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HEV 3/2008 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Die Einordnung im öffentlichen Baurecht  
     
  Laut § 238 Abs. 1 PBG (Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.  
     
  Cornel Tanno
lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsanwalt, Leiter Rechtsberatung / Prozessführung
HEV Zürich
  Diese Bestimmung ist eine positive ästhetische Generalklausel. § 238 Abs. 1 PBG soll eine kubische und architektonische Gestaltung sicherstellen, damit sowohl für die Baute als auch für die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Der entsprechenden Beurteilung unterliegt jede Baute, auch wenn diese ansonsten den Bau- und Zonenvorschriften massstäblich entspricht.
Die geforderte befriedigende Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, architektonischen Ausgestaltung und Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Im einzelnen Fall sind das Bauvorhaben selbst und sein Eindruck auf den Betrachter gegen den ästhetischen Wert der Umgebung abzuwägen.
Die Beurteilung darf aber nicht nach den
 
   
  Wertmassstäben besonders empfindlicher Personen erfolgen;massgebend sind vielmehr Anschauungen, die eine gewisse Verbreitung und Allgemeingültigkeit beanspruchen können. Subjektives Empfinden genügtdabei nicht; die Bewertung muss sich auf objektive und grundsätzliche Kriterien stützen können.
Aus der allgemeinen Einordnungsbestimmung lässt sich jedoch nicht generell das Gebot ableiten, die in der Nachbarschaft bestehenden Baumaterialien, Formen und Farben zu übernehmen. Unbefriedigend ist die Einordnung erst dann, wenn sich die entsprechende Baute oder Anlage nicht an die in der Umgebung herrschenden Massstäbe hält, gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet. Daher ist es einer Gemeinde nicht von vornherein verwehrt, ein zwar gestalterisch hochwertiges, aber ungewöhnliches Bauvorhaben zu bewilligen.
Da § 238 Abs. 1 PBG lediglich Minimalanforderungen stellt, muss dem Bauherren ein nicht zu enger schöpferischer Spielraum belassen werden. Daher darf die Behörde nicht schon deshalb eine Baubewilligung verweigern, weil sie ein Projekt für ästhetisch verbesserungswürdig hält oder ihr ein anderes Projekt besser gefällt. Nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse, das die privaten Anliegen des Gesuchstellers überwiegt, rechtfertigt eine Einschränkung des gestalterischen Freiraumes.
 
 
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