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Rechtliches Vorgehen des Vermieters
bedeutet nach Rechtsprechung und Lehre
die Klageerhebung oder das Einreichen eines
Betreibungsbegehrens. Der Vermieter muss
diesen Nachweis gegebenenfalls gegenüber
der Depotbank erbringen, sonst ist diese
berechtigt und verpflichtet, das Depot nach
Ablauf der Jahresfrist auf Begehren des
Mieters herauszugeben. Für den Vermieter
gilt es unbedingt zu beachten, dass keinerlei
Abmahnung (weder eine telefonisch noch
eine persönliche oder schriftliche, selbst eingeschriebene)
es vermag, die Jahresfrist zu
unterbrechen.
Diese gesetzlichen Vorgaben zu den
Rückzahlungsmodalitäten des Mietzinsdepots
kommen bei jeglicher Forderung aus
dem Mietverhältnis zur Anwendung, zu
deren Sicherstellung das Depot dient. So
etwa bei Schadenersatzforderungen für Mieterschäden,
nicht bezahlte Mietzinse, allfällige
Mietzinsherabsetzungsforderungen des
Mieters, ausstehende Nebenkosten etc. Solche
Forderungen der Vermieterschaft werden
in der Praxis üblicherweise mit dem
Depot verrechnet, falls beide Parteien damit
einverstanden sind. Ist man sich über
Bestand und Höhe der Forderungen nicht
einig, kann jede Partei die Schlichtungsbehörde
anrufen.
Wie sieht die Lage aus, wenn der Vermieter
keine derartigen (strittigen) Ansprüche
gegen den Mieter hat? In diesem Fall ist zu
beachten, dass der auf das Depot einbezahlte
Betrag Eigentum des Mieters ist. Demzufolge
ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass er nach Beendigung des Mietverhältnisses
in dasselbe «zurückzuführen», resp. die
«Sperre» darüber aufzuheben ist.
Somit gilt: Wenn der Vermieter sich nicht
bereiterklärt, das Depot freizugeben, kann
der Mieter die zuständige Schlichtungsbehörde
anrufen, die Betreibung einleiten oder, wie oben erwähnt, den Ablauf der Jahresfrist
abwarten.
In der Praxis ist es beinahe die Regel, dass
beim Auszug noch keine Nebenkostenabrechnung
erstellt wurde und der Vermieter
insofern noch eine offene Forderung gegen
den Mieter hat. In dieser Situation bietet es
sich an, mit der Auszahlung des Depots bis
zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung
zuzuwarten, es dann gegebenenfalls mit der
resultierenden Restforderung zu verrechnen
und den Saldo an den Mieter auszahlen zu
lassen.
Auf jeden Fall empfiehlt sich, zwischen
den Parteien – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit
der sich gegenüberstehenden
Beträge – eine einvernehmliche und praktikable
Lösung zu finden. Dass sich die Vermieterschaft
darum bemüht, das Depot
innert einer vernünftigen und angemessenen
Frist freizugeben, muss nicht besonders
betont werden. |
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