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In den früheren Ausgaben des Zürcher
Mietvertrages war im Abschnitt, welcher
die Aufteilung der Heizkosten regelt,
stets eine Tabelle «Anteilmässige Belastung
in Prozent» enthalten. Diese legte fest, wie
die Kosten zwischen dem aus- und dem
eingezogenen Mieter aufzuteilen waren,
wenn der Mieterwechsel während der Heizperiode
stattfand. Im neuen Zürcher Mietvertrag
sucht man eine solche Tabelle vergebens.
Dies ist kein Versehen, sondern trägt
dem Umstand Rechnung, dass bei der Verwaltung
vermieteter Liegenschaften mehr
und mehr EDV zum Einsatz kommt. Viele
Verwaltungsprogramme enthalten eine
eigene Tabelle für die Aufteilung der Heizkosten,
die mit der unsrigen nicht ganz
identisch ist. Um solche Inkongruenzen zu
vermeiden, ist auf den Einschluss der
erwähnten Tabelle diesmal verzichtet worden.
Es heisst nur noch:
«Verlässt der Mieter während der Rechnungsperiode
das Mietobjekt, so hat er keinen
Anspruch auf Erstellung einer Zwischenabrechnung.
Er erhält die nach branchenüblichen
Usanzen pro rata erstellte
Abrechnung nach dem vertraglich vereinbarten
Abrechnungsstichtag.»
Die Aufteilung kann aber dennoch nach
dem bisherigen Schlüssel erfolgen, weswegen
wir die Tabelle hier abdrucken. |
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