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Die Erbschafts- und
Schenkungssteuer im Kanton Zürich
* Marco Galli |
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Der Bund erhebt weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer,
noch ist er berechtigt, deren Harmonisierung zu regeln. Die Steuerhoheit
in diesem Bereich steht ausschliesslich den Kantonen zu.
Dies hat zur Folge, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer je nach
Kanton anders aussieht – der Kanton Schwyz sieht sogar keine
solche Steuer vor. Wir werden hier die diesbezügliche Regelung des
Kantons Zürich, welche im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
(ESchG) festgehalten ist, näher anschauen. |
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1. Steuerobjekt
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer
wird im Kanton Zürich nur dann erhoben,
wenn der Erblasser beziehungsweise der
Schenker seien Wohnsitz im Kanton Zürich
hat oder die vererbte beziehungsweise geschenkte
Liegenschaft im Kanton Zürich
liegt.
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle
Vermögensübergänge kraft gesetzlichen
Erbrechts oder auf Grund einer Verfügung
von Todes wegen, worunter insbesondere
Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Erbverträge
fallen (§ 3 ESchG).
Der Schenkungssteuer unterliegen hingegen
Zuwendungen unter Lebenden, mit
denen der Empfänger aus dem Vermögen
eines andern ohne entsprechende Gegenleistung
bereichert wird (§ 4 ESchG). |
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2. Steuersubjekt
Steuerpflichtig ist der Empfänger des
übergehenden Vermögens. Das Gesetz
sieht jedoch Ausnahmen von der Steuerpflicht
vor. Wichtig ist v.a., dass der Ehegatte
und die Nachkommen des Erblassers
oder Schenkers von der Steuerpflicht befreit
sind (§ 11 ESchG). Steuerfrei sind ferner
übliche Gelegenheitsgeschenke, die den
Wert von je Fr. 5000.– nicht übersteigen,
und die Beherbergung von Verwandten im
Haushalt des Schenkers (§ 12 ESchG). |
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3. Steuerberechnung
Die Steuer wird im Allgemeinen vom
Verkehrswert des übergegangenen Vermögens
im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung
beziehungsweise im Zeitpunkt des Vollzugs
der Schenkung berechnet (§ 13 ESchG).
Die Steuerberechnung erfolgt dann in drei
Schritten und stützt sich auf die Höhe des
Vermögensanfalles und auf den Verwandtschaftsgrad
(vor Festlegung der Anteile der
Erben und Vermächtnisnehmer müssen von
der Erbschaft die darauf lastenden Schulden
des Erblassers, die Erbgangsschulden,
die Grabungskosten, die Kosten der Testamentsvollstreckung
und die Gerichts- und
Anwaltskosten für erbrechtliche Klagen
abgezogen werden, § 19 ESchG). |
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1. |
Zuerst wird der steuerfreie Betrag abgezogen,
der nach Verwandtschaftsgrad
abgestuft ist (§ 21 ESchG): |
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a) |
Fr. 200 000.– für den Elternteil des Erblassers
oder Schenkers; |
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b) |
Fr. 15 000.– für den Bruder, die Schwester
oder den Grosselternteil des Erblassers
oder Schenkers; |
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c) |
Fr. 15 000.– für den Verlobten des Erblassers
oder Schenkers; |
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d) |
Fr. 15 000.– für das Stiefkind, Patenkind
oder Pflegekind des Erblassers oder
Schenkers sowie für Hausangestellte mit
mehr als zehn Dienstjahren, sofern kein
Abzug im Sinne von lit. a-c erfolgt. |
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e) |
Fr. 50 000.– für die Lebenspartnerin oder
den Lebenspartner, die oder der während
mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser
oder Schenker im gleichen Haushalt
zusammengelebt hat, sofern kein weiterer
Abzug im Sinn von lit. a-d geltend
gemacht wird.
Ausserdem werden Fr. 30 000.- für alle
übrigen erwerbsunfähigen oder beschränkt
erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen
Personen abgezogen. |
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2. |
In einem zweiten Schritt wird die einfache
Steuer berechnet, die nach der Höhe des
Vermögensanfalles aufgrund eines progressiven
Tarifs berechnet wird (§ 22 ESchG):
für die ersten steuerpflichtigen
Fr. 30 000.– 2%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 60 000.– 3%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 90 000.– 4%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 180 000.– 5%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 480 000.– 6%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 660 000.– 7%
Für steuerpflichtige Beträge über Fr.
1 500 000.– beträgt die einfache Steuer
sechs Prozent des Gesamtbetrags. |
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3. |
Zuletzt werden Zuschläge aufgrund des
Verwandtschaftsgrades gestützt auf Multiplikatoren
berechnet (§ 23 ESchG). Von
der einfachen Steuer schulden demnach: |
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a) |
Eltern – den einfachen Betrag; |
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b) |
Grosseltern und Stiefkinder – den doppelten
Betrag; |
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c) |
Geschwister – den dreifachen Betrag; |
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d) |
Stiefeltern – den vierfachen Betrag; |
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e) |
Onkel, Tanten und Nachkommen von
Geschwistern – den fünffachen Betrag; |
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f) |
übrige erbberechtigte Personen und
Nichtverwandte – den sechsfachen Betrag.
Wird vom Erblasser die Bezahlung der
Steuer dem Nachlass überbunden oder wird
sie vom Schenker selbst übernommen,
erhöhen sich die für die Berechnung massgebenden
Anfälle und Zuwendungen um
die entsprechenden Steuerbeträge (§ 24
Abs. 3 ESchG). |
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Beispiel:
X ist verstorben und hinterlässt eine
Erbschaft in der Höhe von Fr. 4 250 000.–,
die folgendermassen aufzuteilen ist: die
Ehegattin E und das Kind K erhalten je Fr. 2 000 000.– als gesetzliche Erben, die Mutter
M Fr. 150 000.– und der Freund F
Fr. 100 000.– als Vermächtnisnehmer. Die
Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet: |
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– |
die Ehegattin E und das Kind K sind von
der Steuerpflicht befreit; |
– |
der steuerfreie Betrag für die Mutter M
beträgt Fr. 200 000.–; da sie «lediglich»
Fr. 150 000.– bekommen hat, muss sie
keine Steuer bezahlen; |
– |
der Freund F kann keinen steuerfreien
Betrag geltend machen. Die einfache
Steuer beträgt 2% von Fr. 30 000.– plus
3% von Fr. 60 000.– plus 4% von Fr. 10 000.–, d.h. Fr. 2800.–. Als Nichtverwandter schuldet er den sechsfachen
Betrag der einfachen Steuer, das heisst
Fr. 16 800.– (was einem Tarif von 16,8%
entspricht). |
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4. Veranlagung und Rechtsmittel
Die Finanzdirektion setzt, nach Vorbereitung
der Veranlagung durch das kantonale
Steueramt, die Erbschafts- und Schenkungssteuer
fest und bezieht sie. Als
Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer
dient das Erbschaftssteuerinventar.
Personen, die eine steuerbare
Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet,
innert drei Monaten nach Vollzug der
Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung
einzureichen (das entsprechende
Formular befindet sich auch auf der Homepage
des Steueramtes des Kantons Zürich:
www.steueramt.zh.ch). Die Steuerforderungen
werden mit der Zustellung der Steuerverfügung
fällig und ab Fälligkeit besteht
eine Zahlungsfrist von einem Monat.
Gegen die Veranlagungsverfügung kann
der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach
Zustellung bei der Finanzdirektion schriftlich
Einsprache erheben (§ 41 ESchG).
Gegen den Einspracheentscheid steht der
Rekurs beim Verwaltungsgericht zur Verfügung
(§ 43 ESchG). |
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