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HEV 12/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrechtsrevision

     
  Systemwechsel frühestens 2010
* Paco Oliver
 
     
  Längerfristig visiert Bundesrätin Leuthard die vollständige Abkoppelung der Mieten vom Hypothekarzins an. Dies kann der Bundesrat jedoch nicht auf dem Verordnungsweg in eigener Kompetenz beschliessen, sondern es erfordert eine Gesetzesänderung.  
     
  Kompromiss von Mieter- und Vermietervertretern
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mieter und Vermieter hat sich grundsätzlich auf ein neues Mietzinsberechnungssystem geeinigt. Die Mieten sollen künftig höchstens im Umfang der Teuerung erhöht werden dürfen. Für bestehende Mietverhältnisse wurde eine ausgewogene Übergangsregelung vereinbart. Dies ist notwendig, da die Hypothekarzinsen mit gegenwärtig 3,25% noch immer auf einem sehr tiefen Niveau sind. Ohne diese Übergangsregel gerieten viele Privatvermieter bei einem starken Hypothekarzinsanstieg in eine Kostenfalle. Bis zum Erreichen eines Hypothekarzinsfusses von 4,5% sollen die Mieten daher noch nach den derzeit geltenden, bzw. auf 2008 leicht modifizierten Regeln angepasst werden dürfen.
 
     
  Neue Missbrauchslatte für Anfangsmieten
Wie bereits heute können Mieter, die aufgrund einer persönlichen Notlage oder Wohnungsnot zum Vertragsabschluss gezwungen sind, oder wenn der Anfangsmietzinses gegenüber dem vom Vormieter bezahlten Mietzins erheblich erhöht wurde, den Anfangsmietzins anfechten. In einem solchen Fall soll die Überprüfung des Anfangsmietzinses neu aufgrund der Vergleichsmiete erfolgen. Dafür wird ein neues Instrument geschaffen. Dieses vergleicht den Mietzins jeder Wohnung mit den Mietzinsen ähnlicher Wohnungen. Die Vergleichskriterien werden im Gesetz festgelegt. Missbräuchlich sind Anfangsmietzinse, welche die zulässige Bandbreite überschreiten, das heisst, von den Mietzinsen des Grossteils der vergleichbaren Mietobjekte abweichen.
 
     
  Position des HEV Schweiz
Der HEV Schweiz hat stets betont, dass die Frage der Mietzinsanpassungen nicht isoliert betrachtet werden kann. Die Festlegung der Missbrauchsgrenze – der Anfangsmieten – ist mindestens ebenso wichtig. Heute besteht dafür ein konfuses Nebeneinander von Rendite und Ortsüblichkeit der Mieten. Eine Teuerungskoppelung der Mieten stellt eine Abkehr von der Kostenmiete dar und erfordert daher auch eine Abkehr von der heutigen Renditeprüfung der Anfangsmieten. Es ist daher konsequent, mit der Abkoppelung von den Hypothekarzinsen auch auf ein marktorientiertes Vergleichsmiete- Instrument zur Überprüfung der Anfangsmieten zu wechseln.
 
     
     
  Der ausgehandelte Kompromiss stellt nach Ansicht des HEV Schweiz eine gangbare Lösung dar. Im Laufe der Verhandlungen der Arbeitsgruppe waren die Vermieter- wie Mietervertreter zu Konzessionen bereit, um im gegenseitigen Einvernehmen ein ausgewogenes Gesamtpaket zu erzielen. Die Vertreter der Vermieter- und Mieterorganisationen haben sich zur Unterstützung der vereinbarten Eckpunkte des Gesamtpaketes verpflichtet. Es ist zu hoffen, dass das Parlament die einvernehmliche Lösung der Kontrahenten als Ganzes verabschiedet und die Einigung nicht durch einseitige Zusatzforderungen zu Fall bringt.  
 
     
  * lic. iur., Redaktor «Zürcher Hauseigentümer»  
 
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