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HEV 11/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Kündigungsschutz und Sperrfrist
nach Art. 271a OR
* Kathrin Spühler
 
     
  Sobald ein Vermieter in ein Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren involviert wird, kann es passieren, dass dadurch ein Kündigungsschutz von drei Jahren für die Mieter ausgelöst wird. Es heisst also vorsichtig abzuwägen bei der Entscheidung, ob man sich auf ein Verfahren einlässt oder gar selber aktiv ein solches initiiert.  
     
  Gemäss der Generalklausel von Art. 271 OR ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Art. 271a OR nennt dann beispielhaft einige Tatbestände der Anfechtbarkeit. Hier soll aber im Speziellen die Thematik der dreijährigen Sperrfrist besprochen werden, welche durch die unten genannten Tatbestände ausgelöst wird.  
     
  Voraussetzungen
Laut Art. 271a Abs. 1 lit. e OR ist eine Kündigung durch den Vermieter insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungsoder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
 
     
 
1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist: Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass sich die Mieterschaft nicht auf den Kündigungsschutz berufen kann, wenn im Wesentlichen dem Begehren der Vermieterschaft entsprochen wurde.
2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat: Zum Beispiel ist die Mieterschaft vor einer Kündigung geschützt, wenn die Vermieterschaft im Laufe eines Verfahrens auf eine Mietzinserhöhung verzichtet.
3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat: Hierbei steht am ehesten der Fall einer gescheiterten Einigung vor der Schlichtungsbehörde zur Diskussion, wo die Vermieterschaft das Verfahren nicht innert 30 Tage fortsetzt.
4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat: Der Vergleich kann vor der Schlichtungsstelle oder vor dem Gericht geschlossen werden oder aber auch aussergerichtlich, jedoch während des laufenden Verfahrens.
 
     
  Dasselbe gilt laut Art. 271a Abs. 2, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat. Diese Einigung muss schriftlich belegt werden können, zum Beispiel als Vereinbarung zwischen den Parteien.
Wichtig ist, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob eine Einigung im Sinne dieser Bestimmung überhaupt vorliegt und dadurch vermag, den Kündigungsschutz auszulösen:
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt auf die herrschende Lehre verlangt eine einvernehmliche Streitbeilegung, mittels der eine unter den Parteien kontroverse Rechtsfrage abschliessend geklärt wird (Urteil vom 18. Juni 2004, 4C.122/2004). Es muss also zuerst zwischen den Parteien über eine Forderung aus dem Mietverhältnis Uneinigkeit geherrscht haben. Eine solche Meinungsverschiedenheit ist also nicht gegeben, wenn es schon gar nicht erst zu einer Auseinandersetzung kommt, zum Beispiel wenn die Vermieterschaft ihre Forderung auf erstmalige Bestreitung durch den Mieter hin gleich fallen lässt oder auch einer Forderung der Mieterschaft sofort nachkommt. Die Parteien müssen zumindest eine gewisse Zeit lang auf ihrem Standpunkt beharren. Falls aber ein so qualifizierter Streit vorlag, kommt es nicht darauf an, in welchem Masse der Vermieter am Ende bei dessen Beilegung nachgibt.
War also ein Vermieter jemals in ein Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren involviert oder hat ausserbehördlich einen Vergleich geschlossen mit der Mieterschaft, sollte er, bevor er eine Kündigung ausspricht, unbedingt eine genaue Analyse der damaligen Umstände durchführen, um abzuklären, ob ein Anwendungsfall von Art. 271a Abs. 1 oder 2 vorliegt.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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