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Die Vereinbarung gestaffelter Mietzinse
ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag
für eine Dauer von mindestens drei Jahren
abgeschlossen wird. Es genügt hingegen,
dass der Vermieter an die mindestens dreijährige
Vertragsdauer gebunden ist. Im Weiteren
schreibt das Gesetz zwingend vor,
dass bei gestaffelten Mietzinsen nur eine
einzige Erhöhung pro Jahr zulässig ist. Die
einzelnen jährlichen Erhöhungen müssen
zudem im Voraus frankenmässig festgelegt
werden. Die blosse Berechenbarkeit dieses
Erhöhungsbetrages – zum Beispiel indem die
Staffelung in Prozenten des Basismietzinses
angegeben wird – genügt dem gesetzlichen
Erfordernis nicht. Eine entsprechende Formel wäre (teil-)nichtig. Die vereinbarten Mietzinserhöhungen
treten jedoch nicht automatisch
in Kraft. Die Anpassung ist mittels amtlichem
Formular («Mietzinserhöhungsformular») anzuzeigen. Ausserdem hat die Anzeige
frühestens vier Monate vor Inkrafttreten des
neuen Mietzinses zu erfolgen.
Während der Staffelperiode sind Mietzinsanpassungen
zufolge Kostensteigerungen,
Teuerung oder Änderung der orts- und quartierüblichen
Verhältnisse nicht zulässig. Zulässig
ist hingegen die allerdings ausdrücklich zu
treffende Vereinbarung, dass im Fall wertvermehrender
Investitionen oder einer umfassenden
Überholung zusätzlich zur vereinbarten
Mietzinsstaffelung Mietzinserhöhungen
geltend gemacht werden können. |
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