|
|
|
|
|
|
Windfang oder «nur» Wintergarten? |
|
|
* Martin Byland |
|
|
|
|
|
Die Frage, ob ein Anbau an ein Haus als Wintergarten oder nur als
Windfang einzustufen ist, mag akademisch klingen. Ein aktueller Entscheid
zeigt, dass der Unterschied durchaus steuerlich relevant ist. |
|
|
|
|
|
Zu beurteilen war der Fall eines Steuerpflichtigen
im Kanton Zürich, welcher an der
Westseite seines Einfamilienhauses im Bereich
des Einganges einen unbeheizten Anbau
von 4,6 m Länge und 2,5 m Breite erstellt
hatte. In der Steuererklärung 2004 brachte er
die gesamten Erstellungskosten im Umfang
von Fr. 28 000.– als Unterhaltskosten für
«Windfang Hauseingang» zum Abzug. Steuerkommissär
und Rekurskommission waren
demgegenüber der Ansicht, dass es sich bei
dem Bau um einen Wintergarten handle,
weshalb sie nur einen Abzug im Umfang von
Fr. 3644.– als Energiesparmassnahme anerkannten.
Das Verwaltungsgericht hat diese
Beurteilung kürzlich bestätigt1). |
|
|
|
|
|
Grundsätzliches
Bekanntlich können bei Liegenschaften
nicht nur werterhaltende Unterhaltskosten
steuerlich in Abzug gebracht werden, sondern
auch wertvermehrende, sofern sie energiesparend
sind, dem Umweltschutz dienen oder
Kosten der Denkmalpflege darstellen. Bei diesen
Kosten wird weder unterschieden, ob sie
einen Mehrwert zur Folge haben oder nicht,
noch ob sie eine Ersatz- oder Neuinvestition
darstellen. Darunter fallen gemäss Verordnung
des Eidgenössischen Finanzdepartementes2)insbesondere Massnahmen zur Verminderung
der Energieverluste der Gebäudehülle
wie |
|
|
|
|
|
1. |
Wärmedämmung von Böden, Wänden,
Dächern und Decken gegen Aussenklima,
unbeheizte Räume oder Erdreich; |
2. |
Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere
Fenster als vorbestehend; |
3. |
Anbringen von Fugendichtungen; |
4. |
Einrichten von unbeheizten Windfängen; |
5. |
Ersatz von Jalousieläden, Rolläden. |
|
|
|
|
|
|
Ein Windfang ist gemäss Verwaltungsgericht
ein geschlossener und überdachter
Anbau bei der Eingangstüre von Wohnhäusern,
worin die Bewohner vor Zugluft und
Regen geschützt das Haus betreten oder Kontakte
mit Besuchern pflegen können. Er dient
in erster Linie als Schleuse und weist aufgrund
seiner beschränkten Funktion in aller Regel
lediglich eine Fläche von kaum mehr als 2–3
m2 auf. Da durch diesen Vorbau der Wärmeverlust
beim Betreten des Hauses im Gebäudeinnern
minimiert werden kann, sind kleine,
unbeheizte Windfänge aus Energiespargründen
sinnvoll. Demgegenüber versteht das
Verwaltungsgericht unter einem Wintergarten einen Anbau an ein Gebäude, der grösstenteils
aus Glas oder Fenstern besteht und
traditionell der Überwinterung von Pflanzen
dient, jedoch heutzutage zumeist als Wohnraumerweiterung
genutzt wird. Wintergärten
sind deshalb bei der Ausnützungsziffer
grundsätzlich anrechenbar, soweit keine
Bevorzugung aus Klimaschutzgründen besteht.
Der gut konstruierte Wintergarten
nützt im Sinne der passiven Sonnenenergienutzung
den Glashauseffekt (Treibhauseffekt),
wodurch der ausserhalb der eigentlichen
Gebäudemauern liegende Glaszubau im
Winter auch ohne Beheizung eine angenehme
Temperatur erreicht. |
|
|
|
|
|
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
Unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung
betont das Gericht, dass der Bau
von Wintergärten in der Regel als Wohnraumerweiterung
diene und daher deren
Erstellungskosten vom Einkommen nicht in
Abzug gebracht werden können, auch wenn
im günstigsten Falle mit einer Heizöleinsparung
von rund 10% gerechnet werden
könne. Der gläserne Anbau des Steuerpflichtigen
könne allein schon aufgrund seiner Ausstattung
und Grösse mit 11,5 m2 zu weiteren
Zwecken dienen als ein einfacher Windfang.
Daran ändere sich auch nichts, wenn der
Steuerpflichtige den Raum nur als Schleuse
nutze (wogegen die Einrichtung mit Tisch und
Stühlen spräche). Entscheidend sei die objektiv
bestehende Nutzungsmöglichkeit. Das
Gericht kam zum Schluss, dass die Erstellungskosten
nicht abzugsfähig sind. Trotzdem
bestätigte es den Entscheid der Vorinstanz,
welche «aus Gründen der Rechtsgleichheit»
die vom Steuerkommissär anerkannten
Kosten von Fr. 3644.– als steuermindernde
Unterhaltskosten zugelassen hatte. |
|
|
|
|
|
Kommentar
Windfang oder Wintergarten? Auch wenn
die Antwort wie im vorliegenden Fall nicht
immer eindeutig zu geben ist, inskünftig werden
die Steuerbeamten zwischen den beiden
Kategorien unterscheiden müssen. Dies deshalb,
weil das Zürcher Steueramt – im Einklang
mit anderen Kantonen – in seinem
neuen Merkblatt zum Liegenschaftenunterhalt3)ausdrücklich festhält, dass ab Steuerjahr
2007 die Kosten für die Erstellung eines Wintergartens
nicht abzugsfähig sind. Konsequent
umgesetzt heisst dies, dass nur noch
die Erstellungskosten für einen «richtigen»
Windfang steuermindernd geltend gemacht
werden können und Kompromisse wie im
vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich
sind. Dies obwohl das Verwaltungsgericht zu
Recht festgehalten hat, dass auch ein unbeheizter
Wintergarten teilweise die Funktion
eines Windfanges erfüllen könne (was übrigens
auch bei der Einglasung eines Balkons
gesagt werden kann). Das Zürcher Steueramt
schränkt damit die Abzugsmöglichkeiten
mehr ein als die vorerwähnte Verordnung
des Eidgenössischen Finanzdepartements,
welche die steuerlich anerkannten Massnahmen
nur beispielhaft (und damit nicht
ab-schliessend) aufzählt. Nachdem für die Bestimmung
des Umfanges der Abzugsmöglichkeiten
allein das Eidgenössische Finanzdepartement
zuständig ist4), sollte trotz Zürcher
Merkblatt im Sinne eines Beitrages zum Energiesparen
auch bei Wintergärten weiterhin
ein teilweiser Abzug möglich sein. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1) |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
10. Oktober 2007, SB.2007/0067
(www.vgrzh.ch unter Rechtsprechung) |
|
|
2) |
Art. 1 lit. a der Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements über die Massnahmen zur
rationellen Energieverwendung und zur Nutzung
erneuerbarer Energien vom 24. August 1992
(SR 642.116.1) |
|
|
3) |
Merkblatt vom 31. August 2006 über die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt
und die Verwaltung von Liegenschaften, in Kraft
ab Steuerperiode 2007 (www.steueramt.zh.ch unter Erlasse und Merkblätter) |
|
|
4) |
Art. 9 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (STHG) |
|
 |
|
|
 |
|
|
|
|
* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
|
 |
|
 |
|