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HEV 9/2007 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Die Erbschafts- und
Schenkungssteuer im Kanton Zürich
* Marco Galli
 
     
  Der Bund erhebt weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer, noch ist er berechtigt, deren Harmonisierung zu regeln. Die Steuerhoheit in diesem Bereich steht ausschliesslich den Kantonen zu. Dies hat zur Folge, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer je nach Kanton anders aussieht – der Kanton Schwyz sieht sogar keine solche Steuer vor. Wir werden hier die diesbezügliche Regelung des Kantons Zürich, welche im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) festgehalten ist, näher anschauen.  
     
  1. Steuerobjekt
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Kanton Zürich nur dann erhoben, wenn der Erblasser beziehungsweise der Schenker seien Wohnsitz im Kanton Zürich hat oder die vererbte beziehungsweise geschenkte Liegenschaft im Kanton Zürich liegt.
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen, worunter insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Erbverträge fallen (§ 3 ESchG).
Der Schenkungssteuer unterliegen hingegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 4 ESchG).
 
     
  2. Steuersubjekt
Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermögens. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen von der Steuerpflicht vor. Wichtig ist v.a., dass der Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers von der Steuerpflicht befreit sind (§ 11 ESchG). Steuerfrei sind ferner übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je Fr. 5000.– nicht übersteigen, und die Beherbergung von Verwandten im Haushalt des Schenkers (§ 12 ESchG).
 
     
  3. Steuerberechnung
Die Steuer wird im Allgemeinen vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung beziehungsweise im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung berechnet (§ 13 ESchG). Die Steuerberechnung erfolgt dann in drei Schritten und stützt sich auf die Höhe des Vermögensanfalles und auf den Verwandtschaftsgrad (vor Festlegung der Anteile der Erben und Vermächtnisnehmer müssen von der Erbschaft die darauf lastenden Schulden des Erblassers, die Erbgangsschulden, die Grabungskosten, die Kosten der Testamentsvollstreckung und die Gerichts- und Anwaltskosten für erbrechtliche Klagen abgezogen werden, § 19 ESchG).
 
     
 
1. Zuerst wird der steuerfreie Betrag abgezogen, der nach Verwandtschaftsgrad abgestuft ist (§ 21 ESchG):
   
a) Fr. 200 000.– für den Elternteil des Erblassers oder Schenkers;
   
b) Fr. 15 000.– für den Bruder, die Schwester oder den Grosselternteil des Erblassers oder Schenkers;
   
c) Fr. 15 000.– für den Verlobten des Erblassers oder Schenkers;
   
d) Fr. 15 000.– für das Stiefkind, Patenkind oder Pflegekind des Erblassers oder Schenkers sowie für Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren, sofern kein Abzug im Sinne von lit. a-c erfolgt.
   
e) Fr. 50 000.– für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die oder der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser oder Schenker im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern kein weiterer Abzug im Sinn von lit. a-d geltend gemacht wird. Ausserdem werden Fr. 30 000.- für alle übrigen erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen abgezogen.
 
     
 
2. In einem zweiten Schritt wird die einfache Steuer berechnet, die nach der Höhe des Vermögensanfalles aufgrund eines progressiven Tarifs berechnet wird (§ 22 ESchG):
für die ersten steuerpflichtigen
Fr. 30 000.– 2%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 60 000.– 3%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 90 000.– 4%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 180 000.– 5%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 480 000.– 6%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 660 000.– 7%
Für steuerpflichtige Beträge über Fr.
1 500 000.– beträgt die einfache Steuer
sechs Prozent des Gesamtbetrags.
 
     
 
3. Zuletzt werden Zuschläge aufgrund des Verwandtschaftsgrades gestützt auf Multiplikatoren berechnet (§ 23 ESchG). Von der einfachen Steuer schulden demnach:
   
a) Eltern – den einfachen Betrag;
   
b) Grosseltern und Stiefkinder – den doppelten Betrag;
   
c) Geschwister – den dreifachen Betrag;
   
d) Stiefeltern – den vierfachen Betrag;
   
e) Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern – den fünffachen Betrag;
   
f) übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte – den sechsfachen Betrag. Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen um die entsprechenden Steuerbeträge (§ 24 Abs. 3 ESchG).
 
     
  Beispiel:
X ist verstorben und hinterlässt eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 4 250 000.–, die folgendermassen aufzuteilen ist: die Ehegattin E und das Kind K erhalten je Fr. 2 000 000.– als gesetzliche Erben, die Mutter M Fr. 150 000.– und der Freund F Fr. 100 000.– als Vermächtnisnehmer. Die Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:
 
     
 
die Ehegattin E und das Kind K sind von der Steuerpflicht befreit;
der steuerfreie Betrag für die Mutter M beträgt Fr. 200 000.–; da sie «lediglich» Fr. 150 000.– bekommen hat, muss sie keine Steuer bezahlen;
der Freund F kann keinen steuerfreien Betrag geltend machen. Die einfache Steuer beträgt 2% von Fr. 30 000.– plus 3% von Fr. 60 000.– plus 4% von Fr. 10 000.–, d.h. Fr. 2800.–. Als Nichtverwandter schuldet er den sechsfachen Betrag der einfachen Steuer, das heisst Fr. 16 800.– (was einem Tarif von 16,8% entspricht).
 
     
  4. Veranlagung und Rechtsmittel
Die Finanzdirektion setzt, nach Vorbereitung der Veranlagung durch das kantonale Steueramt, die Erbschafts- und Schenkungssteuer fest und bezieht sie. Als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer dient das Erbschaftssteuerinventar. Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen (das entsprechende Formular befindet sich auch auf der Homepage des Steueramtes des Kantons Zürich: www.steueramt.zh.ch). Die Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuerverfügung fällig und ab Fälligkeit besteht eine Zahlungsfrist von einem Monat. Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Finanzdirektion schriftlich Einsprache erheben (§ 41 ESchG). Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs beim Verwaltungsgericht zur Verfügung (§ 43 ESchG).
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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