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Das Bundesgericht hebt eine von der Bausektion der
Stadt Zürich 2004 erteilte Bewilligung zur Erstellung einer Mobilfunk-
Basisstation für GSM und UMTS auf. |
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Zwischenzeitlich wurde eine weitere
Mobilfunk-Basisstation in unmittelbarer
Nachbarschaft (ca. 40 Meter) bewilligt und
errichtet. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden,
ob die von dieser Basisstation ausgehende
Strahlung bei der Beurteilung, ob
der Anlagegrenzwert für Orte mit empfindlicher
Nutzung eingehalten sei, mitberücksichtigt
werden müsse. Es bejaht diese Frage
und betrachtet zwei nahe beieinander stehende
Antennen als eine Anlage. |
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Perimeter
Das Bundesgericht hält fest, dass nach
Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 der VO über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV) alle Sendeantennen für die Funkdienste
als Anlagen gelten, die auf demselben
Mast angebracht sind oder in einem
engen räumlichen Zusammenhang stehen,
namentlich auf dem Dach des gleichen
Gebäudes.
Die Vollzugsempfehlung des BAFU
zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen
(Bern 2002) konkretisiert diese Bestimmung
durch das so genannte Anlageperimeter-
Modell: Ausgangspunkt sind die zu
bewilligenden Sendeantennen. Um diese
wird ein Perimeter gelegt, dessen Radius
dem Abstand von der Sendeanlage entspreche,
bei dem die Strahlung den massgeblichen
Anlagegrenzwert der NISV erreicht.
Sämtliche Sendeantennen, die innerhalb
dieses Perimeters liegen, gelten als Bestandteil
der zu bewilligenden Anlage. |
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Kombinierte Strahlung
In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung
bejaht das Bundesgericht einen
engen räumlichen Zusammenhang bei
einem Abstand zwischen zwei Antennen
von nur 41 Metern und betrachtet die
Antennen als eine gemeinsame Mobilfunkanlage
i. S. v. Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV,
deren kombinierte Strahlung die Anlagegrenzwerte
der NISV einhalten muss.
Das Bundesgericht betrachtet die Erstellung
einer weiteren Mobilfunk-Basisstation
in engem räumlichem Zusammenhang
mit einer bestehenden Sendeanlage
als Änderung der bestehenden Anlage
i. S. v. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV. Daraus
folgert es, dass der Inhaber der bestehenden,
das heisst der zu ändernden Anlage
ins Verfahren miteinbezogen werden
muss.
Für das Bewilligungsverfahren müsse
daher ein neues Standortdatenblatt mit
sämtlichen zur Gesamtanlage zählenden
Antennen unter Angabe ihrer Frequenz,
Strahlungsleistung und -richtung eingereicht
werden.
Dieses neue Standortdatenblatt ersetze
ab Rechtskraft der Bewilligung das alte
Standortdatenblatt und werde somit auch
für den Inhaber der bestehenden Anlage
verbindlich (vgl. Entscheid 1A.4/2007 vom
25. Juni 2007 E. 2.3). |
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Bundesgericht-Urteil 1C 40/2007 vom 6.11.2007 |
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