HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 3/2007 Inhaltsverzeichnis
Interview

     
  Kündigung nach Art. 257d OR –
Anrechnung von Mietzinszahlungen
 
     
  TV-Interview von Bernhard Stotz, wohntraumTV, mit lic. iur. Cornel Tanno, Rechtsanwalt, Leiter Rechtsauskunft und Prozessführung HEV Zürich  
     
  Es kommt ja leider gelegentlich vor, dass ein Mieter den Mietzins nicht bezahlt. Kann der Vermieter in einem solchen Fall die Wohnung einfach räumen?
So einfach ist das nicht, im Gegenteil. Der Vermieter muss sich an ein genau vorgeschriebenes Prozedere halten, und das kann sich in die Länge ziehen.
 
     
  TV-Interview von Bernhard Stotz, wohntraumTV, mit lic. iur. Cornel Tanno, Rechtsanwalt   Können Sie das näher beschreiben?
Als Erstes muss der Vermieter dem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen setzen und ihm die Kündigung androhen. Erst wenn diese Frist verstrichen ist und der Mieter immer noch nicht bezahlt hat, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Und zwar mit einer Frist von wiederum mindestens 30 Tagen auf ein Monatsende.
 
     
  Gibt es dabei irgendwelche Besonderheiten zu beachten?
Nun, es gibt drei Voraussetzungen, die unbedingt erfüllt sein müssen:
 
 
1. Rückstand mit dem fälligen Mietzins bzw. Nebenkosten
2. Fristansetzung mit Kündigungsandrohung
3. Mieter bezahlt den Rückstand nicht oder nur teilweise innert der Frist .
 
     
  Wo können denn die Probleme liegen?
Nur schon die Frage, welcher Mietzins nicht bezahlt ist, kann zu Schwierigkeiten führen. In einem Fall hatte der Mieter inzwischen eine Zahlung geleistet, es waren aber auch neue Monatsmieten fällig geworden. Nun war konkret zu prüfen, ob die vom Mieter erfolgte Zahlung zur Tilgung des abgemahnten Ausstandes oder zur Zahlung später fällig gewordener oder noch nicht fälliger Mietzinse anzurechnen sei.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Schuldner bei mehreren Schulden an denselben Gläubiger bei der Bezahlung erklären kann, welche Schuld er tilgen will. Wenn er das nicht tut, kann der Gläubiger in einer Quittung bezeichnen, an welche Schuld er die Zahlung anrechnet. Wenn der Schuldner dies nicht akzeptieren will, müsste er sofort dagegen Widerspruch einlegen. Meistens gibt es aber weder seitens des Mieters noch des Vermieters irgendeine genauere Bezeichnung, und in solchen Fällen gilt nach dem Gesetz, dass die Zahlung auf die zuerst betriebene, bzw. auf die zuerst verfallene Schuld anzurechnen ist.
 
     
  Können Sie das an einem Beispiel verdeutlichen?
Am 15. März 07 stellte der Vermieter fest, dass Mieter X den Mietzins März (Fr. 2000) nicht bezahlt hatte und mahnte ihn umgehend ab. Den Mietzins April (Fr. 2000) blieb Mieter X ebenfalls schuldig. Der Vermieter mahnte am 4. April auch den Mietzins April ab. Am 10. April zahlte Mieter X Fr. 2000, ohne anzugeben, welche Monatsmiete damit gemeint war. Der Vermieter reagierte weiter nicht, eine Monatsmiete stand ja noch aus. Nachher gingen keine weiteren Zahlungen mehr ein. Am 25. April kündigte der Vermieter gemäss seiner Androhung vom 15. März per Ende Mai.
 
     
  Und wo ist der Haken?
Weil die Zahlung, welche der Mieter wohlgemerkt erst nach der zweiten Abmahnung geleistet hatte, weder von ihm selber noch vom Vermieter genauer bezeichnet worden war, kam Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung. Das bedeutete, dass sie der zuerst verfallenen Schuld (Miete März) anzurechnen war.
 
     
  Spielt das eine Rolle? Der Mieter schuldete ja immer noch eine Monatsmiete.
Schon, aber wenn mit der Zahlung vom 15. April die Miete März bezahlt wurde, erfolgte die Bezahlung innert der am 15. März gesetzten 30-tägigen Frist und jene Kündigungsandrohung wurde damit hinfällig. Eine Kündigung war nur noch wegen der Miete April möglich. Dafür war es am 25. April aber noch zu früh, da die am 4. April gesetzte Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Kündigung ist in einem solchen Fall unwirksam und der Vermieter muss eine neue aussprechen.
 
     
     
  In allen Fragen, die mit Immobilien zu tun haben, beraten wir vom HEV Zürich Sie gerne. Unsere Fachleute der Verkaufs-, Rechts-, Schätzungs- und Verwaltungsabteilung freuen sich auf Ihren Anruf.
 
  Ihre Immobilie ist unser Zuhause.  
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich