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HEV 5/2008 Inhaltsverzeichnis
Lex Koller

     
  Der Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
 
         
  Alessandra Perella
RA lic. iur.
Alessandra Perella,
Rechtsberatung/
Prozessführung
HEV Zürich
  Immer noch ist die Lex Koller in Kraft, wonach der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländerinnen und Ausländer bewilligungspflichtig ist. Obwohl die Diskussion über die Aufhebung dieses Gesetzes im Gange ist, kann es von Bedeutung sein, zumindest von den Grundsätzen Kenntnis zu haben. Die folgenden Ausführungen beschränken sich jedoch auf den Grundstückerwerb durch natürliche Personen. Für juristische Personen gelten andere Regeln.

Allgemeines

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (gemeinhin als Lex Koller bekannt) beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer dadurch, dass gewisse Rechtsgeschäfte der Bewilligungspflicht unterstehen.
 
   
  Für den Vollzug des Gesetzes sind die Kantone zuständig. Über die Frage der Bewilligungspflicht und die Erteilung einer Bewilligung entscheidet im Kanton Zürich der Bezirksrat.  
     
  Bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte
Nicht jeder Kauf eines Grundstückes durch einen Ausländer untersteht der Bewilligungspflicht. Vielmehr müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein:
 
     
 
1. Beim Erwerber muss es sich um einen Ausländer im Sinne des Gesetzes handeln. Darunter fallen einmal Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Staatsangehörige der EG oder EFTA sind noch keine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen. Nicht der Bewilligungspflicht unterstehen also e contrario Staatsangehörige von EG- oder EFTAStaaten mit Wohnsitz oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und andere Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung. Nicht von Bedeutung ist es, ob der Ehegatte des Erwerbers Schweizer Bürger ist oder nicht. Auch ist zu beachten, dass Erwerber, die grundsätzlich nicht der Lex Koller unterliegen, ebenfalls als Personen im Ausland gelten, wenn sie ein Grundstück auf Rechnung einer Person im Ausland erwerben. Eine Umgehung des Gesetzes durch ein Treuhandgeschäft ist somit nicht möglich.
2. Der Bewilligungspflicht untersteht der Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Bauland, das für solche Bauten bestimmt ist. Ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz kann jedoch bewilligungsfrei eine Wohnung am Wohnsitz (Hauptwohnung) kaufen, da er ja wie schon unter Ziff. 1 erwähnt gar nicht der Bewilligungspflicht unterliegt.
3. Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht nur Rechtsgeschäfte, welche zu einer Eigentumsübertragung im Grundbuch führen, sondern jegliche Rechtsgeschäfte, die dazu führen, dass eine Person im Ausland die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bewilligungspflichtiges Grundstück verschafft. Als Beispiele seien angeführt: das Wohnrecht, die Nutzniessung, ein Baurecht, der Erwerb von Anteilen an einer juristischen Person etc.
 
     
  Ausnahmen
Von der Bewilligungspflicht ist beispielsweise ausgenommen, wenn eine Person im Ausland ein Grundstück im Erbgang als gesetzliche Erben erlangt. Auch nicht bewilligungspflichtig ist der Verkauf an Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten (also Kinder, Eltern, Grosseltern etc.). Dies gilt jedoch nicht für Verwandte in der Seitenlinie (also Geschwister, Tanten, Onkel und Cousin).
 
     
  Verfahren zur Feststellung der Bewilligungspflicht
Ist ein Erwerber nicht sicher, ob ein Rechtsgeschäft der Bewilligungspflicht unterliegt, so kann er bei der zuständigen Bewilligungsbehörde um die Bewilligung oder die Feststellung nachsuchen, dass er keiner Bewilligung bedarf. Zuständig ist die kantonale Behörde, in deren Amtsbereich sich das Grundstück befindet. Kann ein Grundbuchbeamter oder Handelsregisterbeamter nicht ausschliessen, dass ein bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft vorliegt, so wird er eine Eintragung verweigern und den Erwerber an die Bewilligungsbehörde verweisen.
 
     
  Weitergehende Informationen
Für weitergehende Informationen ist auf das Merkblatt hinzuweisen, welches auf der Homepage vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesehen werden kann:
www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/wirtschaft/grundstueckerwerb.html
 
 
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