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Das Besichtigungsrecht des Vermieters
während der Mietdauer |
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Im Rahmen der telefonischen Rechtsberatung des HEV Zürich
taucht seitens der Mitglieder immer wieder die Frage auf, inwieweit
der Mieter während der Mietdauer Besichtigungen durch den
Vermieter zu dulden hat. Nicht selten – insbesondere nach Kündigung
des Mietverhältnisses – kommt es nämlich vor, dass Mieter die
Ausübung der Besichtigung durch den Vermieter bewusst erschweren
oder eine solche gar grundlos verweigern. Aus diesem Grunde
werden in der Folge Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer
Besichtigung näher aufgezeigt. |
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lic. iur.
Giuseppe D'Amato,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich |
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Die Pflicht des Mieters,
Besichtigungen
des Mietobjekts durch
den Vermieter zu dulden,
ist von Gesetzes
wegen beschränkt.
Und zwar muss der
Mieter eine Besichtigung
nur dulden,
sofern sie für den
Unterhalt, den Verkauf
oder die Wiedervermietung
der Mietsache notwendig ist
(Art. 257h Abs. 2 OR). Dient eine Besichtigung
der Wiedervermietung, so hat sie der
Mieter nur zu dulden, wenn das Mietverhältnis
gekündigt ist oder wenn das Ende
eines befristeten Mietverhältnisses kurz
bevorsteht. In Verbindung mit dem Unterhalt
ist es für eine Besichtigung nicht zwingend
notwendig, dass dem Vermieter ein
Mangel oder Schaden zur Kenntnis
gebracht wird. Dem Vermieter ist es auch
gestattet, von Zeit zu Zeit, allerdings nicht
zu oft, eine Besichtigung vorzunehmen.
Eine allgemeine Regel dazu lässt sich jedoch nicht aufstellen. Es ist regelmässig auf den
Einzelfall abzustellen, wobei für die Häufigkeit
der Besuche die Art der Mietsache massgebend
sein dürfte. |
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Für eine korrekte Ausübung der Besichtigung
muss der Mieter dem Vermieter den
ungehinderten Zutritt zur Mietsache gestatten.
Dieses Recht dürfte grundsätzlich den
Zugang zu allen Räumlichkeiten der Mietsache
beinhalten. Eine Weigerung des Mieters,
bei der Ausübung der Besichtigung
den Zutritt zu einzelnen Zimmern zu
gewähren, dürfte deshalb nicht rechtens
sein, ausser es lägen triftige Gründe dafür
vor. Ob der Vermieter aber vom Mieter
zusätzlich verlangen kann, dass die Mietsache
zwecks Besichtigung in einem gereinigten
Zustand vorzufinden sei, ist nach
Ansicht des Autors höchst zweifelhaft und
dürfte eher zu verneinen sein. Rechtsprechung
und Lehre schweigen sich über diese
in der Praxis oft vorkommende Frage aus.
Allenfalls könnte man eine Schadenersatzklage
in Betracht ziehen, wenn der Mieter
vorsätzlich die Wohnung derart verunstaltet
oder verschmutzt, um eine Wiedervermietung oder einen Verkauf des Mietobjekts zu
vereiteln. Dies in der Praxis nachzuweisen,
dürfte jedoch kaum möglich sein. |
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Ankündigung
Der Vermieter hat seinerseits die Besuche
rechtzeitig anzumelden und bei der
Durchführung auf die Interessen der Mieter
Rücksicht zu nehmen (Art. 257h Abs. 3
OR). Dem Vermieter ist deshalb zu empfehlen,
den Mieter frühzeitig zu kontaktieren
und einige Besuchstermine mit ihm zu
vereinbaren, an welchen die verschiedenen
Miet- oder Kaufinteressenten gemeinsam
eingeladen werden können. Auf diese
Weise kann die Störung des Mieters möglichst
gering gehalten werden.
Sowohl der Zürcher Mietvertrag für
Wohnräume als auch derjenige für
Geschäftsräume konkretisieren diese Regelung
in den dazugehörenden «Allgemeinen
Bedingungen» (nachfolgend AGB genannt)
dahin, dass der Vermieter die Besichtigung
48 Stunden im Voraus anzukündigen hat.
Was die Modalitäten der Zutrittszeiten
anbelangt, sehen die AGB zum Mietvertrag
für Wohnräume eine etwas ausführlichere
Formulierung vor. Während nämlich in den
AGB zum Mietvertrag für Geschäftsräume
(Ausgabe 1994) lediglich festgehalten ist,
dass die Räumlichkeiten zu den üblichen
Geschäftszeiten zu betreten sind, sehen die
AGB zum Mietvertrag für Wohnräume
(Ausgabe 2007) vor, dass der Vermieter
zwecks Verkaufs- oder Vermietungsverhandlungen
berechtigt ist, mit dem Interessenten
die Räumlichkeiten in der Zeit von
Montag bis Freitag zwischen 8.00 und
17.00 Uhr und am Samstagvormittag zu
besichtigen.
Der Vermieter braucht sein Besichtigungsrecht
nicht persönlich auszuüben. Er
kann die Besichtigung beispielsweise durch
den Hauswart oder die Verwaltung ausüben
lassen. Ebenso ist der Mieter nicht
verpflichtet, persönlich anwesend zu sein.
Auch ihm steht es zu, sich vertreten zu lassen
oder die Wohnungsschlüssel der Hauswartung
zu übergeben. |
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Im Weigerungsfall
Wie hat der Vermieter vorzugehen,
wenn der Mieter den Zutritt zum Mietobjekt
ungerechtfertigterweise verweigert?
Dem Vermieter stehen in der Regel zwei
Möglichkeiten zur Verfügung: Die Erste
besteht darin, dass er den gerichtlichen
Weg einschlägt. Er muss beim zuständigen
Gericht an den Einzelrichter im summarischen
Verfahren gelangen und das Begehren
stellen, dem Mieter sei unter Androhung
von Strafe im Unterlassungsfall zu
befehlen, dem Vermieter den Zugang
zwecks Besichtigung zu gewähren. Das
Begehren ist dabei kurz zu begründen. Die
Zweite besteht darin, dass der Vermieter
das Mietverhältnis ordentlich kündigt. Nur
ausnahmsweise ist nach einer schriftlichen
Mahnung auch eine ausserordentliche
Kündigung denkbar, insbesondere in ausserordentlich
schweren Fällen (Art. 257f
Abs. 3 OR).
Des Weiteren ist der Mieter bei Eintreten
eines allfälligen Schadens ersatzpflichtig
(Art. 97 ff. OR). Dagegen ist es dem Vermieter
grundsätzlich nicht erlaubt, sich
eigenmächtig oder gewaltsam Eintritt in das
Mietobjekt zu verschaffen. Bei einem solchen
Vorgehen riskiert er eine Anzeige
wegen Hausfriedensbruch, weshalb ihm
dringend davon abzuraten ist. Ein eigenmächtiges
Eindringen scheint nur in äusserst
dringenden Notfällen angezeigt zu
sein, wenn es etwa darum geht, einen
drohenden Schaden oder eine Gefahr abzuwenden. |
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