HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 6/2008 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Zumutbarkeit von Umbauarbeiten
durch die Vermieterschaft bei einem
ungekündigten Mietverhältnis
 
     
  Der Vermieter einer Wohnung will die relativ alte, jedoch bestens funktionierende Küche durch eine neue, sehr teure Designerküche ersetzen. Die derzeitige Mieterschaft ist von diesem Vorhaben gar nicht begeistert, zumal sie dann allenfalls mit einer Mietzinserhöhung wegen wertvermehrender Investition rechnen muss. Wie ist die Rechtslage?  
         
  Giuseppe D'Amato
lic. iur.
Giuseppe D'Amato,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Grundsätzliches
Die Vermieterschaft darf nach Art. 260 OR Umbauarbeiten, genauer gesagt Änderungen und Erneuerungen an der Mietsache, nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen vornehmen. Erstens darf das Mietverhältnis nicht gekündigt sein. Zweitens muss der Umbau für die Mieterschaft zumutbar sein. Das bedeutet, dass Umbauarbeiten keiner Zustimmung durch die Mieterschaft bedürfen. Im Gegenteil, sie können auch gegen deren Willen durchgeführt werden, solange die zwei oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.
 
   
  Zumutbarkeit
Während die Voraussetzung des ungekündigten Mietverhältnisses regelmässig kein Problem darstellt, ist in der Praxis die Bedingung der Zumutbarkeit des Umbaues für die Mieterschaft weit schwerer einzuschätzen. Eine gesetzliche Definition der Zumutbarkeit von Umbauarbeiten fehlt. Vielmehr ist es Aufgabe der Rechtsprechung, den Begriff zu konkretisieren.
Die Beurteilung, ob Renovationsarbeiten für die Mieterschaft zumutbar sind, hat dabei einzig nach objektiven Gesichtspunkten im Einzelfall zu erfolgen. Das heisst, es wird darauf abgestellt, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter den gegebenen Umständen als zumutbar erachtet beziehungsweise ob die geplanten Arbeiten der Mieterschaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses zugemutet werden können. Das subjektive Empfinden sowohl der Mieterschaft als auch der Vermieterschaft wird also nicht berücksichtigt.
In der Praxis haben beispielsweise folgende Kriterien an Bedeutung gewonnen, wobei zu bemerken ist, dass keines für sich allein für die Beurteilung der Zumutbarkeit ausschlaggebend ist.
Vielmehr sind alle Aspekte bei der Abwägung der Interessen zwischen der Vermieterschaft und Mieterschaft zu berücksichtigen:
 
 
Die bisherige Mietdauer. Bei einem bereits lange andauernden Mietverhältnis hat die Mieterschaft eine Renovation eher hinzunehmen.
Art, Dauer und Umfang der Umbauarbeiten. Je geringfügiger die Beeinträchtigung ist, desto mehr hat sie die Mieterschaft zu dulden.
Die mögliche Auswirkung auf den Mietzins. Die Mieterschaft muss damit rechnen, dass die Zumutbarkeit bejaht wird, wenn der Umbau lediglich zu einer geringen Mietzinserhöhung führt.
Die Nützlichkeit des Umbaus für die Mieterschaft. Nützliche Umbauten sind der Mieterschaft zuzumuten.
 
     
  Für die Beurteilung der Zumutbarkeit im oben geschilderten Fall steht besonders das Kriterium der Nützlichkeit im Vordergrund. Allerdings dürfte die Nützlichkeit des Umbaus hier kaum bejaht werden.
Für die Mieterschaft erscheint es nämlich unzumutbar, Umbauarbeiten zu akzeptieren, die technisch oder ökonomisch nicht begründet sind, insbesondere wenn sich die jetzige Küche noch in einem guten Zustand befindet. Die Mieterschaft braucht keinen ausschliesslich luxuriösen Ausbau zu akzeptieren.
 
     
  Praktisches Vorgehen
Der Vermieterschaft ist zu empfehlen, die Mieterschaft rechtzeitig im Voraus über den Umfang und die Dauer des beabsichtigten Umbaus ausführlich zu informieren. Die Rechtzeitigkeit der Voranzeige beurteilt sich dabei nach Umfang und Dringlichkeit der Arbeiten.
Als Grundsatz gilt, je umfangreicher die Umbauarbeiten sind, desto länger ist die Frist der Vorankündigung anzusetzen. Durch die Einbindung der Mieterschaft kann die Vermieterschaft unter Umständen bestehende Unklarheiten beseitigen und unnötige Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Widersetzt sich die Mieterschaft dennoch gegen das Umbauvorhaben, indem sie den Rechtsweg beschreitet, so obliegt es der Vermieterschaft, den Beweis zu erbringen, dass der Umbau für die Mieterschaft zumutbar ist. Wird in der Folge die Zumutbarkeit im gerichtlichen Verfahren bestätigt, so kann die Vermieterschaft das Mietverhältnis ordentlich – allenfalls nach vorgängiger schriftlicher Ermahnung ausserordentlich (Art. 257f Abs. 3 OR) – kündigen, falls die Mieterschaft weiterhin den berechtigten Umbau verhindert.
 
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich