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HEV 4/2008 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Windfang oder «nur» Wintergarten?  
  * Martin Byland  
     
  Die Frage, ob ein Anbau an ein Haus als Wintergarten oder nur als Windfang einzustufen ist, mag akademisch klingen. Ein aktueller Entscheid zeigt, dass der Unterschied durchaus steuerlich relevant ist.  
     
  Zu beurteilen war der Fall eines Steuerpflichtigen im Kanton Zürich, welcher an der Westseite seines Einfamilienhauses im Bereich des Einganges einen unbeheizten Anbau von 4,6 m Länge und 2,5 m Breite erstellt hatte. In der Steuererklärung 2004 brachte er die gesamten Erstellungskosten im Umfang von Fr. 28 000.– als Unterhaltskosten für «Windfang Hauseingang» zum Abzug. Steuerkommissär und Rekurskommission waren demgegenüber der Ansicht, dass es sich bei dem Bau um einen Wintergarten handle, weshalb sie nur einen Abzug im Umfang von Fr. 3644.– als Energiesparmassnahme anerkannten. Das Verwaltungsgericht hat diese Beurteilung kürzlich bestätigt1).  
     
  Grundsätzliches
Bekanntlich können bei Liegenschaften nicht nur werterhaltende Unterhaltskosten steuerlich in Abzug gebracht werden, sondern auch wertvermehrende, sofern sie energiesparend sind, dem Umweltschutz dienen oder Kosten der Denkmalpflege darstellen. Bei diesen Kosten wird weder unterschieden, ob sie einen Mehrwert zur Folge haben oder nicht, noch ob sie eine Ersatz- oder Neuinvestition darstellen. Darunter fallen gemäss Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes2)insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle wie
 
     
 
1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich;
2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend;
3. Anbringen von Fugendichtungen;
4. Einrichten von unbeheizten Windfängen;
5. Ersatz von Jalousieläden, Rolläden.
 
     
  Ein Windfang ist gemäss Verwaltungsgericht ein geschlossener und überdachter Anbau bei der Eingangstüre von Wohnhäusern, worin die Bewohner vor Zugluft und Regen geschützt das Haus betreten oder Kontakte mit Besuchern pflegen können. Er dient in erster Linie als Schleuse und weist aufgrund seiner beschränkten Funktion in aller Regel lediglich eine Fläche von kaum mehr als 2–3 m2 auf. Da durch diesen Vorbau der Wärmeverlust beim Betreten des Hauses im Gebäudeinnern minimiert werden kann, sind kleine, unbeheizte Windfänge aus Energiespargründen sinnvoll. Demgegenüber versteht das Verwaltungsgericht unter einem Wintergarten einen Anbau an ein Gebäude, der grösstenteils aus Glas oder Fenstern besteht und traditionell der Überwinterung von Pflanzen dient, jedoch heutzutage zumeist als Wohnraumerweiterung genutzt wird. Wintergärten sind deshalb bei der Ausnützungsziffer grundsätzlich anrechenbar, soweit keine Bevorzugung aus Klimaschutzgründen besteht. Der gut konstruierte Wintergarten nützt im Sinne der passiven Sonnenenergienutzung den Glashauseffekt (Treibhauseffekt), wodurch der ausserhalb der eigentlichen Gebäudemauern liegende Glaszubau im Winter auch ohne Beheizung eine angenehme Temperatur erreicht.  
     
  Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
Unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung betont das Gericht, dass der Bau von Wintergärten in der Regel als Wohnraumerweiterung diene und daher deren Erstellungskosten vom Einkommen nicht in Abzug gebracht werden können, auch wenn im günstigsten Falle mit einer Heizöleinsparung von rund 10% gerechnet werden könne. Der gläserne Anbau des Steuerpflichtigen könne allein schon aufgrund seiner Ausstattung und Grösse mit 11,5 m2 zu weiteren Zwecken dienen als ein einfacher Windfang. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Steuerpflichtige den Raum nur als Schleuse nutze (wogegen die Einrichtung mit Tisch und Stühlen spräche). Entscheidend sei die objektiv bestehende Nutzungsmöglichkeit. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Erstellungskosten nicht abzugsfähig sind. Trotzdem bestätigte es den Entscheid der Vorinstanz, welche «aus Gründen der Rechtsgleichheit» die vom Steuerkommissär anerkannten Kosten von Fr. 3644.– als steuermindernde Unterhaltskosten zugelassen hatte.
 
     
  Kommentar
Windfang oder Wintergarten? Auch wenn die Antwort wie im vorliegenden Fall nicht immer eindeutig zu geben ist, inskünftig werden die Steuerbeamten zwischen den beiden Kategorien unterscheiden müssen. Dies deshalb, weil das Zürcher Steueramt – im Einklang mit anderen Kantonen – in seinem neuen Merkblatt zum Liegenschaftenunterhalt3)ausdrücklich festhält, dass ab Steuerjahr 2007 die Kosten für die Erstellung eines Wintergartens nicht abzugsfähig sind. Konsequent umgesetzt heisst dies, dass nur noch die Erstellungskosten für einen «richtigen» Windfang steuermindernd geltend gemacht werden können und Kompromisse wie im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich sind. Dies obwohl das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat, dass auch ein unbeheizter Wintergarten teilweise die Funktion eines Windfanges erfüllen könne (was übrigens auch bei der Einglasung eines Balkons gesagt werden kann). Das Zürcher Steueramt schränkt damit die Abzugsmöglichkeiten mehr ein als die vorerwähnte Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements, welche die steuerlich anerkannten Massnahmen nur beispielhaft (und damit nicht ab-schliessend) aufzählt. Nachdem für die Bestimmung des Umfanges der Abzugsmöglichkeiten allein das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig ist4), sollte trotz Zürcher Merkblatt im Sinne eines Beitrages zum Energiesparen auch bei Wintergärten weiterhin ein teilweiser Abzug möglich sein.
 
     
       
  1) Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 10. Oktober 2007, SB.2007/0067 (www.vgrzh.ch unter Rechtsprechung)  
  2) Art. 1 lit. a der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24. August 1992 (SR 642.116.1)  
  3) Merkblatt vom 31. August 2006 über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, in Kraft ab Steuerperiode 2007 (www.steueramt.zh.ch unter Erlasse und Merkblätter)  
  4) Art. 9 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (STHG)  
   
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
 
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