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abgeschlossene Vertrag während
der Einsprachefrist von 14 Tagen bzw.
während des nachfolgenden Gerichtsverfahrens
keine Wirkung. Der Vertrag ist
während dieser Zeit in der Schwebe.
Sofern das Einspracherecht nicht vorgemerkt
ist (im Grundbuch), kann es dem
Erwerber nicht entgegengehalten werden.
Der abgeschlossene Vertrag entfaltet seine
Wirkung und die anderen Stockwerkeigentümer
können gegen einen allenfalls säumigen
Stockwerkeigentümer lediglich eine
Schadenersatzklage einreichen. Im Falle des
Abschlusses einer Nutzniessung, eines Wohnrechtes
bzw. eines Miet- oder Pachtvertrages
können die anderen Stockwerkeigentümer
zudem auch ein Ausschlussverfahren gegen
den säumigen Stockwerkeigentümer einleiten,
sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt
sind (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum,
S. 147).
Die Ausübung des Einspracherechts wird
in einer der nächsten Ausgaben behandelt. |
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