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Welche Bedeutung
hat die Aufnahme
eines Gebäudes in
ein Inventar?
Beim Inventar handelt es sich um eine
vorsorgliche Schutzmassnahme. Die Inventare
sind nur für die Behörden verbindlich,
sofern der Grundeigentümer nicht auf die
Aufnahme seines Gebäudes aufmerksam
gemacht wurde. Wird dem Grundeigentümer
dies jedoch schriftlich mitgeteilt, so hat
dies ein einjähriges Veränderungsverbot zur
Folge. Innerhalb dieses Jahres wird entschieden,
ob das Gebäude definitiv unter Schutz
gestellt wird. Gegen die Aufnahme in ein
Inventar kann ein Rechtsmittel ergriffen werden. |
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Wie kann ein Eigentümer herausfinden,
ob er mit einer Unterschutzstellung
rechnen muss?
Als Erstes kann ein Eigentümer Einsicht in
die Inventare verlangen, da diese öffentlich
sind. So kann er herausfinden, ob seine Liegenschaft
in das Inventar aufgenommen
wurde, dies ihm aber noch nicht mitgeteilt
wurde. Ausserdem kann jeder Grundeigentümer
durch eine so genannte Provokation
verlangen, dass die zuständige Behörde
über die Unterschutzstellung entscheidet.
Der Grundeigentümer hat ein Begehren zu
stellen, worin er ein aktuelles Interesse
bezüglich der Kenntnis der Schutzwürdigkeit
glaubhaft machen muss. Das aktuelle Interesse
kann zum Beispiel ein geplantes Bauvorhaben
oder ein bevorstehender Verkauf
sein. Innert einem Jahr muss dann über eine
allfällige Unterschutzstellung entschieden
werden, wobei diese Frist unter Umständen
auch verlängert werden kann. Wird kein Entscheid
innert dieser Frist vom Gemeinwesen
getroffen, so kann der Eigentümer über das
Gebäude nach seinem Gutdünken verfügen,
sei dies, dass er es abbricht, zerstört oder
entfernt. |
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Wie erfolgt eine definitive
Unterschutzstellung?
Einerseits kann die Unterschutzstellung
durch Massnahmen des Planungsrechts
erfolgen. So kann in der Bau- und Zonenordnung
eine Kernzone vorgesehen werden.
Gemäss § 50 PBG umfassen Kernzonen
Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen,
die in ihrer Eigenart erhalten
oder erweitert werden sollen. Durch die
Schaffung einer Kernzone kann das Gemeinwesen
auf die bauliche Um- und Neugestaltung
Einfluss nehmen. Neben dieser
generellen Schutzmassnahme kann eine
Unterschutzstellung auch durch Verfügung
oder Vertrag individuell erfolgen. Durch Vertrag
erfolgt diese, wenn der Grundeigentümer mit der Unterschutzstellung einverstanden
ist. Bei der Verfügung wird diese durch
das Gemeinwesen hoheitlich festgelegt.
Gegen eine solche Verfügung können
Rechtsmittel ergriffen werden. |
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Welche Folgen hat die Unterschutzstellung
für den Hauseigentümer?
Neben der Pflicht, alles zu unterlassen,
was der Schutzanordnung widersprechen
könnte, wie beispielsweise den Abbruch
oder Veränderungen, können dem Grundeigentümer
auch Leistungspflichten auferlegt
werden. Dazu gehören der dauernde
Unterhalt, die Rekonstruktion einer Originalbaute
etc. Solche Pflichten müssen aber dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalten. |
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Welche Ansprüche hat man
dem Gemeinwesen gegenüber?
Bei einer Unterschutzstellung kann sich
die Frage stellen, ob die Eigentümer einen
Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung
haben. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist ein Anspruch in zwei
Fällen zu bejahen: Einmal ist dies gegeben,
wenn einem Eigentümer durch die Unterschutzstellung
der bisherige oder ein voraussehbarer
künftiger Gebrauch der Baute
untersagt oder in einer anderen Weise eingeschränkt
wird, die besonders schwer
wiegt, weil ihm eine wesentliche aus dem
Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.
Zweitens ist dies der Fall, wenn der Eingriff
zwar weniger weit geht, einzelne Personen
so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber
der Allgemeinheit unzumutbar erschient.
Ob eine materielle Enteignung oder
eine entschädigungslose Eigentumsbeschränkung
vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Entschädigungsanspruch ist nicht
davon abhängig, ob man die Unterschutzstellung
angefochten hat. |
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