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HEV 10/2007 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Das Stockwerkeigentum:
Eine allgemeine Ausführung
* Alessandra Perrella
 
     
  Stockwerkeigentum ist in der Schweiz weit verbreitet.
Die Wahl, Stockwerkeigentum zu erwerben, kann verschiedene Gründe haben, sei es, dass die Käufer so überhaupt die Möglichkeit haben, mit einer geringeren finanziellen Belastung Grundeigentum zu erwerben, sei es, dass sie eine Wohnung einem Einfamilienhaus bevorzugen. Aus diesem Grund erscheint es als angebracht, einmal die wichtigsten Grundsätze des Stockwerkeigentums zu erläutern.
 
     
  Stockwerkeigentum als besondere Form des Miteigentums
In Art. 712a Abs. 1 ZGB wird das Stockwerkeigentum folgendermassen definiert: «Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.»
Daher ist das Stockwerkeigentum eine besondere Form des Miteigentums. Was viele Stockwerkeigentümer jedoch verkennen, ist, dass sie nicht eigentlich Eigentümer eines Stockwerkes, beziehungsweise einer Wohnung sind, sondern eben zu einem Bruchteil am ganzen Haus beteiligt sind.
Im Vergleich zum gewöhnlichen Miteigentum hat aber der Stockwerkeigentümer jedoch das Recht einzelne Teile des Miteigentums ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen, was man als Sonderrecht bezeichnet. Als besonders ausgestaltetes Miteigentum bleibt aber schlussendlich das Stockwerkeigentum eben Miteigentum. Unsere Rechtsordnung sieht nicht vor, dass man nur Eigentum an einzelnen Räumen haben kann. Anders ausgedrückt ist jeder Stockwerkeigentümer in der Höhe seiner Wertquote am ganzen Grundstück beteiligt und somit auch an den Sonderrechtseinheiten der anderen Stockwerkeigentümer.
 
     
  Das Sonderrecht
Wie schon gesagt, kann ein Stockwerkeigentümer bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich benutzen und innen ausbauen. Das Benutzungsrecht welches das Sonderrecht beinhaltet, gewährt dem Stockwerkeigentümer beispielsweise das Recht, darin zu wohnen, es Dritten zu vermieten, ein Ladengeschäft darin zu betreiben etc. Ausserdem verfügt der Stockwerkeigentümer über das Recht, seine Sonderrechtsteile baulich auszugestalten. Dies betrifft aber nur den Innenbereich; bauliche Veränderungen, die von aussen wahrnehmbar sind, können nur mit Einverständnis der anderen Stockwerkeigentümer vorgenommen werden. Neben diesen Rechten haben die Stockwerkeigentümer aber auch die Pflicht, ihr Sonderrechtsteil zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist (Art. 712a Abs. 3 ZGB). Daraus folgt natürlich, dass er auch selbst für die Unterhaltskosten aufkommen muss.
 
     
  Das ausschliessliche Benutzungsrecht
Grundsätzlich gilt, dass nur die Sonderrechtsteile von den einzelnen Stockwerkeigentümern ausschliesslich benutzt werden können. Die gemeinschaftlichen Teile, wie zum Beispiel der Garten oder Keller stehen der Benutzung sämtlicher Stockwerkeigentümer zur Verfügung. Damit man sich aber bei der Benutzung nicht in die Quere kommt, werden Benutzungsordnungen in den Reglementen vorgesehen, so zum Beispiel eine Waschküchenordnung. Aber es gibt auch gemeinschaftliche Teile, welche ausschliesslich einem Stockwerkeigentümer zur Benutzung überlassen werden, wie ein Parkplatz, ein Gartensitzplatz oder eine Dachterrasse. Dann spricht man von einem Sondernutzungsrecht oder ausschliessliche Benutzungsrecht. Im Gegensatz zum Sonderrecht ist es dem Benutzungsberechtigten aber nicht erlaubt, bauliche Veränderungen vorzunehmen, ohne dass die anderen Stockwerkeigentümer damit einverstanden wären. Probleme ergeben sich meist bei der Frage, wer für die Kosten des Unterhalts aufzukommen hat.
Grundsätzlich können die Stockwerkeigentümer die Kostenregelung frei vereinbaren. Die Unterhaltskosten für die gemeinschaftlichen Teile werden von der Gemeinschaft getragen. Nur wenn der gemeinschaftliche Teil gar nicht oder nur in geringem Masse der Stockwerkeigentümergemeinschaft dient, hat der Sonderbenutzungsberechtigte allein dafür aufzukommen. Die Gemeinschaft kann sich jedoch nicht deren Kosten entledigen, wenn ein gemeinschaftlicher Teil eine wichtige Rolle für das Stockwerkeigentum spielt. Beispielsweise muss die Gemeinschaft für die Kosten der Sanierung einer Dachterrasse aufkommen, da das Dach auch von besonderer Bedeutung für die anderen Stockwerkeigentümer ist.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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