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HEV 2/2008 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Denkmalschutz  
         
  Alessandra Perella
lic. iur.
Alessandra Perella
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Was kann unter Schutz gestellt werden?
Gemäss dem Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (PBG) können Ortsbilder, Gebäude und Gebäudegruppen unter Denkmalschutz gestellt werden. Nicht nur was besonders schön ist, gilt als erhaltenswert, sondern auch was als wichtiger Zeuge einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche betrachtet wird. So kann also auch ein Bahnhof oder eine Industriebaute unter Denkmalschutz stehen.

 
   
  Welche Bedeutung hat die Aufnahme
eines Gebäudes in ein Inventar?

Beim Inventar handelt es sich um eine vorsorgliche Schutzmassnahme. Die Inventare sind nur für die Behörden verbindlich, sofern der Grundeigentümer nicht auf die Aufnahme seines Gebäudes aufmerksam gemacht wurde. Wird dem Grundeigentümer dies jedoch schriftlich mitgeteilt, so hat dies ein einjähriges Veränderungsverbot zur Folge. Innerhalb dieses Jahres wird entschieden, ob das Gebäude definitiv unter Schutz gestellt wird. Gegen die Aufnahme in ein Inventar kann ein Rechtsmittel ergriffen werden.
 
     
  Wie kann ein Eigentümer herausfinden,
ob er mit einer Unterschutzstellung rechnen muss?

Als Erstes kann ein Eigentümer Einsicht in die Inventare verlangen, da diese öffentlich sind. So kann er herausfinden, ob seine Liegenschaft in das Inventar aufgenommen wurde, dies ihm aber noch nicht mitgeteilt wurde. Ausserdem kann jeder Grundeigentümer durch eine so genannte Provokation verlangen, dass die zuständige Behörde über die Unterschutzstellung entscheidet. Der Grundeigentümer hat ein Begehren zu stellen, worin er ein aktuelles Interesse bezüglich der Kenntnis der Schutzwürdigkeit glaubhaft machen muss. Das aktuelle Interesse kann zum Beispiel ein geplantes Bauvorhaben oder ein bevorstehender Verkauf sein. Innert einem Jahr muss dann über eine allfällige Unterschutzstellung entschieden werden, wobei diese Frist unter Umständen auch verlängert werden kann. Wird kein Entscheid innert dieser Frist vom Gemeinwesen getroffen, so kann der Eigentümer über das Gebäude nach seinem Gutdünken verfügen, sei dies, dass er es abbricht, zerstört oder entfernt.
 
     
  Wie erfolgt eine definitive Unterschutzstellung?
Einerseits kann die Unterschutzstellung durch Massnahmen des Planungsrechts erfolgen. So kann in der Bau- und Zonenordnung eine Kernzone vorgesehen werden. Gemäss § 50 PBG umfassen Kernzonen Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. Durch die Schaffung einer Kernzone kann das Gemeinwesen auf die bauliche Um- und Neugestaltung Einfluss nehmen. Neben dieser generellen Schutzmassnahme kann eine Unterschutzstellung auch durch Verfügung oder Vertrag individuell erfolgen. Durch Vertrag erfolgt diese, wenn der Grundeigentümer mit der Unterschutzstellung einverstanden ist. Bei der Verfügung wird diese durch das Gemeinwesen hoheitlich festgelegt. Gegen eine solche Verfügung können Rechtsmittel ergriffen werden.
 
     
  Welche Folgen hat die Unterschutzstellung
für den Hauseigentümer?
Neben der Pflicht, alles zu unterlassen, was der Schutzanordnung widersprechen könnte, wie beispielsweise den Abbruch oder Veränderungen, können dem Grundeigentümer auch Leistungspflichten auferlegt werden. Dazu gehören der dauernde Unterhalt, die Rekonstruktion einer Originalbaute etc. Solche Pflichten müssen aber dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalten.
 
     
  Welche Ansprüche hat man dem Gemeinwesen gegenüber?
Bei einer Unterschutzstellung kann sich die Frage stellen, ob die Eigentümer einen Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Anspruch in zwei Fällen zu bejahen: Einmal ist dies gegeben, wenn einem Eigentümer durch die Unterschutzstellung der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch der Baute untersagt oder in einer anderen Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil ihm eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Zweitens ist dies der Fall, wenn der Eingriff zwar weniger weit geht, einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschient. Ob eine materielle Enteignung oder eine entschädigungslose Eigentumsbeschränkung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Entschädigungsanspruch ist nicht davon abhängig, ob man die Unterschutzstellung angefochten hat.
 
 
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