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Für den Vollzug des Gesetzes
sind die Kantone zuständig. Über die Frage
der Bewilligungspflicht und die Erteilung
einer Bewilligung entscheidet im Kanton
Zürich der Bezirksrat. |
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Bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte
Nicht jeder Kauf eines Grundstückes
durch einen Ausländer untersteht der
Bewilligungspflicht. Vielmehr müssen kumulativ
drei Voraussetzungen erfüllt sein: |
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1. |
Beim Erwerber muss es sich um einen
Ausländer im Sinne des Gesetzes handeln.
Darunter fallen einmal Ausländer
mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer
mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder
Staatsangehörige der EG oder EFTA sind
noch keine gültige Niederlassungsbewilligung
C besitzen. Nicht der Bewilligungspflicht
unterstehen also e contrario
Staatsangehörige von EG- oder EFTAStaaten
mit Wohnsitz oder Niederlassungsbewilligung
in der Schweiz und
andere Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung.
Nicht von
Bedeutung ist es, ob der Ehegatte des
Erwerbers Schweizer Bürger ist oder
nicht. Auch ist zu beachten, dass Erwerber,
die grundsätzlich nicht der Lex Koller
unterliegen, ebenfalls als Personen im
Ausland gelten, wenn sie ein Grundstück
auf Rechnung einer Person im Ausland
erwerben. Eine Umgehung des Gesetzes
durch ein Treuhandgeschäft ist somit
nicht möglich. |
2. |
Der Bewilligungspflicht untersteht der
Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern,
Eigentumswohnungen und Bauland,
das für solche Bauten bestimmt ist.
Ein Ausländer mit Wohnsitz in der
Schweiz kann jedoch bewilligungsfrei
eine Wohnung am Wohnsitz (Hauptwohnung)
kaufen, da er ja wie schon
unter Ziff. 1 erwähnt gar nicht der Bewilligungspflicht
unterliegt. |
3. |
Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht
nur Rechtsgeschäfte, welche zu einer
Eigentumsübertragung im Grundbuch
führen, sondern jegliche Rechtsgeschäfte, die dazu führen, dass eine Person im Ausland
die tatsächliche Verfügungsmacht
über ein bewilligungspflichtiges Grundstück
verschafft. Als Beispiele seien angeführt:
das Wohnrecht, die Nutzniessung,
ein Baurecht, der Erwerb von Anteilen an
einer juristischen Person etc. |
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Ausnahmen
Von der Bewilligungspflicht ist beispielsweise
ausgenommen, wenn eine Person im
Ausland ein Grundstück im Erbgang als
gesetzliche Erben erlangt. Auch nicht bewilligungspflichtig
ist der Verkauf an Verwandte
in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten
(also Kinder, Eltern, Grosseltern etc.).
Dies gilt jedoch nicht für Verwandte in der
Seitenlinie (also Geschwister, Tanten, Onkel
und Cousin). |
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Verfahren zur Feststellung
der Bewilligungspflicht
Ist ein Erwerber nicht sicher, ob ein Rechtsgeschäft
der Bewilligungspflicht unterliegt, so
kann er bei der zuständigen Bewilligungsbehörde
um die Bewilligung oder die Feststellung
nachsuchen, dass er keiner Bewilligung
bedarf. Zuständig ist die kantonale Behörde,
in deren Amtsbereich sich das Grundstück
befindet. Kann ein Grundbuchbeamter oder
Handelsregisterbeamter nicht ausschliessen,
dass ein bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft
vorliegt, so wird er eine Eintragung
verweigern und den Erwerber an die Bewilligungsbehörde
verweisen. |
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Weitergehende Informationen
Für weitergehende Informationen ist auf
das Merkblatt hinzuweisen, welches auf der
Homepage vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement eingesehen werden kann:
www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/wirtschaft/grundstueckerwerb.html |
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