HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 3/2008 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm

     
  Wegweisender Entscheid  
  HEV Schweiz  
     
  Leitentscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hat am 27. Februar in einem wegweisenden Entscheid festgelegt, dass ein schwerer Schaden und damit ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Fluglärm nicht nur bei einem Minderwert des Hauses von mehr als 10 Prozent vorliegen kann. Damit relativierte es den Massstab der Schätzungskommission für eine Minderwertentschädigung. Mit diesem Entscheid ebnet das Bundesgericht den Weg so, dass zukünftig mehr Hauseigentümer – als bisher im Pilotverfahren zugelassen – entschädigungsberechtigt werden.
Einem Eigentümer eines Einfamilienhauses, das rund 2,7 Kilometer von der Südabflugpiste 15 entfernt war, wurden vom Bundesgericht 150 000 Franken zugesprochen. Dabei erhöhte das höchste Gericht die von der Schätzungskommission ursprünglich zugesprochene Entschädigung. Verworfen hat das Bundesgericht den Einwand von Unique und Kanton, wonach die Entschädigung erst beim Verkauf einer selbst genutzten Liegenschaft zu bezahlen sei.
Der HEV begrüsst diesen Entscheid. Der Fluglärm hat massive Auswirkungen auf die Hauseigentümer und stellt deshalb im rechtlichen und tatsächlichen Sinne klar auch eine Entwertung der Liegenschaften dar. Diese Entwertung ergibt sich nicht aus einem direkten Eingriff ins Eigentum, sondern weil sich die betroffenen Eigentümer gegen die übermässige Lärmeinwirkung nicht gestützt auf das Nachbarrecht zur Wehr setzen können. Der HEV Schweiz hatte sich aktiv dafür eingesetzt, dass solche Liegenschaftsentwertungen anerkannt werden. Der Entscheid des Bundesgerichts ist wegleitend.
Im Zusammenhang mit diesem Entscheid ist es nun umso wichtiger, dass die bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Verjährung endlich gelöst werden und den entschädigungsberechtigten Eigentümern ein einfaches und schnelles Verfahren für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Der Ständerat ist daher aufgefordert, die parlamentarische Initiative «Fluglärm. Verfahrensgarantien» rasch zu verwirklichen.
 
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich