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HEV 11/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Hinterlegung des Mietzinses
* Cornel Tanno
 
     
  Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hat der Mieter das Recht, bei Mängeln der Mietsache künftig fällig werdende Mietzinse hinterlegen zu können.
Erste Voraussetzung dafür, dass der Mieter sein Recht auf Hinterlegung des Mietzinses geltend machen kann, bildet das Vorhandensein eines Mangels am Mietobjekt. Dieser Anspruch steht dem Mieter sowohl bei schwer wiegenden Mängeln als auch bei untergeordneten Mängeln zur Verfügung. Kein Hinterlegungsgrund besteht hingegen im Bereich der kleinen Mängel, die der Mieter auf eigene Kosten beseitigen muss (sog. kleiner Unterhalt).
Weitere Voraussetzung für die Hinterlegung des Mietzinses ist, dass der Mieter vorgängig dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung des von ihm geltend gemachten Mangels angesetzt hat. Fehlt die Fristansetzung, mangelt es an einer Voraussetzung der Hinterlegung. Gleiches gilt, wenn es der Mieter unterlässt, dem Vermieter konkret die Hinterlegung anzudrohen. Im Übrigen muss die Frist zur Beseitigung des Mangels eine «angemessene» sein. Ergibt sich, dass der Mieter dem Vermieter eine zu kurze, also unangemessene Frist angesetzt hat, so ist die Hinterlegung unzulässig. In jedem Fall empfiehlt es sich, dass der Vermieter dem Mieter nach Kenntnisnahme des Mangels (schriftlich) mitteilt, dass die angesetzte Frist eine unangemessene ist.
Das Gesetz schreibt zudem vor, dass nur künftig fällig werdende Mietzinse hinterlegt werden können, wobei sich die Fälligkeit primär nach dem Vertrag richtet.
Als weitere Voraussetzung im Rahmen der Hinterlegung des Mietzinses verlangt das Gesetz, dass der Mieter die Hinterlegung dem Vermieter anzukündigen hat. Damit soll vor allem verhindert werden, dass der Vermieter nicht unnötigerweise eine Betreibung einleitet oder andere rechtliche Massnahmen ergreift.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, gelten mit der Hinterlegung die Mietzinse als bezahlt (Hinterlegungsstelle im Kanton Zürich ist die Bezirksgerichtskasse). Der Mieter hat seine Zahlungspflichten mit der Hinterlegung erfüllt. Das geltende Recht sieht nun zwei Möglichkeiten vor, wie das Verfahren um die Ansprüche des Mieters in Gang gesetzt werden kann. Entweder hat der Mieter seine Ansprüche innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend zu machen oder aber der Vermieter verlangt die Herausgabe des (allenfalls zu Unrecht hinterlegten) Mietzinses. Wird das Schlichtungsverfahren vom Mieter eingeleitet, so ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung überhaupt erfüllt sind; dies erfolgt durch die Schlichtungsbehörde von Amtes wegen. Sollte sich im Rahmen dieser Prüfung zeigen, dass formelle Voraussetzungen für die Hinterlegung fehlen, so ist die Herausgabe der hinterlegten Mietzinse zu verfügen. Unterlässt es der Mieter jedoch bereits, innert der Frist von 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anzurufen, so fallen die hinterlegten Mietzinse ohne Weiteres dem Vermieter zu. Die Schlichtungsbehörde (oder später allenfalls das Gericht) hat zu prüfen, ob und inwieweit der geltend gemachte Mangel einen Mietzins-Herabsetzungsanspruch des Mieters begründet. Im Entscheidfall wird zudem über das «Schicksal » der hinterlegten Mietzinse befunden, d.h. wem und in welchem Umfang die hinterlegten Beträge ausbezahlt werden.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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