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HEV 2/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Parkplätze  
         
  Marco Galli
lic.iur. Marco Galli,
Rechtsanwalt,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Die Vermietung von Garagen und Parkplätzen weist einige Besonderheiten auf, deren Kenntnis von Vorteil sein kann, v.a. um Streitigkeiten mit der Mieterschaft und schlechte Überraschungen in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren zu vermeiden. Insbesondere ist zu bemerken, dass solche Einrichtungen, wenn sie zusammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum vermietet werden, als Nebensache der Wohnung bzw. des Geschäftsraums gelten. In diesem Fall finden auch auf Garagen und Parkplätze die strengen Bestimmungen Anwendung, die sonst nur für Wohnungen und Geschäftsräume gesetzlich vorgeschrieben sind. Werden Garagen und Parkplätze hingegen gesondert vermietet, gelten die weniger strengen allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften.  
   
     
  Garagen und Parkplätze als Nebensache
von Wohn- und Geschäftsräumen

Den Wohn- und Geschäftsräumen gleichgestellt sind Sachen, welche die Vermieterschaft zusammen mit solchen Räumen der Mieterschaft zum Gebrauch überlässt. Als solche kommen auch Garagen und Parkplätze in Betracht. Die Folge davon ist, dass auch auf die Garage oder den Parkplatz als Nebensache die Bestimmungen betreffend Kündigungsschutz und Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen zur Anwendung kommen.
Eine Garage oder ein Parkplatz ist als Nebensache der Wohnung oder des Geschäftsraumes zu betrachten, wenn zwischen der Garagen- und der Wohnungsbzw. Geschäftsmiete ein funktioneller Zusammenhang besteht, d.h. die Garage nur wegen der Wohnung bzw. der Geschäftsräumlichkeiten zum Gebrauch überlassen wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob die zwei Objekte in einem oder zwei separaten Verträgen oder ob sie zum gleichen Zeitpunkt vermietet wurden. Erforderlich ist hingegen stets, dass die Parteien beider Mietverträge dieselben sind.
Wenn die Garage als Nebensache anzusehen ist, kann sie nur zusammen mit der Wohnung gekündigt werden, da der Vertrag als Einheit zu betrachten ist. Eine Kündigung der Garage allein stellt eine unzulässige Teilkündigung dar. Auf der anderen Seite zieht die Kündigung der Wohnung als Hauptsache regelmässig jene über die Garage als Nebensache nach sich. Selbstverständlich muss die Kündigung des Vermieters mittels eines amtlichen Formulars erfolgen und es gelten die Kündigungsfristen und -termine der Hauptsache. Auch bei einer Mietzinserhöhung in Bezug auf eine Garage oder einen Parkplatz gelten die Schutzbestimmungen, die das Gesetz für die Wohn- und Geschäftsräume vorsieht. Die Anpassung ist deshalb in der Regel an die Entwicklung des Hypothekarzinses, der Teuerung und der Kosten gebunden, muss auf einem amtlichen Formular erfolgen und die Mieterschaft kann innert 30 Tagen die Mietzinserhöhung anfechten.
 
     
  Um die Koppelung zwischen Garage- und Wohnungs- bzw. Geschäftsmiete und die entsprechenden Wirkungen zu vermeiden, empfehlen wir, eine Klausel im Vertrag aufzunehmen, wonach die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass Wohnung und Garage unabhängig voneinander vermietet werden.  
     
  Selbstständige Vermietung von Garagen
und Parkplätzen

Werden Garagen oder Parkplätze gesondert vermietet, gelten die Schutzbestimmungen für Wohn- und Geschäftsräumen nicht. Gemäss Art. 266e OR können dann Garagen und Parkplätze mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden. Die Kündigung des Vermieters muss auch nicht mit dem amtlichen Formular erfolgen; ein einfacher Brief, am besten eingeschrieben, genügt schon.
Aber aufgepasst: Im Mustermietvertrag für Garagen, Autoein- und -abstellplätze vom HEV wird etwas Abweichendes vorgesehen. Die Kündigung ist im Mustervertrag ähnlich wie bei Wohn- und Geschäftsräumen geregelt und sie muss auch mit dem amtlichen Formular erfolgen. Diese Vertragsformulierung geht davon aus, dass die Garage oder der Parkplatz als Nebensache vermietet wird. Selbstverständlich darf man diesen Mustervertrag auch für die gesonderte Vermietung benützen, aber dann sind die Parteien an die vereinbarte Regelung gebunden, die in diesem Fall der gesetzlichen vorgeht.
Auf gesondert vermietete Garagen und Parkplätze finden ferner die Schutzbestimmungen bezüglich Mietzinsanpassungen keine Anwendung und der Vermieter darf jederzeit eine Änderungskündigung aussprechen. Die Änderungskündigung stellt den Mieter vor die Wahl, neue Bedingungen, z.B. auch einen höheren Mietzins, oder die Beendigung des Mietverhältnisses infolge Kündigung zu akzeptieren: «Wenn Du die neuen Bedingungen nicht akzeptierst, gilt das Mietverhältnis auf den erwähnten Kündigungstermin als gekündigt.» Dem Mieter steht in diesem Fall keine Anfechtungsmöglichkeit zur Verfügung.
 
 
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