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Die Zustimmung der Vermieterschaft
zum Mieterbau |
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Kriterien zur Entscheidfindung |
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Die Vermieterschaft wird – vor allem bei Geschäftsmieten – häufig
mit der Anfrage der Mieterschaft konfrontiert, ob diese das Mietobjekt
für ihre Bedürfnisse umbauen darf (Mieterbau). Zieht die Vermieterschaft
in Betracht, der Mieterschaft die Zustimmung zu erteilen, sollte
sie unbedingt mehrere Aspekte bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigen. |
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lic. iur.
Giuseppe D'Amato,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich |
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Grundsätzliches
Für Erneuerungen
und Änderungen am
Mietobjekt benötigt
die Mieterschaft die
schriftliche Zustimmung
der Vermieterschaft
(Art. 260a OR),
wobei ein einseitig
unterzeichnetes
Schreiben der Vermieterschaft
genügt. Eine
Pflicht seitens der Vermieterschaft, die
Zustimmung zu erteilen, besteht aber nicht.
Im Gegenteil, die Vermieterschaft kann die
Zustimmung ohne Begründung verweigern.
Auch steht es der Mieterschaft nicht zu,
gegen eine Verweigerung der Zustimmung
Einspruch zu erheben. Nimmt die Mieterschaft
den Umbau trotz Nichtbewilligung in
Angriff, so steht der Vermieterschaft als
zivilprozessuales Mittel der Amtbefehl (zum
Beispiel Baustopp) zur Verfügung, um die
Mieterschaft am Beginn oder an der Weiterführung
der nicht genehmigten Umbauarbeiten
zu hindern. |
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Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes
Stimmt die Vermieterschaft dem Umbau
durch die Mieterschaft zu, so ist Letztere
gemäss Art. 260a Abs. 2 OR nicht verpflichtet,
das Mietobjekt im ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen, ausser die Parteien
hätten ausdrücklich das Gegenteil vereinbart.
Ein entsprechender Wiederherstellungsvorbehalt
der Vermieterschaft muss
somit zwingend von beiden Parteien unterschriftlich
genehmigt sein. Das bedeutet
nichts anderes, als dass die Vermieterschaft
von der Mieterschaft eine Unterschrift einzuholen
hat. Wünscht also die Vermieterschaft
bei Mietende eine Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes, so ist ihr zu
raten, ihre Zustimmung zur Bewilligung des
Umbaus von der Zurückversetzung in den
früheren Zustand bzw. von einer entsprechenden
Erklärung der Vermieterschaft
abhängig zu machen. |
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Entschädigungsanspruch der Mieterschaft
Des Weiteren sollte sich die Vermieterschaft
bewusst sein, dass ihr durch eine Zustimmung zum Umbau zukünftig Kosten
entstehen können. Nach Art. 260a Abs. 3
OR kann die Mieterschaft nämlich eine Entschädigung
verlangen, falls bei Beendigung
des Mietverhältnisses das Mietobjekt dank
des von der Mieterschaft getätigten Umbaus
einen erheblichen Mehrwert aufweist.
Der Mehrwert berechnet sich dabei im Zeitpunkt
der Rückgabe des Mietobjektes und
liegt vor, wenn die Vermieterschaft bei der
nächsten Vermietung einen im Vergleich
zum Vormietverhältnis höheren Mietzins
einnimmt und folglich einen zusätzlichen
Gewinn erzielt. Ist nichts anderes vereinbart,
so kann die Mieterschaft die Entschädigung
erst am Ende des Mietverhältnisses
verlangen.
Zu bemerken ist, dass der Entschädigungsanspruch
der Mieterschaft nicht
zwingend ist. Das heisst, die Mieterschaft
kann auf eine Entschädigung ganz oder
teilweise verzichten. Will die Vermieterschaft die Zahlung einer Entschädigung
vermeiden, ist ihr zu empfehlen, die schriftliche
Zustimmung zum Mieterbau unter
der Bedingung zu erteilen, dass die Mieterschaft
auf eine Entschädigung verzichtet. |
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Gefahr der Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts
Lässt die Mieterschaft bauliche Änderungen
des Mietobjekts durch einen Unternehmer
ausführen, hat dieser unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf Errichtung
eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten
der Eigentümerschaft, wenn die Mieterschaft
die ausstehenden Rechnungen nicht
bezahlt. Damit läuft die Eigentümerschaft
Gefahr, für Schulden der Mieterschaft einstehen
zu müssen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist nämlich ein
Handwerker oder Unternehmer auch dann
berechtigt, die Eintragung des gesetzlichen
Pfandrechts zulasten der Grundeigentü-
merschaft zu verlangen, wenn nicht
dieser, sondern die Mieterschaft die Umbauarbeiten
bestellt hat. Voraussetzung dafür
ist jedoch, dass die Vermieterschaft und
Eigentümerschaft den entsprechenden Leistungen
zugestimmt hat, die Bauarbeiten mit
dem Grundstück dauernd verbunden sind
und dadurch eine objektive Wertvermehrung
eingetreten ist.
Was die Zustimmung anbelangt, ist darauf
hinzuweisen, dass nach der Meinung
des Bundesgerichts und entgegen der mietrechtlichen
Bestimmung von Art. 260a
Abs. 1 OR keine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung notwendig ist. Demnach kann
sich der Grundeigentümer nicht generell
darauf berufen, er habe die Zustimmung
nicht schriftlich erteilt.
Um sich vor der Gefahr einer Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts zu schützen,
kann die Vermieterschaft die Zustimmung
zum Mieterumbau mit dem Ausschluss
jeglicher Entschädigung verknüpfen,
falls der Unternehmer unbezahlt bleiben
sollte. Die Vermieterschaft kann auch die
Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten
verlangen (Sperrkonto, Bankgarantie etc.)
oder aber die Zustimmung zum Mieterbau
ganz einfach verweigern. |
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Fazit
Aufgrund der obigen Ausführungen
kann zusammenfassend festgehalten werden,
dass die Vermieterschaft gut beraten
ist, sich zuerst mit möglichen Gefahren und
Konsequenzen einer Zustimmung zum Mieterbau
eingehend auseinanderzusetzen und
bei einer allfälligen Zustimmung genügend
abzusichern, will sie im Nachhinein keine
bösen Überraschungen erleben. |
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Die Lösung im Zürcher Mietvertrag*
6. Änderungen durch den Mieter
Erneuerungen und Änderungen in und an der Mietsache bedürfen vorgängig der schriftlichen
Zustimmung des Vermieters. Das Selbe gilt für das Anbringen von Einrichtungen und
Vorrichtungen ausserhalb des Mietobjektes (z.B. Storen, Aushängeschilder, Plakate,
Schaukästen, Antennen, Parabolspiegel u.Ä.) sowie die Änderung bestehender Einrichtungen
und Vorrichtungen.
Stellen durch den Vermieter schriftlich genehmigte und vom Mieter veranlasste
und bezahlte Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses einen erheblichen Mehrwert dar, kann der Vermieter diese
durch finanzielle Abgeltung des Mehrwertes übernehmen. Es besteht jedoch grundsätzlich
kein Ersatzanspruch gegenüber dem Vermieter. Auf Verlangen des Vermieters muss der
ursprüngliche Zustand auf Kosten des Mieters wieder hergestellt werden.
Der Unterhalt und Ersatz aller vom Mieter getätigten Veränderungen liegt während
der Mietdauer bei ihm. Durch die Veränderung entstehende Mehrkosten,
beispielsweise eine Mehrprämie der Gebäudeversicherung, sind vom Mieter zu tragen.
Bei grösseren Änderungen am Mietobjekt hat der Mieter vor Beginn der Arbeiten einen
Betrag sicherzustellen (Sperrkonto, Bankgarantie etc.), welcher den zu erwartenden Gesamtkosten
entspricht. Stellt der Mieter die entsprechende Summe nicht sicher und meldet ein
Bauhandwerker ein Bauhandwerkerpfandrecht an, so ist der Mieter zur sofortigen Sicherstellung
verpflichtet. Bei Ausbleiben der Ablösung eines Bauhandwerkerpfandrechtes innert
Monatsfrist ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ausserordentlich zu kündigen.
*Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume, gemeinsam herausgegeben von: Hauseigentümerverband
Zürich (HEV), Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT), Sektion
Zürich, Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen (VZI), Ausgabe 2007. |
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