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Was ist in einem Todesfall zu tun?
* Alessandra Perrella |
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Bei einem Todesfall in der Familie können sich verschiedene
Fragen stellen, was in einem solchen Fall zu tun ist. In dieser schweren
Zeit kann es hilfreich sein, sich über die dazu gehörigen Antworten
schon im Klaren zu sein. Aus diesem Grund hier einige Hinweise: |
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Die ersten Mitteilungen
Tritt der Tod zu Hause ein, so muss der
Hausarzt oder der Notfallarzt benachrichtigt
werden. Dieser bestätigt in der Folge
den Tod und stellt die ärztliche Todesbescheinigung
aus. Ist der Angehörige im Spital
verstorben, so regelt dieses sämtliche
Formalitäten und sendet auch die ärztliche
Todesbescheinigung und die schriftliche
Todesanzeige an das zuständige Zivilstandsamt.
Ist der Tod infolge eines Unfalls
oder Suizids eingetreten, so ist zusätzlich
noch die Polizei zu benachrichtigen. Ansonsten
sind das Zivilstandsamt und das
Bestattungsamt durch die Angehörigen zu
informieren.
Das Zivilstandsamt wird dann die notwendigen
Eintragungen ins Todesregister
und im schweizerischen Familienbüchlein
vornehmen. Ausserdem teilt es die Todesmitteilung
der AHV, dem Bundesamt für
Statistik, dem Steueramt und bei Ausländern
der Vertretung des Heimatstaates und
gegebenenfalls des Migrationsamts mit. Es
ist jedoch Sache der Angehörigen, die Pensionskasse,
Krankenkasse, die Bank, den
Arbeitgeber, den Vermieter und sonstige
Vertragspartner zu informieren. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass durch den Tod die
Erben direkt an die Stellung des Erblassers
treten und auch für die bestehenden Verpflichtungen
des Erblassers aufkommen
müssen. So ist zu berücksichtigen, dass
gewisse Verträge gekündigt werden müssen,
weil sie nicht automatisch mit dem Tod
des Erblassers beendet werden. |
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Die Erbbescheinigung
Damit sich die Erben gegenüber den
Behörden und Dritten ausweisen können,
müssen die Erben beim Einzelrichter am
zuständigen Bezirksgericht eine Erbbescheinigung
verlangen. Die Erbbescheinigung
dient dazu, über die Erbschaft verfügen zu
können. So kann über ein Bank- oder Postkonto
nicht verfügt werden, wenn nicht
eine Vollmacht über den Tod hinaus
besteht. Auch um über ein Grundstück verfügen
zu können, verlangt das Grundbuchamt
eine Erbbescheinigung. Das Bezirksgericht
Zürich stellt auf seiner Homepage
www.bezirksgericht-zuerich.ch ein Formular
für die Bestellung der Erbbescheinigung
zur Verfügung. Auf Antrag werden auch
mehrere Exemplare ausgestellt, da ein einziges
in der Regel nicht ausreichen wird. Bei
Gefahr einer überschuldeten Erbschaft ist
zu beachten, dass nicht eine Erbbescheinigung
verlangt werden soll, wenn noch
offen ist, ob die Erbschaft auszuschlagen ist.
Dies würde eine «Einmischung» darstellen,
welche dazu führen würde, dass das Ausschlagungsrecht
verwirkt ist. Der Nachlass
wird einem dann aufgezwungen. In einem
solchen Fall sollte beim Gericht eine
«Bescheinigung für Auskunft» verlangt
werden, welche dem Erben ermöglicht,
Auskünfte bei Banken, Behörden etc. einzuholen, ohne dass man das Recht verwirkt,
eine Ausschlagung bei einer Überschuldung
zu beantragen. So wird es dem Erben trotzdem
ermöglicht, die notwendigen Informationen
zu sammeln. |
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Die Ausschlagung
Die Ausschlagungsfrist beträgt für die
gesetzlichen Erben drei Monate seit dem
Tod des Erblassers und für eingesetzten
Erben drei Monate seit der amtlichen Mitteilung
der letztwilligen Verfügung. Eine
Erbschaft kann ausgeschlagen werden,
wenn sie überschuldet ist, wobei unter
gewissen Umständen eine Ausschlagung
vermutet wird. In einem solchen Fall muss
man nicht die Ausschlagung erklären, sondern
die Annahme der Erbschaft erklären.
Eine Ausschlagung kann aber auch dazu
dienen, die nächsten gesetzlichen Erben zu
begünstigen, da diesen dann die Erbschaft
zukommt. Die Ausschlagung muss beim
Bezirkgericht Zürich mitgeteilt werden
(auch dazu gibt es ein Formular). Durch die
Ausschlagung der Erbschaft wird der Ausgeschlagene
so behandelt, wie wenn er
vorverstorben wäre und den Erbfall nicht
erlebt hätte.
Als Alternative zur Ausschlagung kann
das öffentliche Inventar verlangt werden. In
einem solchen Fall werden durch den Notar
sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses
aufgenommen. Stellt sich heraus,
dass die Erbschaft nicht überschuldet ist,
so kann der Nachlass unter öffentlichem
Inventar angenommen werden. Dann haftet
der Erbe nur für diejenigen Schulden, die
im öffentlichen Inventar aufgeführt sind.
Auch die Möglichkeit der Ausschlagung
bleibt dann noch bestehen, wenn sich dann
tatsächlich herausstellt, dass die Erbschaft
überschuldet ist. |
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Eröffnung von Testamenten und
Erbverträgen
Wer eine letztwillige Verfügung eines
Erblassers besitzt oder findet, wird durch
das Gesetz dazu verpflichtet, das Original
beim Gericht einzureichen. Geht man
dieser Verpflichtung nicht nach, riskiert der
Erbe, dass er als erbunwürdig erachtet
wird. Zuständig ist der Einzelrichter im
summarischen Verfahren.
Alle Beteiligten werden durch das
Gericht benachrichtigt und diese erhalten
eine Fotokopie der für sie massgebenden
Passagen der letztwilligen Verfügung.
Innerhalb einer Frist von einem Monat
kann man dann die Berechtigung der eingesetzten
Erben bestreiten |
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* lic. iur., HEV Zürich |
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