HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 3/2008 Inhaltsverzeichnis
Allgemeines

     
  Das Osterdatum  
     
  Dieses Jahr feiern wir Ostern bereits am 23. März 2008, viel früher, als wir es gewohnt sind. Wahrscheinlich haben sich viele Gedanken darüber gemacht, wie das Osterdatum überhaupt festgelegt wird. Wir wollen hier versuchen, das Geheimnis kurz zu lüften, und auf die praktischen Folgen bei der Fristenberechnung hinweisen.  
         
  Marco Galli
lic.iur. Marco Galli,
Rechtsanwalt,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Ostern gehört im Unterschied beispielsweise zu Weihnachten zu den beweglichen Festen. Jedes Jahr fällt es auf ein anderes Datum. Die ersten Christengemeinden feierten Ostern noch zu verschiedenen Zeitpunkten. Eine Vereinheitlichung schien sich aber aufzudrängen und im Jahre 325 anlässlich des Konzils von Nicäa auch dekretiert. Vermutlich Erzbischof Athanasius folgend, wurde Ostern einheitlich auf den ersten Sonntag festgelegt, der dem ersten Vollmond nach dem Frühlingsanfang folgt. Erst 200 Jahre später, im Jahr 525, wurde auch der kalendarische Frühlingsanfang einheitlich festgelegt, und zwar von Dionysius Exiguus auf den 21. März.
Seither muss man zur Bestimmung des Osterdatums folgendermassen vorgehen:
 
   
  Man schaut, wann nach dem 21. März der erste Vollmond erscheint, und der darauf folgende Sonntag gilt dann als Ostersonntag. Ostern fällt demzufolge frühestens auf den 22. März und spätestens auf den 25. April. Dieses Jahr erscheint der erste Vollmond bereits am Freitag, dem 21. März, dementsprechend wird Ostern auf den folgenden Sonntag, den 23. März, fallen. Das wird übrigens das früheste Osterdatum dieses Jahrhunderts sein. Um Ostern noch früher zu feiern, d.h. am 22. März, müssen wir das Jahr 2285 abwarten. Besser stehen die Chancen, das spätestmögliche Ostern zu erleben: Schon im Jahr 2038 fällt es nämlich auf den 25. April.
Was für juristische Folgen hat die Festlegung des Osterdatums? Allgemein gilt, dass Feiertage grundsätzlich keinen Einfluss auf den Fristenlauf haben. Das bedeutet, dass bei der Berechnung einer Kündigungs-, Anfechtungs- oder Mahnfrist die Feiertage – und deshalb auch die Ostertage – mitgezählt werden müssen. Eine Frist kann jedoch nicht an einem Sonn- oder Feiertag enden: Sie wird erst am nächsten Werktag ablaufen. Für das Jahr 2008 heisst das, dass die an den Osterfeiertagen ablaufenden Fristen bis Dienstag, 25. März, verlängert werden. Etwas anderes gilt vor Bundesgericht: Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen dort vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Im gleichen Zeitraum sind auch die Betreibungsferien vorgesehen, und während dieser Zeit werden grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen. Betreibungsbegehren können jedoch eingereicht werden; sie werden aber erst nach Ablauf der Betreibungsferien behandelt. Die in die Betreibungsferien fallenden Fristen verlängern sich ferner um drei Werktage. Für das Jahr 2008 heisst das, dass diese betreibungsrechtlichen Fristen bis zum Donnerstag, 27. März, verlängert werden. Das Zürcher Zivilprozessrecht kennt hingegen keine Gerichtsferien während der Osterzeit.
Für eine vertiefte Abhandlung der rechtlichen Bedeutung von Fristen und deren Berechnung verweisen wir auf die Artikelreihe, welche wir in den Sommerausgaben 2007 publizierten.
 
     
  Unabhängig davon, wie das Osterdatum festgelegt wird und was die juristischen Folgen sind, wünschen wir Ihnen allen frohe Ostern!  
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich