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HEV 11/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Abrechnungspflicht
des Vermieters
* Tiziano Winiger
 
     
  Die Nebenkosten sind neben dem Mietzins nur dann geschuldet, wenn sie besonders vereinbart sind (Art. 257a Abs. 2 OR). Der Mietvertrag muss die zulasten der Mieterschaft gehenden Nebenkosten genau umschreiben. Ist eine Pauschale vereinbart, wird die Entschädigung im Voraus festgelegt und es erfolgt keine separate Abrechnung. Erhebt der Vermieter Akontobeträge, dann müsste die Abrechnung mindestens einmal jährlich erfolgen (Art. 4 Abs. 1 VMWG). Werden die Nebenkosten abgerechnet, dann sollte der Zeitpunkt der Abrechnung vertraglich vereinbart werden.  
     
  Die Abrechnung
Nach den neuesten von HEV, SVIT und VZI gemeinsam herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume (Ausgabe 2007)* sind die Nebenkosten per vertraglich festgelegten Stichtag abzurechnen. Haben die Parteien keinen Abrechnungstermin vereinbart, so gilt der Ortsgebrauch (Art. 257c OR in analoger Anwendung).
In der Praxis sind unterschiedliche Abrechnungstermine anzutreffen: nebst dem 30. Juni (übliches Ende der Heizperiode) der 31. März, aber auch der 31. Dezember. Am meisten Sinn dürfte eine Abrechnung auf das übliche Ende der effektiven Heizperiode (30. Juni) machen, weil zu diesem Zeitpunkt die Kosten für die gesamte Heizperiode berücksichtigt werden können.
Bei der Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung muss der Vermieter sorgfältig vorgehen und alle Positionen erfassen, die der Mieter bezahlen muss. Vergisst der Vermieter einzelne Positionen, kann er diese nach Zustellung einer vorbehaltlosen Abrechnung nicht mehr nachbelasten.
Die Heizkostenabrechnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
 
     
 
die Aufzählung der in Rechnung gestellten Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Abwassergebühr, Hauswartungskosten etc.) jeweils mit dem entsprechenden Betrag;
das Total der Nebenkosten;
der Verteilschlüssel der Nebenkosten unter den Mietparteien;
der gesamthaft von der Mieterschaft für die betreffende Periode geschuldete Betrag;
der gesamte Betrag, der von der Mieterschaft geleisteten Akontozahlungen;
der verbleibende Saldobetrag.
 
     
  Wird dem Mieter keine detaillierte Heizungskostenabrechnung zugestellt, sollte sie den Hinweis enthalten, dass er eine detaillierte Abrechnung verlangen kann (Art. 8 Abs. 1 VMWG). Endigt das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode, so hat die Mieterschaft keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung, weil der Vermieter in der Regel erst nach Ablauf der vereinbarten Periode sämtliche angefallenen Kosten kennt.  
     
  Konsequenzen des Verzugs
Ist der Vermieter mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung in Verzug, riskiert er die Verjährung seiner Ansprüche. Sowohl Akontozahlungen wie auch die Nachforderung, welche sich aus der Abrechung ergibt, verjähren innert 5 Jahren (Art. 128 Ziff. 1 OR).
Wie könnte der Mieter den Vermieter verpflichten, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen? Erfolgt die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nicht, so könnte der Mieter versuchen, vor der Schlichtungsbehörde ein Begehren zu stellen, um den Vermieter unter Androhung von Straffolge (Art. 292 StGB) zu verflichten, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Eine andere Möglichkeit bestünde darin, die Rückzahlung der geleisteten Akontozahlungen der betreffenden Abrechnungsperiode zu fordern oder diesen Betrag mit der laufenden Miete zu verrechnen.
 
     
     
  Zürcher Mietvertrag 2007
Ziff. 12 lit. c und d
 
     
  C Akontobeiträge
Im Voraus wird vom Mieter für die Nebenkosten ein festgelegter Akontobeitrag bezahlt, über welchen nach Ablauf der Rechnungsperiode abgerechnet wird. Nachforderungen und Rückerstattungen sind innert 30 Tagen nach Anerkennung der Abrechnung zu bezahlen.
 
     
  D Abrechnung
Die Nebenkosten sind vom Vermieter jeweils per vertraglich festgelegtem Stichtag abzurechnen.
Die Abrechnung über vertraglich vereinbarte Nebenkosten gilt als genehmigt, sofern der Mieter nicht innert 30 Tagen seit Erhalt dagegen schriftlich Einsprache beim Vermieter erhebt.
Verlangt der Mieter innerhalb dieser 30 Tage Einsicht in die Belege, so kann er diese innert den darauf folgenden 30 Tagen einsehen. Die Einsprachefrist von 30 Tagen beginnt in diesem Fall an dem Tag, an welchem er die sachdienlichen Belege eingesehen hat, spätestens aber mit Ablauf der Einsichtsfrist.
Verlässt der Mieter während der Rechnungsperiode das Mietobjekt, so hat er keinen Anspruch auf Erstellung einer Zwischenabrechnung. Er erhält die nach branchenüblichen Usanzen pro rata erstellte Abrechnung nach dem vertraglich vereinbarten Abrechnungsstichtag.
 
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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