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Die Vormerkung
bewirkt also, dass der Grundstückserwerber
die vertraglich vereinbarte Mietdauer
einhalten muss. Diesist insbesondere bei Mietverträgen
mit mehrjähriger, fester Mietdauer
von Bedeutung.
Um eine Vormerkung zu bewirken, ist dem
Grundbuchamt der Mietvertrag mit sämtlichen
darin erwähnten Bestandteilen oder Beilagen
im Original einzureichen. Die Vormerkung des
Mietverhältnisses muss darin schriftlich vereinbart
sein (Art. 261b Abs. 1 OR i. V. m. Art. 71
Abs. 1 GBV). Nur der Grundstückeigentümer
ist zur Abgabe der Grundbuchanmeldung
befugt (Art. 963 Abs. 1 ZGB).
Nach § 1 Ziff. 2.5.2 der Notariatsgebührenverordnung
sind für die Vormerkung des Mietvertrages
0,5‰ von der Summe des in der Vormerkungszeit
zu bezahlen-den Miet- oder
Pachtzinses im Rahmen von Fr. 50.– bis 1500.–
zu bezahlen |
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