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HEV 2/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Vormerkung des Mietvertrages  
         
  Tiziano Winiger
lic.iur.
Tiziano Winiger,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird. Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.
Ist der Vertrag nicht vorgemerkt, so gehen die Mietverträge bei der Veräusserung der Sache mit dem Eigentum auf den Erwerber über (Art. 261 Abs. 1 OR). Dieser könnte jedoch bei dringendem Eigenbedarf das Mietverhältnis vorzeitig auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin kündigen, sobald er Eigentümer geworden ist (Art. 261 Abs. 2 lit. a OR).
Ist der Vertrag hingegen vorgemerkt, entfällt das oben geschilderte vorzeitige Kündigungsrecht des Grundstückserwerbers. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Zwangsverwertung des Grundstückes.
 
   
  Die Vormerkung bewirkt also, dass der Grundstückserwerber die vertraglich vereinbarte Mietdauer einhalten muss. Diesist insbesondere bei Mietverträgen mit mehrjähriger, fester Mietdauer von Bedeutung.
Um eine Vormerkung zu bewirken, ist dem Grundbuchamt der Mietvertrag mit sämtlichen darin erwähnten Bestandteilen oder Beilagen im Original einzureichen. Die Vormerkung des Mietverhältnisses muss darin schriftlich vereinbart sein (Art. 261b Abs. 1 OR i. V. m. Art. 71 Abs. 1 GBV). Nur der Grundstückeigentümer ist zur Abgabe der Grundbuchanmeldung befugt (Art. 963 Abs. 1 ZGB).
Nach § 1 Ziff. 2.5.2 der Notariatsgebührenverordnung sind für die Vormerkung des Mietvertrages 0,5‰ von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlen-den Miet- oder Pachtzinses im Rahmen von Fr. 50.– bis 1500.– zu bezahlen
 
 
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