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Geistige Schöpfungen mit individuellem
Charakter
Urheberrechtlich geschützte Werke sind
geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst,
die unabhängig von ihrem Wert oder Zweck
individuellen Charakter haben. Die Zeitschrift
«Zürcher Hauseigentümer», die Sie gerade vor
Augen haben, ist ein urheberrechtlich geschütztes
Werk. Das Bundesgesetz über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(URG) erwähnt als mögliche geschützte
Werke ausdrücklich «Werke der Baukunst». |
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Baukunst
Werke der Baukunst sind gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichtes Werke, bei
denen Räume durch menschliche Einwirkungen
gestaltet werden. Die urheberrechtlich als
Werk geschützte Schöpfung muss sinnlich
wahrnehmbar gemacht werden. Geschützt
werden auch Modelle und Pläne eines Projektes,
solange das Bauwerk als solches bereits
erkennbar ist. Alle Hochbauten, Garten- und
Parkanlagen sowie Innenausstattungen gelten
grundsätzlich als Werke der Baukunst. |
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Neu, originell, individuell
Die Individualität ist eine Voraussetzung für
den urheberrechtlichen Schutz und wird vom
Bundesgericht bejaht, wenn das Bauwerk eine
neue, originelle und individuelle Idee beinhaltet,
wobei keine zu hohen Anforderungen an
die Originalität gestellt werden, da Bauwerke
in der Regel einem bestimmten Zweck zu dienen
haben. Für die Individualität bei Bauwerken
genügt ein geringer Grad klar ersichtlicher,
selbstständiger Entwurfsarbeit. Dies gilt
insbesondere dort, wo durch die Zweckbestimmung
der Baute und durch gesetzliche
Bedingungen der kreative Spielraum des Planers
eingeschränkt wird. Auch ein einfaches
Einfami-lienhaus ist vom URG geschützt,
unabhängig davon, ob schon ähnliche Objekte
in der Baulandschaft in grosser Zahl vorhanden
sind. Es braucht kein Olgiati-Haus, um die
Individualität des Werkes zu bejahen! Ein
durchschnittlicher und gewöhnlicher Bau
genügt schon, massgebend ist sein Individualcharakter. |
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Urheber
Urheber ist die natürliche Person, die das
Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht entsteht
durch Schaffung des Werkes durch den
Urheber, ohne weitere Handlungen wie
Anmeldungen oder Eintragungen. |
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Urheberrecht
Das Urheberrecht beinhaltet das Recht für
den Urheber zu bestimmen, ob, wann und wie
sein Werk verwendet wird. Dies gilt auch für
das ausschliessliche Recht, Werkexemplare
herzustellen. Der Bauherr kann Pläne für ein
bestimmtes Haus kein zweites Mal benützen.
Schliesslich beinhaltet das Urheberrecht das
ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob,
wann und wie das Werk geändert oder zur
Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet
werden darf. Werke zweiter Hand sind
geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter,
die unter Verwendung bestehender
Werke in ihrem individuellen Charakter
erkennbar bleiben. Ein Haus, das auf Grund
schon bestehender Pläne leicht verändert
(Originalprojekt noch ersichtlich) und gebaut
wird, kann beispielsweise ein Werk zweiter Hand sein. Dem Bauherrn muss bewusst
sein, dass er über diese Rechte nicht verfügt,
es sei denn, der Planer erklärt sich einverstanden,
sein Urheberrecht abzutreten, was aber
eine entsprechende Vereinbarung und Entschädigung
voraussetzt. Der Bauherr kann
grundsätzlich nicht eigenmächtig Pläne
ändern oder einen bestehenden Bau verändern.
Zu guter Letzt ist zu betonen, dass sich der
Planer jeder Entstellung seines Werks widersetzen
kann, die ihn in der Persönlichkeit verletzt.
Dies gilt auch, wenn ein Dritter vertraglich
oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu
ändern oder zu verwenden.
Der Urheber kann sich gegen die Entstellung
seines Werks zur Wehr setzen, wenn
diese sein Ansehen oder seine Ehre beeinträchtigt.
Je origineller ein Werk ist und je
mehr es durch die Hand des Planers geprägt
ist, desto eher kann eine Entstellung als rufschädigend
qualifiziert werden. Selbstverständlich
kann der Planer sein Einverständnis
zu derartigen Handlungen geben. Die Aufstockung
eines klassischen Hauses mit einer
Attikawohnung kann beispielsweise in dieser
Hinsicht problematisch sein. Als Folge des
Urheberrechtsschutzes sieht das URG verschiedene
Behelfe vor: Klagen auf Beseitigung
der Verletzung, Schadenersatzklagen, Anspruch
auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe,
Genugtuung und Veröffentlichung des
Urteils auf Kosten der unterlegenen Partei.
Für die erfolgreiche Abwicklung eines
Bauvorhabens ohne Verzögerungen ist dem
Bauherrn und dem Planer zu empfehlen, sich
mit dem Thema «Urheberrecht» von Anfang
an auseinanderzusetzen. |
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