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HEV 12/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Rückgabe der Mietsache
* Cornel Tanno
 
     
  Der Mieter haftet grundsätzlich für sämtliche Abnützungen oder Veränderungen, die sich aus dem vertragswidrigen oder unsorgfältigen Gebrauch der Wohnung/des Geschäftsraums ergeben. Für Veränderungen bzw. Abnützungen infolge vertragsgemässen Gebrauchs hat er hingegen nicht einzustehen (sog. normale Abnützung).  
     
  Ob eine Abnützung im vorgenannten Sinne normal oder übermässig ist, zeigt sich in der Regel erst bei der Rückgabe des Mietobjektes. Entsprechend muss der Vermieter die Mietsache bei Rückgabe umfassend prüfen. Besondere Formerfordernisse bestehen hierfür nicht. Es ist dem Vermieter jedoch dringend zu empfehlen, ein Rückgabeprotokoll über den Zustand der Wohnung/Geschäftslokalität zu erstellen. Aber Achtung: Dieses Protokoll stellt nicht schon per se eine Mängelrüge im Sinne des Gesetzes (Art. 267a Abs. 1 OR) dar. Aus dem Protokoll selbst muss unmissverständlich hervorgehen, für welche Mängel der Mieter (nach Auffassung des Vermieters) einzustehen hat.  
     
  Mängelrüge entscheidend
Im vorgedruckten Formular wird oft die Formulierung gewählt «Der ausziehende Mieter ist für folgende Mängel entschädigungspflichtig: …». Im Protokoll sind also nicht nur die Mängel aufzunehmen (erfüllt von Gesetzes wegen die Voraussetzungen einer Mängelrüge gerade nicht), sondern auch die vom Vermieter behauptete Instandstellungspflicht des ausziehenden Mieters. Wird sodann das Protokoll von den Parteien unterzeichnet, und ergibt sich daraus klar, für welche Mängel der Mieter einzustehen hat, so stellt bereits das Protokoll eine Mängelrüge dar. Es ist hingegen nicht notwendig, die Mängelbehebungskosten, welche der ausziehende Mieter zu tragen hat, bereits zu beziffern. Dies wird in der Regel erst nach ausgeführter Sanierung/Reparatur möglich sein.
Weigert sich hingegen der ausziehende Mieter, das Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen, weil zum Beispiel Meinungsverschiedenheiten über Bestand oder Umfang der Mängel bestehen, oder bleibt der Mieter der Abnahme sogar fern, so ist dem Mieter innert längstens einer Woche das vollständig ausgefüllte Protokoll mit eingeschriebener Post (aus Beweisgründen) zu senden. Versäumt nämlich der Vermieter, die Mängel zu rügen, obwohl diese erkennbar sind, oder erfolgt die Mängelrüge verspätet, so verwirkt er seine diesbezüglichen Schadenersatzansprüche und kann den Mieter dafür später nicht mehr belangen. Mängel, die der Vermieter trotz sorgfältiger Prüfung nicht hat erkennen können (z.B. Kamin des Cheminées ist verrusst), können dem Mieter noch nachträglich gemeldet werden, vorausgesetzt, dies erfolgt umgehend nach deren Entdeckung. Aus Gründen der Beweissicherung hat diese Mängelanzeige schriftlich (eingeschrieben) zu erfolgen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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