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HEV 11/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Veränderung der Mietsache durch
den Mieter, Entschädigungsanspruch
des Mieters
* Alessandra Perrella
 
     
  Nach Art. 260a Abs. 3 OR schuldet der Vermieter dem Mieter eine Entschädigung, wenn die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses durch die Investition des Mieters einen erheblichen Mehrwert aufweist. Unabdingbare Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters eine solche Entschädigung leisten zu müssen, ist seine Zustimmung zu den vom Mieter ausgeführten Arbeiten. Laut Gesetz muss diese Zustimmung schriftlich vorliegen, wobei die Bedingung der Schriftlichkeit der Zustimmung als absolut zwingendes Erfordernis zu qualifizieren ist (Gültigkeitsvoraussetzung). Kann sich der Mieter nicht über eine schriftliche Zustimmung des Vermieters ausweisen, besteht ein Entschädigungsanspruch definitiv nicht.
Die Regelung des Entschädigungsanspruches des Mieters ist hingegen nicht zwingender Natur. Von dieser gesetzlichen Regelung kann abgewichen werden, indem die Parteien eine solche Entschädigung ausdrücklich wegbedingen. Eine solche Abmachung ist zwar an keine bestimmte Form gebunden; aus Gründen der Rechtssicherheit und vor allem aus Gründen der Beweissicherung ist dringend eine schriftliche Regelung zu empfehlen.
Im Weiteren setzt Art. 260a Abs. 3 OR für den Entschädigungsanspruch (sofern nicht wegbedungen) voraus, dass der Mehrwert bei Mietende erheblich ist. Entschädigt werden soll nicht jede Kleinigkeit. Der Mehrwert muss, um erheblich zu sein, auch in einer gewissen Relation zur Wohnung stehen. Somit wird die Festlegung einer Limite in Franken oder Prozenten von der Lehre und Praxis abgelehnt. Es muss im Einzelfall bei objektiver Würdigung geprüft werden, ob und welche Vorteile, welche die Vermieterschaft aus der Erneuerung oder Änderung ziehen kann, vorliegen. Demzufolge ist unerheblich, wie viel der Mieter selbst investiert hat, doch muss der Mehrwert von ihm bzw. jedenfalls nicht vom Vermieter geschaffen sein. Eine nähere Präzisierung, was unter «erheblich» zu verstehen ist, gibt der Gesetzgeber nicht.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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