HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 11/2007 Inhaltsverzeichnis
Recht allgemein

     
  Was ist in einem Todesfall zu tun?
* Alessandra Perrella
 
     
  Bei einem Todesfall in der Familie können sich verschiedene Fragen stellen, was in einem solchen Fall zu tun ist. In dieser schweren Zeit kann es hilfreich sein, sich über die dazu gehörigen Antworten schon im Klaren zu sein. Aus diesem Grund hier einige Hinweise:  
     
  Die ersten Mitteilungen
Tritt der Tod zu Hause ein, so muss der Hausarzt oder der Notfallarzt benachrichtigt werden. Dieser bestätigt in der Folge den Tod und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Ist der Angehörige im Spital verstorben, so regelt dieses sämtliche Formalitäten und sendet auch die ärztliche Todesbescheinigung und die schriftliche Todesanzeige an das zuständige Zivilstandsamt. Ist der Tod infolge eines Unfalls oder Suizids eingetreten, so ist zusätzlich noch die Polizei zu benachrichtigen. Ansonsten sind das Zivilstandsamt und das Bestattungsamt durch die Angehörigen zu informieren.
Das Zivilstandsamt wird dann die notwendigen Eintragungen ins Todesregister und im schweizerischen Familienbüchlein vornehmen. Ausserdem teilt es die Todesmitteilung der AHV, dem Bundesamt für Statistik, dem Steueramt und bei Ausländern der Vertretung des Heimatstaates und gegebenenfalls des Migrationsamts mit. Es ist jedoch Sache der Angehörigen, die Pensionskasse, Krankenkasse, die Bank, den Arbeitgeber, den Vermieter und sonstige Vertragspartner zu informieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den Tod die Erben direkt an die Stellung des Erblassers treten und auch für die bestehenden Verpflichtungen des Erblassers aufkommen müssen. So ist zu berücksichtigen, dass gewisse Verträge gekündigt werden müssen, weil sie nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers beendet werden.
 
     
  Die Erbbescheinigung
Damit sich die Erben gegenüber den Behörden und Dritten ausweisen können, müssen die Erben beim Einzelrichter am zuständigen Bezirksgericht eine Erbbescheinigung verlangen. Die Erbbescheinigung dient dazu, über die Erbschaft verfügen zu können. So kann über ein Bank- oder Postkonto nicht verfügt werden, wenn nicht eine Vollmacht über den Tod hinaus besteht. Auch um über ein Grundstück verfügen zu können, verlangt das Grundbuchamt eine Erbbescheinigung. Das Bezirksgericht Zürich stellt auf seiner Homepage www.bezirksgericht-zuerich.ch ein Formular für die Bestellung der Erbbescheinigung zur Verfügung. Auf Antrag werden auch mehrere Exemplare ausgestellt, da ein einziges in der Regel nicht ausreichen wird. Bei Gefahr einer überschuldeten Erbschaft ist zu beachten, dass nicht eine Erbbescheinigung verlangt werden soll, wenn noch offen ist, ob die Erbschaft auszuschlagen ist. Dies würde eine «Einmischung» darstellen, welche dazu führen würde, dass das Ausschlagungsrecht verwirkt ist. Der Nachlass wird einem dann aufgezwungen. In einem solchen Fall sollte beim Gericht eine «Bescheinigung für Auskunft» verlangt werden, welche dem Erben ermöglicht, Auskünfte bei Banken, Behörden etc. einzuholen, ohne dass man das Recht verwirkt, eine Ausschlagung bei einer Überschuldung zu beantragen. So wird es dem Erben trotzdem ermöglicht, die notwendigen Informationen zu sammeln.
 
     
  Die Ausschlagung
Die Ausschlagungsfrist beträgt für die gesetzlichen Erben drei Monate seit dem Tod des Erblassers und für eingesetzten Erben drei Monate seit der amtlichen Mitteilung der letztwilligen Verfügung. Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden, wenn sie überschuldet ist, wobei unter gewissen Umständen eine Ausschlagung vermutet wird. In einem solchen Fall muss man nicht die Ausschlagung erklären, sondern die Annahme der Erbschaft erklären. Eine Ausschlagung kann aber auch dazu dienen, die nächsten gesetzlichen Erben zu begünstigen, da diesen dann die Erbschaft zukommt. Die Ausschlagung muss beim Bezirkgericht Zürich mitgeteilt werden (auch dazu gibt es ein Formular). Durch die Ausschlagung der Erbschaft wird der Ausgeschlagene so behandelt, wie wenn er vorverstorben wäre und den Erbfall nicht erlebt hätte.
Als Alternative zur Ausschlagung kann das öffentliche Inventar verlangt werden. In einem solchen Fall werden durch den Notar sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses aufgenommen. Stellt sich heraus, dass die Erbschaft nicht überschuldet ist, so kann der Nachlass unter öffentlichem Inventar angenommen werden. Dann haftet der Erbe nur für diejenigen Schulden, die im öffentlichen Inventar aufgeführt sind. Auch die Möglichkeit der Ausschlagung bleibt dann noch bestehen, wenn sich dann tatsächlich herausstellt, dass die Erbschaft überschuldet ist.
 
     
  Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
Wer eine letztwillige Verfügung eines Erblassers besitzt oder findet, wird durch das Gesetz dazu verpflichtet, das Original beim Gericht einzureichen. Geht man dieser Verpflichtung nicht nach, riskiert der Erbe, dass er als erbunwürdig erachtet wird. Zuständig ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren.
Alle Beteiligten werden durch das Gericht benachrichtigt und diese erhalten eine Fotokopie der für sie massgebenden Passagen der letztwilligen Verfügung. Innerhalb einer Frist von einem Monat kann man dann die Berechtigung der eingesetzten Erben bestreiten
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich