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Leitentscheid des Bundesgerichts: Das
Bundesgericht hat am 27. Februar in einem
wegweisenden Entscheid festgelegt, dass
ein schwerer Schaden und damit ein
Anspruch auf eine Entschädigung wegen
Fluglärm nicht nur bei einem Minderwert
des Hauses von mehr als 10 Prozent vorliegen
kann. Damit relativierte es den Massstab
der Schätzungskommission für eine
Minderwertentschädigung. Mit diesem Entscheid
ebnet das Bundesgericht den Weg
so, dass zukünftig mehr Hauseigentümer
– als bisher im Pilotverfahren zugelassen –
entschädigungsberechtigt werden.
Einem Eigentümer eines Einfamilienhauses,
das rund 2,7 Kilometer von der Südabflugpiste
15 entfernt war, wurden vom
Bundesgericht 150 000 Franken zugesprochen.
Dabei erhöhte das höchste
Gericht die von der Schätzungskommission
ursprünglich zugesprochene Entschädigung.
Verworfen hat das Bundesgericht den Einwand
von Unique und Kanton, wonach
die Entschädigung erst beim Verkauf einer
selbst genutzten Liegenschaft zu bezahlen
sei.
Der HEV begrüsst diesen Entscheid. Der
Fluglärm hat massive Auswirkungen auf die
Hauseigentümer und stellt deshalb im rechtlichen
und tatsächlichen Sinne klar auch
eine Entwertung der Liegenschaften dar.
Diese Entwertung ergibt sich nicht aus
einem direkten Eingriff ins Eigentum, sondern
weil sich die betroffenen Eigentümer
gegen die übermässige Lärmeinwirkung
nicht gestützt auf das Nachbarrecht zur
Wehr setzen können. Der HEV Schweiz
hatte sich aktiv dafür eingesetzt, dass solche
Liegenschaftsentwertungen anerkannt werden.
Der Entscheid des Bundesgerichts ist
wegleitend.
Im Zusammenhang mit diesem Entscheid
ist es nun umso wichtiger, dass die bestehenden
Rechtsunsicherheiten in Bezug auf
die Verjährung endlich gelöst werden und
den entschädigungsberechtigten Eigentümern
ein einfaches und schnelles Verfahren
für die Geltendmachung ihrer Ansprüche
zur Verfügung steht. Der Ständerat ist daher
aufgefordert, die parlamentarische Initiative
«Fluglärm. Verfahrensgarantien» rasch zu
verwirklichen. |
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