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Das Urteil des Gerichtes kann dem Verwalter
bestimmte Aufgaben übertragen. Zudem
sind die Stockwerkeigentümer nicht mehr
frei in der Abberufung des Verwalters. Dies
kann nur mit Zustimmung des Richters oder
mit dem Verstreichen einer allfälligen richterlichen
Frist erfolgen.
Die Bestellungsklage setzt indessen voraus,
dass das Stockwerkeigentum noch
keinen Verwalter bestellt hat. Ist ein Verwalter
bereits bestellt, kann die Bestellungsklage
nach Art. 712q ZGB nicht eingereicht
werden. Unzufriedene Stockwerkeigentümer
müssen ihr Unbehagen allenfalls über
die Abberufungsklage (Abberufung des
Verwalters) geltend machen. Erst wenn der
bestellte Verwalter abberufen und kein
neuer gewählt worden ist, kann die richterliche
Einsetzung eines Verwalters verlangt
werden. Das rechtskräftige Urteil ersetzt
sodann den Wahlakt der Stockwerkeigentümerversammlung.
Allerdings kann
im Falle der Einstimmigkeit der Stockwerkeigentümer
(bzw. des Einverständnisses des
Klägers) vom Gerichtsurteil abgewichen
werden. Der Kläger hat sich hingegen gut
zu überlegen, ob er einer solchen Abweichung
zustimmen soll, denn er kann sich
anschliessend nicht mehr auf das Urteil
berufen. |
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