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Längerfristig visiert Bundesrätin Leuthard
die vollständige Abkoppelung der Mieten
vom Hypothekarzins an. Dies kann der
Bundesrat jedoch nicht auf dem Verordnungsweg
in eigener Kompetenz beschliessen, sondern
es erfordert eine Gesetzesänderung. |
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Kompromiss von Mieter- und
Vermietervertretern
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der
Mieter und Vermieter hat sich grundsätzlich
auf ein neues Mietzinsberechnungssystem
geeinigt. Die Mieten sollen künftig höchstens
im Umfang der Teuerung erhöht werden
dürfen. Für bestehende Mietverhältnisse
wurde eine ausgewogene Übergangsregelung
vereinbart. Dies ist notwendig, da
die Hypothekarzinsen mit gegenwärtig
3,25% noch immer auf einem sehr tiefen
Niveau sind. Ohne diese Übergangsregel
gerieten viele Privatvermieter bei einem
starken Hypothekarzinsanstieg in eine Kostenfalle. Bis zum Erreichen eines Hypothekarzinsfusses
von 4,5% sollen die Mieten
daher noch nach den derzeit geltenden,
bzw. auf 2008 leicht modifizierten Regeln
angepasst werden dürfen. |
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Neue Missbrauchslatte für Anfangsmieten
Wie bereits heute können Mieter, die
aufgrund einer persönlichen Notlage oder
Wohnungsnot zum Vertragsabschluss
gezwungen sind, oder wenn der Anfangsmietzinses
gegenüber dem vom Vormieter
bezahlten Mietzins erheblich erhöht wurde,
den Anfangsmietzins anfechten. In einem
solchen Fall soll die Überprüfung des
Anfangsmietzinses neu aufgrund der Vergleichsmiete
erfolgen. Dafür wird ein neues
Instrument geschaffen. Dieses vergleicht
den Mietzins jeder Wohnung mit den Mietzinsen
ähnlicher Wohnungen. Die Vergleichskriterien
werden im Gesetz festgelegt.
Missbräuchlich sind Anfangsmietzinse,
welche die zulässige Bandbreite überschreiten,
das heisst, von den Mietzinsen des
Grossteils der vergleichbaren Mietobjekte
abweichen. |
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Position des HEV Schweiz
Der HEV Schweiz hat stets betont, dass
die Frage der Mietzinsanpassungen nicht
isoliert betrachtet werden kann. Die Festlegung
der Missbrauchsgrenze – der Anfangsmieten
– ist mindestens ebenso wichtig.
Heute besteht dafür ein konfuses Nebeneinander
von Rendite und Ortsüblichkeit der
Mieten. Eine Teuerungskoppelung der Mieten
stellt eine Abkehr von der Kostenmiete
dar und erfordert daher auch eine Abkehr
von der heutigen Renditeprüfung der
Anfangsmieten. Es ist daher konsequent,
mit der Abkoppelung von den Hypothekarzinsen
auch auf ein marktorientiertes Vergleichsmiete-
Instrument zur Überprüfung
der Anfangsmieten zu wechseln. |
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