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HEV 4/2008 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die richterliche Bestellung des
Verwalters (Art. 712q Abs. 2 ZGB)
 
     
  Aus verschiedenen Gründen kann die Stockwerkeigentümer- versammlung darauf verzichten wollen, einen Verwalter zu bestellen. Unter einem solchen Verzicht kann aber die Verwaltung des Stockwerkeigentums leiden. Deshalb räumt der Gesetzgeber den Stockwerkeigentümern die Möglichkeit auf eine richterliche Bestellung des Verwalters ein.  
         
  Cornel Tanno
lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsanwalt, Leiter Rechtsberatung / Prozessführung
HEV Zürich
  Von Gesetzes wegen (Art. 712m Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) erfolgt die Bestellung des Verwalters mittels Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung. Wird eine solche Bestellung erfolglos beantragt, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung des Verwalters durch das Gericht verlangen. Es handelt sich somit um ein subsidiäres Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung.
Art. 712q ZGB, welcher auch die gerichtliche Ernennung des Verwalters regelt, ist eine zwingende Bestimmung. Weder das Reglement noch eine spätere Vereinbarung kann dem Stockwerkeigentümer das Recht auf gerichtliche Bestellung des Verwalters entziehen. Bei der gerichtlichen Bestellung des Verwalters ist die Freiheit der Stockwerkeigentümerversammlung hingegen entsprechend eingeschränkt. Der Richter kann den Verwalter selbst bestimmen, womit die Stockwerkeigentümerschaft die Wahlfreiheit verliert.
 
   
  Das Urteil des Gerichtes kann dem Verwalter bestimmte Aufgaben übertragen. Zudem sind die Stockwerkeigentümer nicht mehr frei in der Abberufung des Verwalters. Dies kann nur mit Zustimmung des Richters oder mit dem Verstreichen einer allfälligen richterlichen Frist erfolgen.
Die Bestellungsklage setzt indessen voraus, dass das Stockwerkeigentum noch keinen Verwalter bestellt hat. Ist ein Verwalter bereits bestellt, kann die Bestellungsklage nach Art. 712q ZGB nicht eingereicht werden. Unzufriedene Stockwerkeigentümer müssen ihr Unbehagen allenfalls über die Abberufungsklage (Abberufung des Verwalters) geltend machen. Erst wenn der bestellte Verwalter abberufen und kein neuer gewählt worden ist, kann die richterliche Einsetzung eines Verwalters verlangt werden. Das rechtskräftige Urteil ersetzt sodann den Wahlakt der Stockwerkeigentümerversammlung. Allerdings kann im Falle der Einstimmigkeit der Stockwerkeigentümer (bzw. des Einverständnisses des Klägers) vom Gerichtsurteil abgewichen werden. Der Kläger hat sich hingegen gut zu überlegen, ob er einer solchen Abweichung zustimmen soll, denn er kann sich anschliessend nicht mehr auf das Urteil berufen.
 
 
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