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Der Mieter haftet grundsätzlich für sämtliche Abnützungen oder
Veränderungen, die sich aus dem vertragswidrigen oder unsorgfältigen
Gebrauch der Wohnung/des Geschäftsraums ergeben. Für Veränderungen
bzw. Abnützungen infolge vertragsgemässen Gebrauchs hat er hingegen
nicht einzustehen (sog. normale Abnützung). |
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Ob eine Abnützung im vorgenannten
Sinne normal oder übermässig ist, zeigt sich in
der Regel erst bei der Rückgabe des Mietobjektes.
Entsprechend muss der Vermieter die
Mietsache bei Rückgabe umfassend prüfen.
Besondere Formerfordernisse bestehen hierfür
nicht. Es ist dem Vermieter jedoch dringend
zu empfehlen, ein Rückgabeprotokoll
über den Zustand der Wohnung/Geschäftslokalität
zu erstellen. Aber Achtung: Dieses
Protokoll stellt nicht schon per se eine Mängelrüge
im Sinne des Gesetzes (Art. 267a
Abs. 1 OR) dar. Aus dem Protokoll selbst
muss unmissverständlich hervorgehen, für
welche Mängel der Mieter (nach Auffassung
des Vermieters) einzustehen hat. |
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Mängelrüge entscheidend
Im vorgedruckten Formular wird oft
die Formulierung gewählt «Der ausziehende
Mieter ist für folgende Mängel entschädigungspflichtig:
…». Im Protokoll sind also
nicht nur die Mängel aufzunehmen (erfüllt
von Gesetzes wegen die Voraussetzungen
einer Mängelrüge gerade nicht), sondern
auch die vom Vermieter behauptete Instandstellungspflicht
des ausziehenden Mieters.
Wird sodann das Protokoll von den Parteien
unterzeichnet, und ergibt sich daraus klar, für
welche Mängel der Mieter einzustehen hat,
so stellt bereits das Protokoll eine Mängelrüge
dar. Es ist hingegen nicht notwendig, die
Mängelbehebungskosten, welche der ausziehende
Mieter zu tragen hat, bereits zu beziffern.
Dies wird in der Regel erst nach ausgeführter
Sanierung/Reparatur möglich sein.
Weigert sich hingegen der ausziehende
Mieter, das Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen,
weil zum Beispiel Meinungsverschiedenheiten
über Bestand oder
Umfang der Mängel bestehen, oder bleibt
der Mieter der Abnahme sogar fern, so ist
dem Mieter innert längstens einer Woche das
vollständig ausgefüllte Protokoll mit eingeschriebener
Post (aus Beweisgründen) zu senden.
Versäumt nämlich der Vermieter, die
Mängel zu rügen, obwohl diese erkennbar
sind, oder erfolgt die Mängelrüge verspätet,
so verwirkt er seine diesbezüglichen Schadenersatzansprüche
und kann den Mieter dafür
später nicht mehr belangen. Mängel, die
der Vermieter trotz sorgfältiger Prüfung nicht
hat erkennen können (z.B. Kamin des Cheminées
ist verrusst), können dem Mieter noch
nachträglich gemeldet werden, vorausgesetzt,
dies erfolgt umgehend nach deren Entdeckung.
Aus Gründen der Beweissicherung
hat diese Mängelanzeige schriftlich (eingeschrieben)
zu erfolgen. |
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