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HEV 2/2007 Inhaltsverzeichnis
Sauberer Kanton Zürich

     
  Anti-Graffiti-Kampagne
des Hauseigentümerverbandes
* Paco Oliver
 
     
  Mit Genugtuung hat man zur Kenntnis nehmen können, dass der Kampf gegen die Schmierereien nicht aussichtslos ist. Im Bezirk Horgen beispielsweise gelang es erst kürzlich wieder, eine Gruppe von fünf Jugendlichen zu überführen und sie für 21 Sprayereien zur Verantwortung zu ziehen. Wir erinnern daher gerne daran, dass der HEV Kanton Zürich seine am 1. Januar 2003 gestartete Kampagne gegen Wandschmierereien fortsetzt. Er unterstützt seine Mitglieder bei der Entfernung von «Graffiti» mit einem einmaligen Beitrag von je Fr. 300.–.
Parallel dazu sollte man Strafanzeige gegen Unbekannt einreichen. Die Wahrscheinlichkeit, den eigenen Schaden ersetzt zu bekommen, ist zwar gering, selbst wenn der Täter gefasst wird, dafür wächst die Wahrscheinlichkeit, dass es gelingt, die Zahl der Sprayer und damit auch der Schmierereien zu reduzieren. Denn ohne Strafanzeigen kann die Strafverfolgungsbehörde gar nicht alle Fälle belegen und demnach auch niemanden dafür bestrafen. Ein Muster für den Strafantrag finden Sie auf der Anti- Graffiti-Seite auf der Homepage des HEV Kanton Zürich (www.hev-zh.ch) unter «Dienstleistungen». Wichtig: Nicht vergessen die Schmiererei vor dem Entfernen zu Beweiszwecken zu fotografieren.
 
     
     
  Wer?  
 
Antragsberechtigt sind die Mitglieder sämtlicher Sektionen des HEV Kanton Zürich.
Anmeldung zur Mitgliedschaft und Geltendmachung der Entschädigung können gleichzeitig erfolgen.
Neumitglieder aufgrund dieser Aktion werden in der Regel der Wohnsitzsektion zugeteilt.
Jedes Mitglied kann im Laufe der Kampagne die Anti-Graffiti-Prämie nur einmal beanspruchen.
 
     
  Wie?  
 
Empfohlen wird die Opferschicht- Methode. Bei dieser wird die Schmiererei mit einer wasserlöslichen Farbschicht übermalt, welche bei einer erneuten Graffiti-Attacke mit einfachen Mitteln samt der neuen Schmiererei abgewaschen und erneuert werden kann. Das Mitglied verpflichtet sich, erneute Graffiti in diesem Sinne sofort wieder zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
Gegen Vorlage der Rechnung und mit Angabe der Mitglieder-Nummer wird dem Mitglied der Betrag von Fr. 300.–überwiesen.
 
     
  Wo?  
 
Die betroffene Liegenschaft muss im Kanton Zürich liegen.
 
     
  Zuständig für allfällige Fragen ist Kathrin Attinger, HEV Kanton Zürich,
Albisstrasse 28, Postfach, 8038 Zürich
Tel. 044 487 17 75, info@hev-zh.ch
 
 
     
  * lic. iur., Redaktor «Zürcher Hauseigentümer»  
 
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