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Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
das Anbringen einer Natelantenne auf einem bereits bestehenden
Antennenmast ausserhalb der Bauzone standortgebunden. |
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Swisscom plante in einer Glarner Gemeinde
ausserhalb der Bauzone eine neue Antenne
für den Ausbau des UMTS- und GSMNetzes.
Die Anlage sollte auf einem bestehenden
Antennenmast für die Rundfunkversorgung
montiert werden. Der Glarner
Regierungsrat verpflichtete die Gemeinde
gegen ihren Willen, dem Vorhaben die erforderliche
Ausnahmebewilligung zu erteilen.
Dies wurde nun durch das Bundesgericht
geschützt.
Nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung
(RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen
Bauten und Anlagen nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet oder geändert werden.
Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen und das Land
erschlossen ist. Ausnahmen innerhalb der
Bauzonen regelt das kantonale Recht. Dagegen
unterliegen Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen einer Ausnahmebewilligung.
Diese kann erteilt werden, wenn der
Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort
ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit)
und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen. Das Bundesgericht
betrachtet Mobilfunkantennen als Anlagen,
welche einer Baubewilligung bedürfen.
Das höchste Gericht bejahte im konkreten
Fall die Standortgebundenheit des Projektes,
weil eine Netzlücke nicht von einem Ort
innerhalb der Bauzone abgedeckt werden
kann und die neue Antenne auf einer bereits
bestehenden angebracht wird. Zudem berücksichtigte
das Bundesgericht, dass dadurch
kein neues und noch unverbautes Nicht-Bauzonenland
in Anspruch genommen wird und
weitere Antennen in der Umgebung vermieden
werden können. Das Bundesgericht sah
sodann bei der Beurteilung keine entgegengesetzten
überwiegenden Interessen. |
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Urteil 1C-86/2007 vom 31.10.2007 |
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