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HEV 4/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Nebenkosten und deren Verteilschlüssel  
     
  Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn diese mit dem Mieter besonders vereinbart wurden (Art. 257a Abs. 2 OR). Die Praxis kennt vier Systeme der Nebenkostenverrechnung, die auch gemischt vorkommen können: Akontozahlungen, Pauschalzahlungen, Nebenkosten im Mietzins inbegriffen, Direktzahlung an Dritte. Geht aus dem Mietvertrag nicht klar hervor, ob Nebenkosten akonto oder pauschal geschuldet sind, ist von einer Akontozahlung auszugehen.  
         
  Tiziano Winiger
lic.iur.
Tiziano Winiger,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Der Vermieter hat bei der Aufteilung der Nebenkosten dem Grundsatz der tatsächlichen Kosten Rechnung zu tragen, wobei der Mieter keinen Anspruch auf Rappenspalterei hat. Wenn der Verteilschlüssel im Vertrag nicht festgelegt wird, dann bestimmt der Vermieter den Schlüssel einseitig nach eigenem Ermessen, weil das Gesetz und die Verordnung dem Vermieter nicht vorschreiben, wie der Verteilschlüssel festzulegen ist. Bei einem relativ grossen Ermessenspielraum ist der Vermieter berechtigt, Verallgemeinerungen zu treffen. Mengenrabatte, Vergütungen und weitere Gutschriften in der Nebenkostenabrechnung sind dem Mieter weiterzugeben.
Die Heizkosten, neutrale oder verbrauchsabhängige Nebenkosten werden in der Praxis nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:
 
   
     
  Heizkosten ohne VHKA-Abrechnungspflicht
Die frühere Verordnung über die Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen verwies auf den von der Heizungsinstallationsfirma gewählten Schlüssel oder auf den Kubikinhalt der beheizten Räume. Soweit der Wärmeverbrauch nicht durch Zähler ermittelt werden kann oder muss, können diese Verteilschlüssel auch künftig angewendet werden. Grundsätzlich sollte auf den Kubikinhalt der Wohnungsräume und auf die Fläche abgestellt werden. Zum Teil wird auch auf die Heizfläche der einzelnen Heizkörper abgestellt, wobei auch die Fläche unisolierter Leitung miteinberechnet werden sollte.
Der Aufteilungsschlüssel nach Mietzins oder nach Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen ist nicht zu empfehlen.
Ist der Schlüssel im Mietvertrag vereinbart worden, so bedarf die Änderung des Schlüssels durch den Mieter grundsätzlich einer einseitigen Vertragsänderung wie bei einer Mietzinserhöhung. Auch in diesem Fall kann der Mieter die Vertragsänderung innert 30 Tagen ab Empfang der Mitteilung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten.
Wird der Verteilschlüssel im Mietvertrag nicht vereinbart, so kann der Vermieter den Verteilschlüssel bestimmen, wobei eine Änderung des Verteilschlüssels nur dann in Erwägung gezogen werden sollte, wenn der bisherige Schlüssel zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schlüssel ursprünglich nicht sachgerecht bestimmt worden ist oder die Verhältnisse sich dermassen verändert haben, dass die Anwendung des bisherigen Verteilschlüssels nicht mehr sachgerecht ist. Die Änderung gilt dann für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit.
 
     
  Heizkosten mit VHKA-Abrechnungspflicht
Generell gilt die VHKA-Pflicht für zentral beheizte Gebäude mit sechs respektive fünf Wärmebezügern, die nach dem 1. Juli 1986 respektive 1. März 1992 bewilligt wurden. Die VHKA-Pflicht umfasst eine Installationspflicht und eine Abrechnungspflicht. Für Bauten, die vor dem 1. Juli 1986 bewilligt wurden, besteht keine Nachrüstpflicht. Eigentümerschaften respektive Verwaltungen müssen die Wärmekosten von VHKApflichtigen Bauten erheben und zu mindestens 60% den Wärmebezügern entsprechend ihrem Verbrauch individuell verrechnen. Dazu sind die notwendigen Geräte einzubauen sowie deren Funktionstüchtigkeit sicherzustellen.
In der Praxis werden bei der Verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) die Heizkosten wie folgt aufgeteilt:
 
 
40% der Gesamtkosten als Grundkosten nach bewohnter Fläche (m2) oder Kubikinhalt (m3)
60% der Gesamtkosten als verbrauchsabhängige Kosten individuell
 
     
  Neutrale Nebenkosten:
Neutrale Kosten sind Kosten, die in keinem Zusammenhang mit der Grösse des Mietobjektes stehen, sondern die gemeinschaftlichen Teile betreffen.
 
 
Hauswart
Treppenhausreinigung
Gartenunterhalt
TV-Gebühren
Allgemeinstrom, d.h. Strom für die Beleuchtung von Gemeinschaftsanlagen wie Waschküche, Keller, Tiefgarage
Betrieb von gemeinschaftlich benützten Maschinen wie Waschmaschine und Tumbler soll nach Anzahl Wohnungen unter die Mietparteien aufgeteilt werden
 
  Die neutralen Nebenkosten werden in der Praxis nach Anzahl Wohnungen unter den Mietparteien aufgeteilt.
Bei den Liftkosten ist die neutrale Belastung nach Anzahl Wohnungen üblich, wobei eine Aufteilung nach Wohnungsflächen sicherlich vertretbar ist.
Bei der Verteilung der Hauswartskosten und der Kosten der Gartenpflege ist zu empfehlen, entweder die Kosten neutral gleichmässig auf jedes Objekt zu verteilen oder flächenproportional, wenn grosse Flächenunterschiede zu erwarten sind.
 
     
  Verbrauchsabhängige Nebenkosten:
Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie Wasserzins, Abwassergebühren, Kehrichtgebühren können nach Wohnungsgrösse unter den Mietparteien aufgeteilt werden, da in der Regel eine grössere Wohnung von mehreren Personen benutzt wird als eine kleinere. Eine Aufteilung nach Personenzahl ist hingegen nicht vertretbar, weil kaum festzustellen ist, wie viele Personen sich tatsächlich dauernd in einer Wohnung aufhalten.
 
     
  Literaturempfehlung zu diesem Thema:
lic. iur. Thomas Oberle, Nebenkosten und Heizkosten, Zürich 2007
(Online bestellen. Bestellnummer 40098)
 
 
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