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Die Sicherheit kann in Form einer Bankgarantie, der Bestellung eines
Pfandes, Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren
etc. gestellt werden. Mit der
Sicherheit sind der Mietzins und die Nebenkosten
bis zum Vertragsende bzw. bis zum
nächsten ordentlichen Kündigungstermin
abzudecken.
Wird die Sicherheit durch die Konkursverwaltung
gestellt, äussert sie damit ihren
Willen, dass sie den Mietvertrag erfüllen
will (gem. Art. 211 Abs. 2 SchKG). Ein
eigentlicher Eintritt in den Vertrag findet
allerdings nicht statt, sondern eine (kumulative)
Schuldübernahme. Die rückständigen
und laufenden Mietzinse werden damit zu
Masseschulden, d.h. die Konkursmasse haftet
für deren Erfüllung, und sie werden
vorab aus dem Konkurserlös beglichen.
Leisten weder Mieter noch die Konkursverwaltung
innert gesetzter Frist die geforderte
Sicherheit, kann der Vermieter das
Mietverhältnis fristlos auflösen. Aber aufgepasst!
Wartet der Vermieter längere Zeit mit
der Kündigung des Mietvertrages und
akzeptiert er gleichzeitig Mietzinszahlungen,
kann unter Umständen vermutet werden,
dass er auf die Auflösung des Mietverhältnisses
verzichtet. Diesfalls wird der
Mietvertrag unverändert fortgesetzt.
Bei einer Kündigung nach Art. 266h OR
ist die Erstreckung des Mietverhältnisses
ausgeschlossen. |
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