|
Die Aberkennungsklage
ist eine negative Feststellungsklage, mit
der die Feststellung des Nichtbestehens der
in Betreibung gesetzten Forderung verlangt
werden kann. Dem Betriebenen kommt also
die Klägerrolle zu, und dieser muss innert 20
Tagen die Klage «beim Gericht» einleiten.
Strittig war bis anhin, ob die Aberkennungsklage
durch den Mieter direkt beim
Mietgericht anhängig gemacht werden
kann oder ob er vorher noch die Schlichtungsbehörde
anrufen muss, wie dies normalerweise
bei Mietstreitigkeiten der Fall
ist. Es wurde teilweise die Meinung vertreten,
dass eine Schlichtungsverhandlung
nicht durchgeführt werden müsse, mit der
Begründung, der Aberkennungsklage sei
schon das Rechtsöffnungsverfahren vorangegangen.
In einem solchen Fall müsse man
eine Ausnahme machen, da eine Aussöhnung
der Parteien vor Schlichtungsbehörde
nicht mehr sinnvoll sei und auch
nicht dem Beschleunigungsgebot von
Art. 274d Abs. 1 OR entspreche.
Nun hat aber das Bundesgericht entschieden,
dass eine Schlichtungsverhandlung
auch einer Aberkennungsklage vorangehen
muss. Als Begründung führt das
Bundesgericht aus, die provisorische Rechtsöffnung
habe rein betreibungsrechtlichen
Charakter und es werde einzig darüber entschieden,
ob die Betreibung weitergeführt
werden könne. Das Rechtsöffnungsverfahren
habe nicht eine Aussöhnung der Parteien
zum Ziel, sondern erst in einem Schlichtungsverfahren
könne den Parteien ein
Vergleichsvorschlag unterbreitet werden.
Vor der Schlichtungsbehörde werde zwar
auch nur summarisch geprüft, ob die
Ansprüche bestehen, jedoch beschränke
sich die Prüfung nicht darauf, ob ein provisorischer
Rechtsöffnungstitel bestehe.
Ausserdem hat das Bundesgericht klargestellt,
dass für die Anforderungen an die
Klageanhebung zur Wahrung der Klagefrist
von 20 Tagen gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG
die Einleitung des Verfahrens vor der
Schlichtungsstelle ausreicht. |
|