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Sodann wird von den Erben verlangt,
dass der Mietvertrag auf den nächstmöglichen
gesetzlichen Termin gekündigt wird.
Als solche gelten die ortsüblichen Kündigungstermine.
Im Kanton Zürich sind diese
nicht in jedem Bezirk gleich. In den meisten
Bezirken gelten als ortsübliche Kündigungstermine
Ende März, Ende Juni und Ende
September, in der Stadt Zürich jedoch nur
Ende März und Ende September.
Sofern die Erben den ersten Kündigungstermin
nach dem Todesfall ungenutzt
verstreichen lassen, ist das ausserordentliche
Kündigungsrecht verwirkt. Danach
können die Erben das Mietverhältnis nicht
mehr ausserordentlich kündigen, sodass
ihnen nur noch die vorzeitige Rückgabe der
Mietsache nach Art. 264 OR offen steht.
Praktische Auswirkungen hat die Bestimmung
von Art. 266i OR nur bei Mietverhältnissen
mit einer vertraglichen Kündigungsfrist,
welche länger als die gesetzliche
ist, und solchen mit fester Mietdauer oder
Mindestdauer (frühestens kündbar auf …).
Bei den am meisten verbreiteten Mietverträgen,
welche ohnehin im Rahmen der
ortsüblichen und gesetzlichen Bedingungen
abgemacht wurden, bleibt Art. 266i OR
ohne Auswirkung. |
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