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HEV 4/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Ersatz eines Teppichs durch Parkett  
     
  Hat der Mieter Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er sich an den Kosten für den Ersatz eines Teppichs durch einen Parkettboden beteiligt? Die Entschädigung ist keine blosse Mehrwertabgeltung nach dem Zeitwert, sondern ist nach richterlichem Ermessen festzulegen unter Berücksichtigung aller im Einzelfall wesentlichen Umstände.  
         
  Tiziano Winiger
lic.iur.
Tiziano Winiger,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Diese Frage hatte das Mietgericht Zürich in einem konkreten Fall zu beurteilen. Es ging um einen über fünf Jahre alten Teppich, der auf Wunsch des Mieters durch einen Parkettboden ersetzt wurde. Die Arbeiten wurden einige Tage vor Mietbeginn ausgeführt und kosteten Fr. 5858.–. Der Mieter beteiligte sich mit pauschal Fr. 4000.–.
Das Mietverhältnis begann im April 2000 und dauerte bis 31. Januar 2006. Beim Auszug verlangte der Mieter für den Parkettboden eine Mehrwertentschädigung von Fr. 3500.–.
In seinem Urteil vom 12. Juli 2006 stellte das Mietgericht folgende Überlegungen an:
Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter aufgrund von Art. 260 Abs. 3 OR dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen.
 
   
  Mehrwert ist der objektive Wertzuwachs der Sache, den der Mieter durch die bewilligte Erneuerung oder Änderung geschaffen hat, soweit sie bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht amortisiert ist. Dieser Wertzuwachs bestimmt sich anhand der vom Mieter aufgewendeten Kosten. Die Zusprechung einer Entschädigung setzt die Erheblichkeit des Mehrwertes voraus, welche der Richter nach objektiven Kriterien und nach Recht und Billigkeit festlegt. Die Mieterschaft wird nicht für geringfügige Erneuerungsarbeiten entschädigt. Zu berücksichtigen ist es zudem, wenn die Investition auf Wunsch des Mieters früher erfolgt, als aufgrund der Lebensdauer der ersetzten Sache üblich wäre.
Das Gericht erachtete, dass das Ersetzen eines Teppichs durch einen Parkettboden der Wohnung einen Mehrwert verleiht. Die Entschädigung berechnete das Gericht wie folgt:
 
         
  Investition des Mieters Fr. 4000.–  
  Abschreibung aufgrund der Lebensdauer von
40 Jahren = 12,5%
Fr. 500.–  
  Zeitwert Fr. 3500.–  
         
  Reduktion, weil der Ersatz auf Wunsch des Mieters
vorgenommen wurde und die Kündigung durch
den Mieter erfolgte
Fr. 1000.–  
  Mehrwertentschädigung Fr. 2500.–  
     
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