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HEV 12/2007 Inhaltsverzeichnis
Elektrosmog

     
  2 Antennen – 1 Anlage?
* Tiziano Winiger
 
     
  Das Bundesgericht hebt eine von der Bausektion der Stadt Zürich 2004 erteilte Bewilligung zur Erstellung einer Mobilfunk- Basisstation für GSM und UMTS auf.  
     
  Zwischenzeitlich wurde eine weitere Mobilfunk-Basisstation in unmittelbarer Nachbarschaft (ca. 40 Meter) bewilligt und errichtet. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die von dieser Basisstation ausgehende Strahlung bei der Beurteilung, ob der Anlagegrenzwert für Orte mit empfindlicher Nutzung eingehalten sei, mitberücksichtigt werden müsse. Es bejaht diese Frage und betrachtet zwei nahe beieinander stehende Antennen als eine Anlage.  
     
  Perimeter
Das Bundesgericht hält fest, dass nach Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 der VO über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) alle Sendeantennen für die Funkdienste als Anlagen gelten, die auf demselben Mast angebracht sind oder in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes.
Die Vollzugsempfehlung des BAFU zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (Bern 2002) konkretisiert diese Bestimmung durch das so genannte Anlageperimeter- Modell: Ausgangspunkt sind die zu bewilligenden Sendeantennen. Um diese wird ein Perimeter gelegt, dessen Radius dem Abstand von der Sendeanlage entspreche, bei dem die Strahlung den massgeblichen Anlagegrenzwert der NISV erreicht. Sämtliche Sendeantennen, die innerhalb dieses Perimeters liegen, gelten als Bestandteil der zu bewilligenden Anlage.
 
     
  Kombinierte Strahlung
In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung bejaht das Bundesgericht einen engen räumlichen Zusammenhang bei einem Abstand zwischen zwei Antennen von nur 41 Metern und betrachtet die Antennen als eine gemeinsame Mobilfunkanlage i. S. v. Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV, deren kombinierte Strahlung die Anlagegrenzwerte der NISV einhalten muss.
Das Bundesgericht betrachtet die Erstellung einer weiteren Mobilfunk-Basisstation in engem räumlichem Zusammenhang mit einer bestehenden Sendeanlage als Änderung der bestehenden Anlage i. S. v. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV. Daraus folgert es, dass der Inhaber der bestehenden, das heisst der zu ändernden Anlage ins Verfahren miteinbezogen werden muss.
Für das Bewilligungsverfahren müsse daher ein neues Standortdatenblatt mit sämtlichen zur Gesamtanlage zählenden Antennen unter Angabe ihrer Frequenz, Strahlungsleistung und -richtung eingereicht werden.
Dieses neue Standortdatenblatt ersetze ab Rechtskraft der Bewilligung das alte Standortdatenblatt und werde somit auch für den Inhaber der bestehenden Anlage verbindlich (vgl. Entscheid 1A.4/2007 vom 25. Juni 2007 E. 2.3).
 
     
  Bundesgericht-Urteil 1C 40/2007 vom 6.11.2007  
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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