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HEV 4/2008 Inhaltsverzeichnis
Aus dem Kantonalverband

Hans Egloff   Hans Egloff,
Präsident Hauseigentümerverband
Kanton Zürich
Abschaffung der Dumont-Praxis –
Privileg für Hauseigentümer?
  Wer ein altes, vernachlässigtes Haus kauft, dieses renoviert und wieder instand stellt, wird heute dafür vom Fiskus bestraft. Noch gilt im Bund und in praktisch allen Kantonen – so auch im Kanton Zürich – die umstrittene Dumont-Praxis. Dumont hiess die klägerische Partei, die 1973 in dieser Streitsache vor Bundesgericht verlor. Nach dieser bis heute geltenden bundesgerichtlichen Praxis dürfen Unterhalts- und Renovationsarbeiten in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb nicht oder nur sehr beschränkt vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
Mit dieser Praxis werden seit über 25 Jahren Renovationen von alter Bausubstanz behindert. Schon aus Gründen der Ästhetik ist dies äusserst störend, aber auch hinsichtlich weiterer Aspekte sehr bedauerlich. Das Hinausschieben von Investitionen ist volkswirtschaftlich schädlich. Ältere Liegenschaften bleiben so über Jahre leer oder nur schlecht genutzt. Schliesslich macht es umso weniger Sinn, als Altbauten wesentlich mehr Energie verbrauchen oder gar verschleudern, als dies bei sanierten Gebäuden oder Neubauten der Fall ist.
Es hat in Bern einige parlamentarische Vorstösse gebraucht, bis der Bundesrat endlich bereit war, die Abschaffung der unsäglich investitionshemmenden Dumont- Praxis zu empfehlen. Mittlerweile stehen die Zeichen auch im Parlament gut. Wenn alle Mühlen optimal mahlen, könnte die nötige Gesetzesanpassung bereits Anfang 2009 in Kraft treten. Davon profitieren letztlich alle.
Wenn die Linke in diesem Zusammenhang Privilegien der Hauseigentümer moniert, so ist dies nichts anderes als ein ebenso angestaubter wie langweiliger Klassenkampf. Wer in der aktuellen Energie- und Umweltsituation nicht bereit ist, (fiskalische) Anreize für Gebäudesanierungen zu schaffen, handelt geradezu fahrlässig. Letztlich profitiert auch die Mieterschaft von neu renovierten Wohnungen und der ästhetische Anspruch ist nicht alleine den Vermietern vorbehalten.
 
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