| |

lic. iur.
Tiziano Winiger
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich |
|
Wann kann der
Vermieter frühestens
eine Mietzinserhöhung
infolge wertvermehrender
Investitionen
geltend machen?
Das Mietgericht Zürich
hat diese Frage in
einem Urteil vom
2. Februar 2007 beantwortet.
Nach Art.
14 VMWG dürfen
Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender
Investitionen erst angezeigt werden,
wenn die Arbeiten ausgeführt sind und die
sachdienlichen Belege vorliegen.
Bei grösseren Arbeiten sind gestaffelte
Mietzinserhöhungen nach Massgabe bereits
erfolgter Zahlungen zulässig. Art. 14 Absatz
3 VMWG verlangt nicht, dass bei Mitteilung
der Mietzinserhöhung bereits eine definitive
Bauabrechnung erstellt wurde.
Es müssen allerdings sachdienliche Belege
vorliegen. |
|