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Die Vermietung an Ehegatten |
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lic.iur. Marco Galli,
Rechtsanwalt,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich |
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Wenn Vermieter es mit einem Ehepaar als
Mieterschaft zu tun haben, sind sie oft verunsichert.
Man weiss, dass diesbezüglich Sondervorschriften
bestehen, aber deren Tragweite ist
oftmals unklar. Sollen beide Ehegatten im Mietvertrag
aufgeführt werden? Wem muss ich die
Kündigung schicken? Wem muss ich eine Mietzinserhöhung
mitteilen?
Muss ich alles im Doppel
verfassen? Was passiert,
wenn ein Ehegatte definitiv
auszieht? Wir werden
hier versuchen, ein
bisschen Klarheit zu
schaffen. |
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Der Vertragsabschluss
Obwohl die eheliche
Wohnung von beiden
Ehegatten gemeinsam zu bestimmen ist, kann
der Mietvertrag über die Familienwohnung
(oder sonstige Mietsachen) sowohl von einem
wie auch von beiden Ehegatten abgeschlossen
werden. Wenn beide Ehegatten den Vertrag
unterschreiben, werden beide als Mieter in
einem einzigen Vertrag aufgeführt und sie
haften solidarisch für den Mietzins. Ein Ehegatte
kann jedoch den Mietvertrag auch allein
abschliessen: In diesem Falle verpflichtet er in
der Regel den anderen Ehegatten nicht.
Da beide Varianten zulässig sind, wird sich
der Vermieter fragen, ob es besser sei, den
Mietvertrag mit beiden Ehegatten gemeinsam
oder mit einem Ehegatten allein abzuschliessen.
Wir empfehlen, im Vertrag beide Ehegatten
aufzuführen: Zum einen haften in
diesem Fall beide für den Mietzins, sodass
dem Vermieter zwei Möglichkeiten zur
Verfügung stehen, um die Rechte aus dem
Mietverhältnis geltend zu machen; zum anderen
können Probleme beim Auszug eines
Ehegatten vermieden werden (siehe weiter
hinten). |
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Die Kündigung
Die Besonderheiten bezüglich der Vermietung
an Ehegatten treten vor allem bei der Kündigung
der Familienwohnung auf. Die Familienwohnung
ist eine Wohnung, welche einem
verheirateten Paar als Wohnsitz dient. Will die
Vermieterschaft das Mietverhältnis über eine
solche Familienwohnung auflösen, muss sie die
Kündigung in jedem Fall beiden Ehegatten
separat zustellen. Konkret heisst das, dass der
Vermieter zwei amtliche Kündigungsformulare
in zwei separaten Kuverts beiden Ehegatten
schicken muss, unabhängig davon, ob beide
oder nur ein Ehegatte im Mietvertrag als Mieter
aufgeführt ist. (Die gleiche Regelung gilt
auch im Falle der Ansetzung einer Zahlungsfrist
mit Kündigungsandrohung bei Zahlungsverzug
des Mieters: Die Mahnung mit Kündigungsandrohung
muss beiden Ehegatten mit separater
Post zugestellt werden.) Hält die Vermieterschaft
diese Vorschriften nicht ein, ist die Kündigung
nichtig. Dies ist auch der Fall, wenn zwar
zwei Formulare, aber in ein und demselben
Briefumschlag zugestellt werden. Weiss die
Vermieterschaft nicht, dass die Mietsache als
Familienwohnung benützt wird, ist eine an
einen Ehegatten allein gerichtete Kündigung
trotz der Unkenntnis nichtig!! Hat jedoch die
Mieterschaft falsche Angaben über ihren Zivilstand
geliefert, wird sie schadenersatzpflichtig.
Dasselbe gilt auch während des Mietverhältnisses,
wenn die Mieterschaft unterlässt, Änderungen
des Zivilstandes sowie den Wohnsitzwechsel
eines Ehegatten zu melden. Diese
Nebenpflicht des Mieters ist ausdrücklich in den
allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume erwähnt (Ziffer 16 C, Ausgabe
1996; Ziffer 19, Ausgabe 2007).
Aber aufgepasst: Die Regelung der separaten
Zustellung an beide Ehegatten gilt nur bei
der Familienwohnung und nicht bei anderen
Mietverträgen. Eine Ferienwohnung, die nur
von einem Ehegatten gemietet wurde, kann
deshalb rechtsgültig mit einem einzigen an den
unterzeichnenden Ehegatten gerichteten Kündigungsformular
gekündigt werden. Zu beachten
ist weiter, dass diese Regelung auf Konkubinatspaare
keine Anwendung findet: Wenn nur
ein Partner den Vertrag unterschrieben hat, gilt
der andere als Untermieter und eine eventuelle
Kündigung muss nur dem Partner zugestellt
werden, der den Vertrag unterschrieben hat.
Auf Seite der Mieterschaft ist anzumerken,
dass ein Ehegatte in jedem Fall nur mit der ausdrücklichen
Zustimmung des anderen Ehegatten
das Mietverhältnis über eine Familienwohnung
kündigen kann. Eine Kündigung der
Familienwohnung ohne diese Zustimmung ist
nichtig. |
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Die übrigen Mitteilungen
Für die übrigen Mitteilungen an Ehegatten
gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts.
Anders als bei der Kündigung einer Familienwohnung
muss somit eine Mietzinserhöhung
nicht an beide Ehegatten separat verschickt
werden. Hat ein Ehegatte allein den Mietvertrag
unterschrieben, kann der Vermieter die
Mitteilung der Mietzinserhöhung nur diesem
adressieren. Sofern aber beide Ehepartner den
Mietvertrag unterzeichnet haben, muss die
Mitteilung auch an beide gerichtet werden. Ein
an beide Ehepartner gemeinsam adressiertes
Formular genügt allerdings in diesem Fall. |
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Die Fortführung des Vertrages beim
Ausfall eines Ehegatten
Es kommt nicht selten vor, dass ein Ehegatte
noch während der Ehe freiwillig und definitiv
aus der Wohnung auszieht oder beide Ehegatten
die Wohnung definitiv an einen der Ehegatten
zuweisen. In solchen Fällen wird sich der
Vermieter fragen, wie er das Mietverhältnis
weiterführen soll und ob Vertragsanpassungen
nötig sind.
Im Falle einer Scheidung sollte die Lage klar
sein: Die Scheidung lässt die Qualifikation als
Familienwohnung untergehen und im Rahmen
des Scheidungsurteils wird in der Regel das
Gericht die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag
auf einen Ehegatten allein übertragen.
Zum Schutz der Vermieterschaft bleibt jedoch
der bisherige berechtigte Ehegatte bis zum
nächsten Kündigungstermin oder bis zum
Ablauf des Vertrags mitverpflichtet, höchstens
jedoch während zwei Jahren.
Wenn beide Ehegatten den Vertrag unterschrieben
haben, schadet es dem Vermieter
nicht, wenn ein Ehegatte definitiv auszieht:
Beide Ehegatten bleiben solidarisch verpflichtet
und somit haftet auch der ausziehende Ehegatte
weiterhin für den Mietzins. Will man trotzdem
klare Verhältnisse schaffen, kann man
einen neuen Mietvertrag mit dem verbleibenden
Ehegatten abschliessen, unter gleichzeitiger
Aufhebung des alten Vertrages, oder mittels
Zusatzvereinbarung die Übertragung des Mietvertrages
auf einen Ehegatten allein abmachen.
In beiden Fällen braucht es die Zustimmung
aller bisherigen Vertragsparteien. Wenn keine
Einigung zustande kommt, muss man den Weg
der Kündigung bestreiten.
Falls hingegen gerade der Ehegatte, der den
Vertrag allein unterschrieben hat, die Wohnung
endgültig verlässt und der andere Ehegatte in
der Wohnung verbleibt, kommt es zu einer für
den Vermieter problematischen Situation: Die
Mietsache wird von einer Person belegt, die
keinen Mietvertrag mit dem Vermieter hat und
die oft mit dem eigentlichen Mieter aufgrund
der zerrütteten persönlichen Verhältnisse nicht
mehr redet. Wenn es ferner dazu kommt, dass der ausziehende Ehegatte unerreichbar wird,
weil er zum Beispiel ins Ausland auswandert,
wird die Lage des Vermieters noch unangenehmer.
In diesen Fällen ist es oft unerlässlich, dem
Mieter zu kündigen und einen neuen Mietvertrag
mit dem verbleibenden Ehegatten abzuschliessen.
Aus diesen Gründen empfehlen wir, den
Mietvertrag mit beiden Ehegatten abzuschliessen.
Dies hat zum Vorteil, dass beim Wegzug
eines Ehegatten noch eine Vertragspartei verbleibt,
welche in Anspruch genommen werden
kann. Dies ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt,
dass der Ehegatte selbstständig viele
Rechte unabhängig von der Gestaltung des
Mietvertrages geltend machen kann (z.B. die
selbstständige Anfechtung der Kündigung), so
soll er auch die Pflichten aus dem Mietvertrag
tragen. |
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