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Wir befinden uns heute in einem Bauboom.
Überall stehen Kräne und aus dem
Boden werden Wohnhäuser gestampft, die
als Eigentumswohnungen zum Verkauf angeboten
werden. |
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Birgt diese Hochkonjunktursituation Gefahren
für die Käuferschaft?
Durch die Hochkonjunktur auf dem Bausektor
konnten in den letzten Jahren vor
allem folgende Probleme festgestellt werden: |
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Die geplanten Objekte müssen sehr
schnell und unter grossem Zeitdruck realisiert
werden. |
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Es fehlt oft an qualifizierten Handwerkern,
weil der Arbeitsmarkt ausgetrocknet
ist. |
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Es wird oft mit Subunternehmern gearbeitet. |
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Die Bauführung ist aus Zeitgründen oft
überfordert bzw. ungenügend. |
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Diese Tatsachen haben leider zur Folge,
dass die Ausführungsqualität und das Risiko
auf Baumängel zugenommen haben. |
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Wie kann sich ein Käufer schützen?
Da man als Baulaie oft überfordert ist,
empfehlen wir, einen neutralen Baufachmann
beizuziehen. Dies kann je nach Bauphase
und Bedürfnis geschehen. Gut ist es
auf jeden Fall, wenn eine Fachperson als
Unterstützung bei der Übergabe des Objektes
dabei ist.
Das Baumanagement vom HEV ZH bietet
diese Dienstleistung an. |
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Worauf muss man besonders bei einer
Wohnungsübergabe achten? |
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Wichtig ist, dass man sich genügend Zeit
lässt und die Abnahme nicht unter Zeitdruck
durchführt. Denn alles, was bei
der Abnahme als sichtbarer Mangel
nicht bemängelt wurde, kann nachträglich
nicht mehr geltend gemacht werden. |
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Alle Mängel müssen schriftlich festgehalten
werden. |
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Das Abnahmeprotokoll muss gegenseitig
mit Datum und Unterschrift versehen
werden. |
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Jede Partei muss ein Exemplar des Protokolls
erhalten. |
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Wie wird ein Mangel überhaupt beurteilt?
Man schaut grundsätzlich auf folgende
Kriterien: |
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Entspricht die Ausführung den vertraglichen
Abmachungen? |
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Sind die entsprechenden Normen von
Fachverbänden oder vom SIA eingehalten
worden? |
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Wenn man unsicher ist, kann man sich
auch bei verschiedenen Fachverbänden
oder beim Baumanagement des HEV ZH
melden. |
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Was hat der Käufer für Mängelrechte? |
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Er kann die Verbesserung des Mangels
oder einen Minderwert verlangen. |
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Er kann aber auch vom Vertrag zurücktreten
bzw. wieder eine Umwandlung
der schlecht ausgeführten Arbeit verlangen. |
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Wie sieht es mit den Garantieansprüchen
aus? |
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Man unterscheidet zwischen der 2-Jahres-
Garantie für sichtbare Mängel und
der 5-Jahres-Garantie für verdeckte
Mängel. |
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Hier ist es wichtig zu wissen, dass bei
der 2-Jahres-Garantie die Beweispflicht
beim Unternehmer und bei der 5-Jahres-
Garantie beim Eigentümer ist. |
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Es gibt noch die 10-Jahres-Garantie bei
absichtlich verschwiegenen Mängeln. |
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