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HEV 10/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Erneuerungsarbeiten bei einem
Mieterwechsel
* Marco Galli
 
     
  Der alte Mieter zieht weg und der neue ist bereits da. Der Vermieter wünscht in solchen Fällen eine ununterbrochene Vermietung, damit keine Mietzinsausfälle entstehen. Bei einem Mieterwechsel sind jedoch Renovationsarbeiten – die unter Umständen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können – oft angezeigt. Der Vermieter wird sich fragen: Wann kann ich diese Arbeiten durchführen? Muss der alte Mieter Renovationen dulden? Oder vielleicht der neue Mieter? Wer trägt die Kosten? Die Antwort ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen betreffend Rückgabe und Übergabe der Mietsache.  
     
  Die Mieterschaft muss die Mietsache spätestens am letzten Tag der Mietdauer zurückgeben. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird jedoch häufig durch vertragliche Bestimmungen oder nach Ortsgebrauch bestimmt. Nach Zürcher Mietvertrag (Ziffer 18 der allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume, Ausgabe 1996) hat die Rückgabe der Mietsache bis spätestens am Tage nach Beendigung der Miete um 12:00 Uhr zu erfolgen. Fällt der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe am darauf folgenden lokalen Werktag bis spätestens 12:00 Uhr zu geschehen. Die Mieterschaft darf auch die Mietsache vorzeitig zurückgeben, wird aber dadurch von ihrer Mietzinszahlungspflicht nicht befreit.
Die Mietsache muss geräumt und gereinigt zurückgegeben werden. Die kleinen Mängel müssen behoben und die nicht schriftlich bewilligten Änderungen am Mietobjekt müssen rückgängig gemacht worden sein. Der Mieter muss darüber hinaus nur die von ihm verursachten Beschädigungen sowie die Übernutzung der Mietsache, d.h. die Abnutzung, die über das Mass der Altersentwertung hinausgeht, übernehmen. Unabhängig davon, ob die Mieterschaft diese Instandstellungsarbeiten, für welche sie einzustehen hat, selber ausführt oder ob diese durch die Vermieterschaft ausgeführt werden, ist die ausziehende Mieterschaft dafür verantwortlich, dass diese Arbeiten rechtzeitig (vor dem Einzug der Nachfolgemieterschaft) abgeschlossen sind. Mit anderen Worten: Die Mieterschaft muss sämtliche Arbeiten, die sie übernehmen muss, vor Rückgabe der Sache durchführen. Kommt es wegen der Vornahme von solchen Instandstellungen zu nicht vermeidbaren Verzögerungen, so kann die Vermieterschaft die Mieterschaft für den Verspätungsschaden haftbar machen.
Anders gilt es für die Instandstellungen, welche der Vermieter übernehmen muss: Der Vermieter darf in der Zeit von der Kündigung bis zur Rückgabe der Mietsache keine Erneuerungen und Änderungen am Mietobjekt vornehmen (auch Mängel dürfen nur beseitigt werden, soweit dies zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig ist). Von der Mieterschaft darf nicht erwartet werden, dass sie Umbauarbeiten erduldet, aus denen sie keinen Nutzen mehr ziehen kann und welche im Hinblick auf eine Weitervermietung ausgeführt werden. Mit der Renovation, die bei einem Mieterwechsel vielfach angezeigt ist, darf also erst nach der Rückgabe durch den Mieter begonnen werden (ausser wenn der ausziehende Mieter seine Zustimmung zur frühzeitigen Durchführung der Arbeiten erteilt).
Der neue Mieter hat hingegen zumutbare Erneuerungen und Änderungen zu dulden (diese Arbeiten werden ja zu seinen Gunsten ausgeführt), worunter jedoch nicht umfangreiche Arbeiten fallen, wie zum Beispiel Malerarbeiten oder das Schleifen des Parketts. Dem Mieter steht in diesem Fall, je nach den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen im Gebrauch der Mietsache, das Recht der verhältnismässigen Herabsetzung des Mietzinses zu. Wenn aufgrund Renovationsarbeiten die Übergabe der Sache nicht möglich ist, hat der neue Mieter ferner Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens (z.B. Differenz zwischen dem höheren Mietzins einer provisorisch gemieteten Wohnung und demjenigen der Mietsache; Kosten für den zweimaligen Umzug; eventuell Lohnausfall) oder er kann sogar, in der Regel erst nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR).
Fazit: Eine lückenlose Vermietung ist bei umfänglichen Renovationsarbeiten unmöglich. Der ausziehende Mieter hat zwar diejenigen Arbeiten, die zu seinen Lasten fallen, vor der Rückgabe auszuführen, aber im Übrigen ist er nicht verpflichtet, Erneuerungsarbeiten zu akzeptieren. Der neue Mieter hat hingegen Erneuerungsarbeiten nach Beginn des Mietverhältnisses zu dulden, soweit diese für ihn zumutbar sind. Dafür steht ihm jedoch einen Anspruch auf Mietzinsreduktion zu. Kann der neue Mieter überhaupt nicht einziehen, hat er sogar die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Vermieter hat im Ergebnis keinen Anspruch auf eine lückenlose Vermietung: eine solche lässt sich nur durch Vereinbarung mit der Mieterschaft und gute Planung und Organisation der Renovationsarbeiten erreichen. Der Vermieter ist jedoch im Ergebnis auf das Entgegenkommen der Mieterschaft angewiesen. Es empfiehlt sich deshalb, vorzeitig die Übergabe der Mietsache und die Ausführung von Renovationsarbeiten mit dem neuen und dem alten Mieter zu besprechen, um eine gemeinsame und passende Lösung zu finden.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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