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HEV 12/2007 Inhaltsverzeichnis
Interview

     
  Mängel am Kaufobjekt – was tun?  
     
  TV-Interview mit Giorgio Giani, dipl. Arch. HTL, Leiter Baumanagement HEV Zürich, und Bernhard Stotz, wohntraumTV   Giorgio Giani und Bernhard Stotz  
     
  Wir befinden uns heute in einem Bauboom. Überall stehen Kräne und aus dem Boden werden Wohnhäuser gestampft, die als Eigentumswohnungen zum Verkauf angeboten werden.  
     
  Birgt diese Hochkonjunktursituation Gefahren für die Käuferschaft?
Durch die Hochkonjunktur auf dem Bausektor konnten in den letzten Jahren vor allem folgende Probleme festgestellt werden:
 
 
• Die geplanten Objekte müssen sehr schnell und unter grossem Zeitdruck realisiert werden.
• Es fehlt oft an qualifizierten Handwerkern, weil der Arbeitsmarkt ausgetrocknet ist.
• Es wird oft mit Subunternehmern gearbeitet.
• Die Bauführung ist aus Zeitgründen oft überfordert bzw. ungenügend.
 
  Diese Tatsachen haben leider zur Folge, dass die Ausführungsqualität und das Risiko auf Baumängel zugenommen haben.  
     
  Wie kann sich ein Käufer schützen?
Da man als Baulaie oft überfordert ist, empfehlen wir, einen neutralen Baufachmann beizuziehen. Dies kann je nach Bauphase und Bedürfnis geschehen. Gut ist es auf jeden Fall, wenn eine Fachperson als Unterstützung bei der Übergabe des Objektes dabei ist.
Das Baumanagement vom HEV ZH bietet diese Dienstleistung an.
 
     
  Worauf muss man besonders bei einer Wohnungsübergabe achten?  
 
• Wichtig ist, dass man sich genügend Zeit lässt und die Abnahme nicht unter Zeitdruck durchführt. Denn alles, was bei der Abnahme als sichtbarer Mangel nicht bemängelt wurde, kann nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.
• Alle Mängel müssen schriftlich festgehalten werden.
• Das Abnahmeprotokoll muss gegenseitig mit Datum und Unterschrift versehen werden.
• Jede Partei muss ein Exemplar des Protokolls erhalten.
 
     
  Wie wird ein Mangel überhaupt beurteilt?
Man schaut grundsätzlich auf folgende Kriterien:
 
 
• Entspricht die Ausführung den vertraglichen Abmachungen?
• Sind die entsprechenden Normen von Fachverbänden oder vom SIA eingehalten worden?
 
  Wenn man unsicher ist, kann man sich auch bei verschiedenen Fachverbänden oder beim Baumanagement des HEV ZH melden.  
     
  Was hat der Käufer für Mängelrechte?  
 
• Er kann die Verbesserung des Mangels oder einen Minderwert verlangen.
• Er kann aber auch vom Vertrag zurücktreten bzw. wieder eine Umwandlung der schlecht ausgeführten Arbeit verlangen.
 
     
  Wie sieht es mit den Garantieansprüchen aus?  
 
• Man unterscheidet zwischen der 2-Jahres- Garantie für sichtbare Mängel und der 5-Jahres-Garantie für verdeckte Mängel.
• Hier ist es wichtig zu wissen, dass bei der 2-Jahres-Garantie die Beweispflicht beim Unternehmer und bei der 5-Jahres- Garantie beim Eigentümer ist.
• Es gibt noch die 10-Jahres-Garantie bei absichtlich verschwiegenen Mängeln.
 
     
     
  In allen Fragen, die mit Immobilien zu tun haben, beraten wir vom HEV Zürich Sie gerne. Unsere Fachleute der Verkaufs-, Rechts-, Schätzungs- und Verwaltungsabteilung freuen sich auf Ihren Anruf.
Ihre Immobilie ist unser Zuhause.
 
 
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