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Das Geschenk
* Tiziano Winiger |
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Alle Jahre wieder kommt die Zeit für Geschenke. Christen und
Nichtchristen feiern besinnliche Weihnachten meistens im engsten
Familienkreis mit einem festlich geschmückten Tannenbaum und
beschenken sich gegenseitig. |
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Dieser Brauch ist seit dem 16. Jahrhundert
bekannt und im Laufe der Zeit kamen
neue Bräuche verschiedener Herkunft, wie
der Adventskranz, der geschmückte Weihnachtsbaum,
Krippenspiele und der Weihnachtsmann,
nebst dem sich gegenseitig
Beschenken dazu. Sankt Nikolaus von Myra
hat die Figur des Weihnachtsmannes inspiriert.
Er war im 4. Jahrhundert Bischoff von
Myra in Lizien, einer Provinz im Byzantinischen
Anatolien, heute Türkei. Nikolaus
war berühmt für seine grosszügigen Geschenke
an die Armen. Sein Namenstag am
6. Dezember wurde zum offiziellen Bescherungstag.
Im Laufe der Reformation und
mit der Ablehnung der Heiligenverehrung
wurde der Bescherungstag auf den 24. und
25. Dezember angesetzt. |
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Das Wort Geschenk stammt ursprünglich
vom Verb einschenken, also dem
Bewirten eines Gastes. In einem weiteren
Sinne betrifft die Schenkung nicht nur
Zuwendungen aus dem
Vermögen, sondern
auch das Vertrauen,
die Liebe und insbesondere
ein so wertvolles
Gut wie die
Aufmerksamkeit und
die Zeit. Ein Geschenk
kann Ausdruck altruistischen
Handelns sein oder
aber einen gewissen sozialen
Druck auf den Beschenkten ausüben, dem Schenkenden seinerseits
für einen Gefallen oder ein Geschenk verpflichtet
zu sein. |
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Schenken kann man als
Ausdruck von Dankbarkeit für ein erhaltenes
Geschenk oder im Hinblick auf ein
Gegengeschenk oder aus Liebe, Freundschaft,
Zuneignung oder aus Trost.
Das Wort Geschenk stammt ursprünglich
vom Verb einschenken, also dem
Bewirten eines Gastes. In einem weiteren
Sinne betrifft die Schenkung nicht nur
Zuwendungen aus dem
Vermögen, sondern
auch das Vertrauen,
die Liebe und insbesondere
ein so wertvolles
Gut wie die
Aufmerksamkeit und
die Zeit. Ein Geschenk
kann Ausdruck altruistischen
Handelns sein oder
aber einen gewissen sozialen
Druck auf den Beschenkten ausüben, dem Schenkenden seinerseits
für einen Gefallen oder ein Geschenk verpflichtet
zu sein. Schenken kann man als
Ausdruck von Dankbarkeit für ein erhaltenes
Geschenk oder im Hinblick auf ein
Gegengeschenk oder aus Liebe, Freundschaft,
Zuneignung oder aus Trost. |
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Schenken kann verboten sein, insbesondere
wenn der Schenkungsgegenstand
oder das Schenkungsmotiv verpönt sind.
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder
anderen Behörde, einem Beamten, einem
amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer
oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter
oder einem Angehörigen der Armee
im Zusammenhang mit dessen amtlicher
Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine
im Ermessen stehende Handlung oder
Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu
Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden
Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, macht sich strafbar.
Juristisch betrachtet ist die
Schenkung ein Vertrag,
in dem eine Zuwendung
unter Lebenden vorgenommen
wird, womit
jemand aus seinem
Vermögen einen
andern ohne entsprechende
Gegenleistung
bereichert. |
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Gegen den
Willen eines Beschenkten
kommt keine Schenkung zustande. Schenken kann erbrechtliche
und steuerrechtliche Folgen
haben, wobei Gelegenheitsgeschenke bis
Fr. 5000.– in der Regel keine Schenkungsund
Erbschaftssteuer auf Bundes- und Kantonsebene
auslösen.
Nur wer handlungsfähig ist, kann über
sein Vermögen schenkungsweise verfügen,
soweit ihm das eheliche Güterrecht oder
das Erbrecht keine Schranken auferlegt.
Eine Schenkung entgegennehmen kann
auch ein Handlungsunfähiger, wenn er
urteilsfähig ist, wobei der gesetzliche Vertreter
die Annahme untersagen kann.
Die Schenkung kann von Hand zu Hand
oder durch Schenkungsversprechen begründet
werden. Die Schenkung von Hand
zu Hand erfolgt formlos mit der Übergabe
des Geschenkes. Das Schenkungsversprechen
bedarf hingegen der schriftlichen Form. Ist
das Schenkungsversprechen aber vollzogen,
so wird das Verhältnis als Schenkung von
Hand zu Hand beurteilt. Grundeigentum und
beschränkte dingliche Rechte können auch
verschenkt werden, wobei die Schenkung,
welche ein gültiges Schenkungsversprechen
voraussetzt, erst mit der Eintragung ins
Grundbuch zustande kommt.
Wer in Schenkungsabsicht einem andern
etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich
aus seinem Vermögen ausgesondert
hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens
des Beschenkten jederzeit zurückziehen. Mit
einer Schenkung können Bedingungen oder
Auflagen verbunden werden. Eine Schenkung,
deren Vollziehbarkeit auf den Tod des
Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften
über die Verfügungen von Todes
wegen. Der Schenker kann die Vollziehung
einer vom Beschenkten angenommenen Auflage
nach dem Vertragsinhalt einklagen. Liegt
die Vollziehung der Auflage im öffentlichen
Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung
verlangen. Der Beschenkte darf die Vollziehung
einer Auflage verweigern, insoweit der
Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage
nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt
wird. Der Schenker kann den Rückfall der
geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten
für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben
sollte. Dieses Rückfallsrecht kann bei
Schenkung von Grundstücken oder dinglichen
Rechten an solchen im Grundbuch vorgemerkt
werden.
Der Schenker ist dem Beschenkten für den
Schaden, der diesem aus der Schenkung
erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder
der grobfahrlässigen Schädigung verantwortlich.
Er hat ihm für die geschenkte Sache oder
die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu
leisten, die er ihm versprochen hat.
Bei der Schenkung von Hand zu Hand
und bei vollzogenen Schenkungsversprechen
kann der Schenker die Schenkung widerrufen
und das Geschenkte, soweit der Beschenkte
noch bereichert ist, zurückfordern: |
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wenn der Beschenkte gegen den Schenker
oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen
hat; |
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wenn er gegenüber dem Schenker oder
einem von dessen Angehörigen die ihm
obliegenden familienrechtlichen Pflichten
schwer verletzt hat; |
| • |
wenn er die mit der Schenkung verbundenen
Auflagen in ungerechtfertigter Weise
nicht erfüllt. |
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Bei dem Schenkungsversprechen kann der
Schenker das Versprechen widerrufen und
dessen Erfüllung verweigern: |
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aus den gleichen Gründen, aus denen das
Geschenkte bei der Schenkung von Hand
zu Hand zurückgefordert werden kann; |
| • |
wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse
des Schenkers sich so
geändert haben, dass die Schenkung ihn
ausserordentlich schwer belasten würde; |
| • |
wenn seit dem Versprechen dem Schenker
familienrechtliche Pflichten erwachsen
sind, die vorher gar nicht oder in
erheblich geringerem Umfange bestanden
haben. |
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Der Widerruf der Schenkung kann während
eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt
an gerechnet, wo der Schenker von
dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat.
Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres,
so geht das Klagerecht für den Rest der Frist
auf dessen Erben über. Die Erben des Schenkers
können die Schenkung widerrufen,
wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich
und rechtswidrig getötet oder am Widerruf
verhindert hat.
Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden
Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit
mit seinem Tode, sofern es nicht
anders bestimmt ist.
Durch Ausstellung eines Verlustscheines
oder Eröffnung des Konkurses gegen den
Schenker wird jedes Schenkungsversprechen
aufgehoben. |
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* lic. iur., HEV Zürich |
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