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HEV 1/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Mietzinserhöhung infolge
wertvermehrender Investitionen
 
         
  Tiziano Winiger
lic. iur.
Tiziano Winiger
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Wann kann der Vermieter frühestens eine Mietzinserhöhung infolge wertvermehrender Investitionen geltend machen? Das Mietgericht Zürich hat diese Frage in einem Urteil vom 2. Februar 2007 beantwortet. Nach Art. 14 VMWG dürfen Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender Investitionen erst angezeigt werden, wenn die Arbeiten ausgeführt sind und die sachdienlichen Belege vorliegen.
Bei grösseren Arbeiten sind gestaffelte Mietzinserhöhungen nach Massgabe bereits erfolgter Zahlungen zulässig. Art. 14 Absatz 3 VMWG verlangt nicht, dass bei Mitteilung der Mietzinserhöhung bereits eine definitive Bauabrechnung erstellt wurde.
Es müssen allerdings sachdienliche Belege vorliegen.
 
   
  Als solche gelten nicht nur Zahlungsbelege oder Handwerkerrechnungen, sondern auch Generalunternehmer- oder Werkverträge, die eine im Voraus festgelegte Zahlungsverpflichtung enthalten.  
 
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