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HEV 1/2008 Inhaltsverzeichnis
Neues vom Bundesgericht

     
  Rechtsöffnung/Aberkennung  
         
  Alessandra Perella
lic. iur.
Alessandra Perella
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Im Urteil 4A_237/3007 vom 28. September 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Mieter – wenn er die provisorisch erteilte Rechtsöffnung des Vermieters beseitigen möchte – die Aberkennungsklage bei der Schlichtungsbehörde hängig machen muss.

Wenn ein Vermieter einen Mieter wegen ausstehender Mieten und Nebenkosten betreibt, so kann der Mieter innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben. Diesen Rechtsvorschlag kann der Vermieter mit einer schriftlichen Schuldanerkennung – meist ist dies der schriftliche Mietvertrag – beseitigen und provisorische Rechtsöffnung verlangen. Wird ihm diese durch das Gericht erteilt, so liegt es in der Hand des Mieters wieder die Betreibung zu stoppen. Er kann dies mit einer so genannten Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG tun.
 
   
  Die Aberkennungsklage ist eine negative Feststellungsklage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt werden kann. Dem Betriebenen kommt also die Klägerrolle zu, und dieser muss innert 20 Tagen die Klage «beim Gericht» einleiten.
Strittig war bis anhin, ob die Aberkennungsklage durch den Mieter direkt beim Mietgericht anhängig gemacht werden kann oder ob er vorher noch die Schlichtungsbehörde anrufen muss, wie dies normalerweise bei Mietstreitigkeiten der Fall ist. Es wurde teilweise die Meinung vertreten, dass eine Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden müsse, mit der Begründung, der Aberkennungsklage sei schon das Rechtsöffnungsverfahren vorangegangen. In einem solchen Fall müsse man eine Ausnahme machen, da eine Aussöhnung der Parteien vor Schlichtungsbehörde nicht mehr sinnvoll sei und auch nicht dem Beschleunigungsgebot von Art. 274d Abs. 1 OR entspreche.
Nun hat aber das Bundesgericht entschieden, dass eine Schlichtungsverhandlung auch einer Aberkennungsklage vorangehen muss. Als Begründung führt das Bundesgericht aus, die provisorische Rechtsöffnung habe rein betreibungsrechtlichen Charakter und es werde einzig darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden könne. Das Rechtsöffnungsverfahren habe nicht eine Aussöhnung der Parteien zum Ziel, sondern erst in einem Schlichtungsverfahren könne den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet werden. Vor der Schlichtungsbehörde werde zwar auch nur summarisch geprüft, ob die Ansprüche bestehen, jedoch beschränke sich die Prüfung nicht darauf, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel bestehe.
Ausserdem hat das Bundesgericht klargestellt, dass für die Anforderungen an die Klageanhebung zur Wahrung der Klagefrist von 20 Tagen gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ausreicht.
 
 
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