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HEV 12/2007 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Privat- oder Geschäftsvermögen?
* Martin Byland
 
     
  Ob eine Liegenschaft dem Privatvermögen oder dem Geschäftsvermögen zuzuteilen ist, bestimmt sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Der vorliegende Fall1 zeigt deutlich, dass eine Zuordnung zum Privatvermögen mit einer grossen Steuerersparnis verbunden ist.  
     
  Ein Ehepaar führte in seiner eigenen Liegenschaft einen Bäckereibetrieb, den sie im Jahre 2001 aufgaben und die Räumlichkeiten weiter vermieteten. Sie selber belegten im oberen Stockwerk eine 71/2-Zimmer- Wohnung und vermieteten zwei weitere Wohnungen an Dritte. Das Steueramt des Kantons Nidwalden veranlagte sie in der Folge mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 481 000.– mit der Begründung, sie hätten durch ihre Geschäftsaufgabe und die damit verbundene Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen einen steuerbaren Kapitalgewinn von Fr. 411 000.– erzielt. Der Einwand des Ehepaares, die Liegenschaft sei zu Unrecht dem Geschäftsvermögen zugeordnet worden, wurde zwar vom Steueramt wie auch vom Verwaltungsgericht, nicht jedoch vom Bundesgericht verworfen.  
     
  Grundsätzliches
In der Schweiz sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Eine Ausnahme gilt bei Grundstücken: Dort erheben die Kantone bei einer Handänderung eine Grundstückgewinnsteuer, wogegen die Gewinne bei der Direkten Bundessteuer steuerfrei sind. Im Unterschied dazu werden alle Veräusserungsgewinne aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Geschäftsvermögens sowohl von den kantonalen Steuern wie auch von der Bundessteuer erfasst und unterliegen bei Selbstständigerwerbenden auch der AHV. Die Frage, welcher Vermögenskategorie ein veräusserter Gegenstand zugeordnet werden soll, ist daher von grosser Bedeutung. Zu Diskussionen Anlass geben insbesondere Vermögensgegenstände, die sich sowohl für eine private wie auch für eine geschäftliche Nutzung eignen (wie Wertpapiere, Personenwagen oder Wohnliegenschaften). Bei Liegenschaften ist dies typischerweise dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber im eigenen Haus ein Geschäft führt und auch noch darin wohnt. In solchen Fällen wird die Liegenschaft nach der so genannten Präponderanzmethode entweder ganz dem Geschäftsoder ganz dem Privatvermögen zugeteilt, je nachdem, in welchem Bereich der grössere Ertrag erzielt wird (unter Einbezug des zum Marktwert festgesetzten Eigenmietwertes für den geschäftlich genutzten Teil). Wird also mehr als die Hälfte des Gesamtertrages der Liegenschaft aus der geschäftlichen Nutzung erzielt, liegt Geschäftsvermögen vor
 
     
  Der Entscheid des Bundesgerichtes
Im vorliegenden Urteil stellt das Bundesgericht fest, dass die Liegenschaft des Ehepaares mit dem Bäckereibetrieb im Parterre und den Mietwohnungen in den oberen Stockwerken sowohl eine geschäftliche wie auch eine private Nutzung aufweist. Je nachdem, zu welcher Kategorie die vom Ehepaar selbst bewohnte Wohnung gerechnet wird, liegt Geschäfts- oder Privatvermögen vor.
Das Steueramt Nidwalden hatte sich unter Berufung auf eine langjährige Praxis auf den Standpunkt gestellt, dass das Ehepaar aus geschäftlichen Gründen ein besonderes Interesse gehabt habe, im gleichen Haus zu wohnen, weshalb die Wohnung ebenfalls zum Geschäftsvermögen zähle.
Das Bundesgericht hält demgegenüber unter Verweis auf das neuere Recht2 fest, dass eine selbst genutzte Wohnung eines Betriebsinhabers nur dann zum Geschäftsvermögen gehöre, wenn die Wohnung «ganz oder vorwiegend» der selbstständigen Erwerbstätigkeit diene. Generell könne angesichts der heutigen Mobilität nicht mehr behauptet werden, dass eine rationelle Betriebsführung wesentlich gefördert werde, wenn der Inhaber in der Betriebsliegenschaft wohne. Von speziellen Ausnahmen abgesehen (z.B. bei Angestelltenwohnungen für Abwarte, Sicherheitsdienstmitarbeiter oder Lehrlinge) sei daher die Wohnung dem Privatvermögen zuzuordnen. Dies gelte grundsätzlich für jede Art von Betrieben (wie Bäckereien, Gastwirtschaften, Metzgereien, Hotels, Garagen, Läden, Arztpraxen oder Apotheken).
 
     
  Fazit
Der Entscheid zeigt klar auf, dass es steuerlich meist vorteilhafter ist, Liegenschaften im Privatvermögen zu halten, reduziert sich doch das steuerbare Einkommen des Ehepaares um immerhin Fr. 411 000.–. Die Differenz ist deshalb so hoch, weil die Präponderanzmethode im Unterscheid zu der bis 1995 geltenden Methode3 keine Aufteilung kennt. Zu Recht hält das Bundesgericht entgegen der widersprechenden Steuerverwaltung fest, dass dies allein eine Zuordnung zum Geschäftsvermögen noch nicht rechtfertige. Es braucht jeweils eine Gesamtbeurteilung, bei welcher einzelne Kriterien wie z.B. die buchhalterische Behandlung nicht allein entscheidend sein können. Die Konstellation, bei welcher der Inhaber in der Betriebsliegenschaft wohnt, ist im Alltag gar nicht so selten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Zuordnungsfrage erst bei der Geschäftsaufgabe beachtet wird. Dann ist es in der Regel aber zu spät, da der Interpretationsspielraum klein ist. Aus Sicht der Steuerberatung ist es daher wichtig, sich die Steuerfolgen frühzeitig vor Augen zu führen, um allfällige Gegenmassnahmen treffen zu können.
 
     
  1 Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Oktober 2007 (2A.710/2005)
2 Art. 18 Abs. 2 DBG, mit der Wiedereinführung der Präponderanzmethode
3 Bis 1995 galt die Wertzerlegungsmethode, die eine prozentuale Aufteilung kannte
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
 
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