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HEV 12/2007 Inhaltsverzeichnis
Elektrosmog

     
  Mobilfunkantenne
auch ausserhalb der Bauzone?
* Tiziano Winiger
 
     
  Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Anbringen einer Natelantenne auf einem bereits bestehenden Antennenmast ausserhalb der Bauzone standortgebunden.  
     
  Swisscom plante in einer Glarner Gemeinde ausserhalb der Bauzone eine neue Antenne für den Ausbau des UMTS- und GSMNetzes. Die Anlage sollte auf einem bestehenden Antennenmast für die Rundfunkversorgung montiert werden. Der Glarner Regierungsrat verpflichtete die Gemeinde gegen ihren Willen, dem Vorhaben die erforderliche Ausnahmebewilligung zu erteilen. Dies wurde nun durch das Bundesgericht geschützt.
Nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht. Dagegen unterliegen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen einer Ausnahmebewilligung. Diese kann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Bundesgericht betrachtet Mobilfunkantennen als Anlagen, welche einer Baubewilligung bedürfen. Das höchste Gericht bejahte im konkreten Fall die Standortgebundenheit des Projektes, weil eine Netzlücke nicht von einem Ort innerhalb der Bauzone abgedeckt werden kann und die neue Antenne auf einer bereits bestehenden angebracht wird. Zudem berücksichtigte das Bundesgericht, dass dadurch kein neues und noch unverbautes Nicht-Bauzonenland in Anspruch genommen wird und weitere Antennen in der Umgebung vermieden werden können. Das Bundesgericht sah sodann bei der Beurteilung keine entgegengesetzten überwiegenden Interessen.
 
     
  Urteil 1C-86/2007 vom 31.10.2007  
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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