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Wertmassstäben besonders empfindlicher
Personen erfolgen;massgebend sind vielmehr
Anschauungen, die eine gewisse Verbreitung
und Allgemeingültigkeit beanspruchen
können. Subjektives Empfinden genügtdabei nicht; die Bewertung muss sich auf
objektive und grundsätzliche Kriterien stützen
können.
Aus der allgemeinen Einordnungsbestimmung
lässt sich jedoch nicht generell das
Gebot ableiten, die in der Nachbarschaft
bestehenden Baumaterialien, Formen und
Farben zu übernehmen. Unbefriedigend ist
die Einordnung erst dann, wenn sich die
entsprechende Baute oder Anlage nicht an
die in der Umgebung herrschenden Massstäbe
hält, gegenüber der Ausgestaltung von
Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen
in Widerspruch tritt oder sonst einen
stossenden Gegensatz zu den die Umgebung
prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter
bildet. Daher ist es einer Gemeinde
nicht von vornherein verwehrt, ein zwar
gestalterisch hochwertiges, aber ungewöhnliches
Bauvorhaben zu bewilligen.
Da § 238 Abs. 1 PBG lediglich Minimalanforderungen
stellt, muss dem Bauherren
ein nicht zu enger schöpferischer Spielraum
belassen werden. Daher darf die Behörde
nicht schon deshalb eine Baubewilligung
verweigern, weil sie ein Projekt für ästhetisch
verbesserungswürdig hält oder ihr ein anderes
Projekt besser gefällt. Nur ein qualifiziertes
öffentliches Interesse, das die privaten
Anliegen des Gesuchstellers überwiegt,
rechtfertigt eine Einschränkung des gestalterischen
Freiraumes. |
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