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Mehrwert ist der
objektive Wertzuwachs der Sache, den der
Mieter durch die bewilligte Erneuerung oder
Änderung geschaffen hat, soweit sie bei
Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht
amortisiert ist. Dieser Wertzuwachs bestimmt sich anhand der vom Mieter aufgewendeten
Kosten. Die Zusprechung einer Entschädigung
setzt die Erheblichkeit des Mehrwertes
voraus, welche der Richter nach objektiven
Kriterien und nach Recht und Billigkeit festlegt.
Die Mieterschaft wird nicht für geringfügige
Erneuerungsarbeiten entschädigt.
Zu berücksichtigen ist es zudem, wenn die
Investition auf Wunsch des Mieters früher
erfolgt, als aufgrund der Lebensdauer der
ersetzten Sache üblich wäre.
Das Gericht erachtete, dass das Ersetzen
eines Teppichs durch einen Parkettboden der
Wohnung einen Mehrwert verleiht. Die Entschädigung
berechnete das Gericht wie folgt: |
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