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HEV 12/2007 Inhaltsverzeichnis
Recht allgemein

     
  Das Geschenk
* Tiziano Winiger
 
     
  Alle Jahre wieder kommt die Zeit für Geschenke. Christen und Nichtchristen feiern besinnliche Weihnachten meistens im engsten Familienkreis mit einem festlich geschmückten Tannenbaum und beschenken sich gegenseitig.  
     
  Dieser Brauch ist seit dem 16. Jahrhundert bekannt und im Laufe der Zeit kamen neue Bräuche verschiedener Herkunft, wie der Adventskranz, der geschmückte Weihnachtsbaum, Krippenspiele und der Weihnachtsmann, nebst dem sich gegenseitig Beschenken dazu. Sankt Nikolaus von Myra hat die Figur des Weihnachtsmannes inspiriert. Er war im 4. Jahrhundert Bischoff von Myra in Lizien, einer Provinz im Byzantinischen Anatolien, heute Türkei. Nikolaus war berühmt für seine grosszügigen Geschenke an die Armen. Sein Namenstag am 6. Dezember wurde zum offiziellen Bescherungstag. Im Laufe der Reformation und mit der Ablehnung der Heiligenverehrung wurde der Bescherungstag auf den 24. und 25. Dezember angesetzt.  
      Das Wort Geschenk stammt ursprünglich vom Verb einschenken, also dem Bewirten eines Gastes. In einem weiteren Sinne betrifft die Schenkung nicht nur Zuwendungen aus dem Vermögen, sondern auch das Vertrauen, die Liebe und insbesondere ein so wertvolles Gut wie die Aufmerksamkeit und die Zeit. Ein Geschenk kann Ausdruck altruistischen Handelns sein oder aber einen gewissen sozialen Druck auf den Beschenkten ausüben, dem Schenkenden seinerseits für einen Gefallen oder ein Geschenk verpflichtet zu sein.  
  Bild mit Geschenk    
   
  Schenken kann man als Ausdruck von Dankbarkeit für ein erhaltenes Geschenk oder im Hinblick auf ein Gegengeschenk oder aus Liebe, Freundschaft, Zuneignung oder aus Trost.
Das Wort Geschenk stammt ursprünglich vom Verb einschenken, also dem Bewirten eines Gastes. In einem weiteren Sinne betrifft die Schenkung nicht nur Zuwendungen aus dem Vermögen, sondern auch das Vertrauen, die Liebe und insbesondere ein so wertvolles Gut wie die Aufmerksamkeit und die Zeit. Ein Geschenk kann Ausdruck altruistischen Handelns sein oder aber einen gewissen sozialen Druck auf den Beschenkten ausüben, dem Schenkenden seinerseits für einen Gefallen oder ein Geschenk verpflichtet zu sein. Schenken kann man als Ausdruck von Dankbarkeit für ein erhaltenes Geschenk oder im Hinblick auf ein Gegengeschenk oder aus Liebe, Freundschaft, Zuneignung oder aus Trost.
 
  Schenken kann verboten sein, insbesondere wenn der Schenkungsgegenstand oder das Schenkungsmotiv verpönt sind. Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich strafbar.
Juristisch betrachtet ist die Schenkung ein Vertrag, in dem eine Zuwendung unter Lebenden vorgenommen wird, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
     
    Weihnachtsbaum  
   
  Gegen den Willen eines Beschenkten kommt keine Schenkung zustande. Schenken kann erbrechtliche und steuerrechtliche Folgen haben, wobei Gelegenheitsgeschenke bis Fr. 5000.– in der Regel keine Schenkungsund Erbschaftssteuer auf Bundes- und Kantonsebene auslösen.
Nur wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit ihm das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht keine Schranken auferlegt. Eine Schenkung entgegennehmen kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist, wobei der gesetzliche Vertreter die Annahme untersagen kann.
Die Schenkung kann von Hand zu Hand oder durch Schenkungsversprechen begründet werden. Die Schenkung von Hand zu Hand erfolgt formlos mit der Übergabe des Geschenkes. Das Schenkungsversprechen bedarf hingegen der schriftlichen Form. Ist das Schenkungsversprechen aber vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt. Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte können auch verschenkt werden, wobei die Schenkung, welche ein gültiges Schenkungsversprechen voraussetzt, erst mit der Eintragung ins Grundbuch zustande kommt.
Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen. Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten angenommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen. Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird. Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte. Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuch vorgemerkt werden.
Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grobfahrlässigen Schädigung verantwortlich. Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.
Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern:
 
 
• wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
• wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
• wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
 
  Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:  
 
• aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
• wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde;
• wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
 
  Der Widerruf der Schenkung kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat. Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über. Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.
Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.
Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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