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HEV 6/2008 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Sicherungsmittel für Beitragsforderungen
im Stockwerkeigentum
 
     
  Leider kommt es vor, dass einzelne Stockwerkeigentümer ihre Beiträge für die gemeinschaftlichen Kosten nicht bezahlen. Für diese Fälle stehen der Stockwerkeigentümergemeinschaft verschiedene Mittel zur Sicherung der Forderung zur Verfügung.  
         
  Kathrin Spühler
lic. iur.
Kathrin Spühler,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich
  Das Retentionsrecht:
Sicherung mittels beweglicher Sachen

Laut Art. 712k ZGB steht der Gemeinschaft für die auf die letzten drei Jahre entfallende Beitragsforderungen ein Retentionsrecht zu. Dieses umfasst die beweglichen Sachen, die sich den Räumen des Stockwerkeigentümers befinden, also Einrichtungsund Benutzungsgegenstände. Es kann sich dabei um Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten handeln. Bei vermieteten Stockwerkeinheiten besteht sogar ein Retentionsrecht an den oben erwähnten beweglichen Sachen eines Mieters, sofern es sich um Geschäftsräume handelt. Bei vermieteten Wohnräumen hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft dagegen kein Retentionsrecht an Sachen des Mieters.
 
   
  Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an den so genannten Kompetenzstücken, das heisst, an den von Gesetzes wegen unpfändbaren Gegenständen. Unter anderem handelt es sich dabei um Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Schuldners und seiner Familie dienen, zum Beispiel unentbehrliche Möbel und Geräte, Kleider etc., sowie in die Stockwerkeinheit vom Eigentümer fest eingebaute und damit verbundene Gegenstände.
Für die Aufnahme der Retentionsurkunde ist das Betreibungsamt am Ort der Räume des säumigen Stockwerkeigentümers zuständig. Ermächtigt, die Aufnahme in die Retentionsurkunde zu begehren, ist der Verwalter sowie ein einzelner Stockwerkeigentümer auf Beschluss der Mehrheit hin oder mit Bewilligung des Richters. Das Retentionsrecht beschränkt sich auf Beitragsforderungen der letzen drei Jahre, weiter zurückliegende Ausstände sind nicht mehr gesichert. Zur Berechnung der Dreijahresfrist ist das Begehren um Verwertung der Retentionsobjekte massgebend. Für Zahlungen des laufenden Jahres besteht kein Retentionsrecht. Nach der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet, die Betreibung auf Pfandverwertung einzuleiten. Dazu setzt das Betreibungsamt eine Frist von zehn Tagen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Wirkung des Retentionsverzeichnisses unter.
Der Stockwerkeigentümer, der die Beiträge schuldet, kann das Retentionsrecht dadurch abwenden, dass er eine Sicherheit bietet, insbesondere durch eine Bürgschaft oder ein anderes Pfandrecht. Von grosser Bedeutung ist hier die Möglichkeit, ein Pfandrecht an die Stockwerkeigentumseinheit zu errichten.
Will der Stockwerkeigentümer Gegenstände fortschaffen oder hat sie schon fortgeschafft, steht dem Retentionsberechtigten ein Zurückbehaltungsrecht resp. Rückschaffungsrecht zu. Zur Durchsetzung dieses Rechts ist das Betreibungsamt zuständig, falls notwendig kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
 
     
  Das gesetzliche Pfandrecht: Sicherung mittels
Grundpfand am Stockwerkanteil

Ein weiteres Sicherungsmittel ist das Gemeinschaftspfandrecht gemäss Art. 712i ZGB. Wie das Retentionsrecht steht es der Stockwerkeigentümergemeinschaft zulasten eines Stockwerkanteils, dessen jetzigem oder früherem Eigentümer zur Sicherung von Beitragsforderungen zu. Zur Begründung des Pfandrechts bedarf es der Eintragung ins Grundbuch. Das Pfandrecht wird am Stockwerkanteil des gegenwärtigen Eigentümers errichtet, die Forderung wird also mit dem Wert des Stockwerkanteils gesichert.
Das Pfandrecht ist ein wichtiges Mittel, denn ein säumiger Stockwerkeigentümer kann durch sein Verhalten die Gemeinschaft unter Umständen wesentlich schädigen, z.B. wenn es um dringend notwendige kostspielige Sanierungen der Liegenschaft geht.
Berechtigt zur Anmeldung ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft oder der Verwalter, auch ohne Beschluss der Gemeinschaft, oder unter Umständen jeder Stockwerkeigentümer aufgrund einer Ermächtigung der Gemeinschaft oder des Richters. Dies ist insbesondere z.B. dann relevant, wenn der säumige Stockwerkeigentümer die Mehrheit der Anteile hält und demzufolge kein Mehrheitsbeschluss zustande kommt.
Wie das Retentionsrecht besteht das Gemeinschaftspfandrecht für die Beitragsforderungen der letzten drei Jahre aber nicht des laufenden Jahres. Als grundpfandgesicherte Forderung unterliegt die Beitragsforderung der Gemeinschaft zudem keiner Verjährung.
 
     
  Art. 712h ZGB (Abs. 2):
Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
 
  1.   die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;  
  2.   die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;  
  3.   die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;  
  4.   die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.  
         
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