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Änderung der familiären Verhältnisse
In der Praxis kommt es häufig vor, dass
eine Wohnung an eine Einzelperson vermietet
wird und dann eines Tages doch
mehrere Personen darin leben. Darf der
Vermieter eine Kündigung aussprechen,
wenn nun beispielsweise auch noch der
Partner, frisch getraute Ehegatte oder Kinder
in der Wohnung sind? Eine Änderung in
der familiären Situation liegt vor, wenn die
Mieterin heiratet, eine eingetragene Partnerschaft
eingeht, der Haushalt sich durch
die Geburt von Kindern oder Adoption vergrössert,
jemand stirbt oder Kinder den
elterlichen Haushalt verlassen. Grundsätzlich
gilt also jede auf Dauer angelegte Veränderung
im Personenbestand der Hausgemeinschaft
als solche Veränderung. |
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Wesentliche Nachteile
Eine damit begründete Kündigung muss
aber nicht unbedingt anfechtbar sein. Sie ist
dann gerechtfertigt, wenn dem Vermieter
aus der Änderung wesentliche Nachteile
entstehen. Ob solche vorliegen, ist nach
objektivierten Kriterien zu beurteilen. Ein
gewisser Nachteil entsteht dem Vermieter
bei jeder Vergrösserung der Benützerzahl,
durch grössere Abnützung erhöhten Wasserverbrauch
etc. Voraussetzung für die
Rechtfertigung ist aber die Wesentlichkeit
des Nachteils. Die Kündigung muss unter
den gegebenen Umständen als objektiv
verständlich erscheinen. Das trifft insbesondere
dann zu, wenn man von einer eigentlichen
Überbelegung sprechen muss. Zu
deren Beurteilung gibt es gewisse Grundsätze,
die von der vertraglichen Vereinbarung unabhängig sind, sondern auf die
Grösse des Mietobjektes abstellen. Wurde
zum Beispiel eine Ein- oder Zweizimmerwohnung
an eine Einzelperson vermietet,
führt der Zuzug eines Partners oder die
Geburt eines Kindes nicht schon an sich zu
einer Überbelegung. Insbesondere wenn
die Wohnung an ein (Ehe-)Paar vermietet
wurde, ist damit zu rechnen, dass ein Kind
dazukommt. Bei sehr kleinen Einzimmerwohnungen
allenfalls kann bei einer zusätzlichen
Person schon Überbelegung vorliegen.
Gemäss Zürcher Kommentar ist im
Sinne einer Faustregel dann von einer
Überbelegung auszugehen, wenn die Personenzahl
die Zimmerzahl plus zwei überschreitet.
Als Alternative zur Kündigung könnte
auf einvernehmlicher Basis die Anpassung
der Nebenkosten oder des Mietzinses an
den erhöhten Verbrauch oder die gesteigerte
Nutzung des Mietobjektes in Frage
kommen. |
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