HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 5/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger
Rückgabe des Mietobjekts
 
         
  Cornel Tanno
RA lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsberatung/
Prozessführung
HEV Zürich
  Der Mietvertrag bildet bei einer vorzeitigen Rückgabe der Mietsache die Grundlage für die verschiedenen Pflichten des Mieters, welche dieser mit der Unterzeichnung des Vertrages anerkennt. Entsprechend kam das höchste Gericht zum Schluss, dass bei einer vorzeitigen Rückgabe der Mietsache der Mietvertrag nur dann dahinfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäss dem massgeblichen Art. 264 OR sind dies einerseits die tatsächliche Rückgabe des Mietobjektes durch den Mieter und andererseits die Stellung eines zumutbaren Nachmieters. Andernfalls läuft das Mietverhältnis bis zur ordentlichen Beendigung weiter (gemäss vertraglicher Vereinbarung).
Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob im Falle der vorzeitigen Rückgabe des Mietobjektes ohne Nennung eines zumutbaren
 
   
  Nachmieters der Mietvertrag einen Rechtsöffnungstitel darstellt. Entgegen der Auffassung des Bezirks- sowie des Obergerichtes Zürich bejahte das höchste schweizerische Gericht diese Frage. Es führte aus, dass mit der Unterzeichnung des Mietvertrages der Mieter die Pflicht zur Mietzinszahlung anerkennt, und zwar nicht nur für die Dauer des Besitzes der Mietsache. Vielmehr beziehe sich die Anerkennung auf die gesamte Vertragsdauer.
Gelingt es somit dem (wegen ausstehender Mietzinszahlungen) betriebenen Mieter nicht, im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft zu machen, dass er sowohl das Mietobjekt zurückgegeben als auch einen zumutbaren Ersatzmieter gestellt hat, ist dem Vermieter die provisorische Rechtsöffnung für die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin geschuldeten Mietzinse zu gewähren (Fälligkeit der Forderung ist vorausgesetzt).
Dieser Entscheid ist begrüssenswert. Nach bisheriger (Zürcherischer) Rechtsprechung konnte der Vermieter die ausstehenden Mietzinse nur bis zum Zeitpunkt des (vorzeitigen) Auszuges des Mieters direkt auf dem Betreibungsweg einfordern (Mietvertrag gilt als Rechtsöffnungstitel).
Für den weiteren Schaden (monetärer Ausfall bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin oder bis zur Weitervermietung) musste er vorerst den ordentlichen Prozessweg (Verfahren vor Schlichtungsbehörde, allenfalls Mietgericht etc.) beschreiten, um sich einen Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Gerichtsurteil, gerichtlichen Vergleich) zu besorgen. Erst danach konnte der Vermieter für diese Forderungen den Betreibungsweg einschlagen. Dies führte dazu, dass gegen den vorzeitig ausziehenden Mieter allenfalls zwei verschiedene Verfahren eingeleitet werden mussten. Durch den aktuellen Bundesgerichtsentscheid gehört diese Vorgehensweise nun der Vergangenheit an.
 
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich