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Wo muss man den Mieter betreiben?
Grundsätzlich ist das Betreibungsamt
am Wohnsitz des Schuldners zuständig.
Juristische Personen (AG, GmbH etc.) sind
an ihrem Sitz zu betreiben. Den kann man
aus dem Handelsregisterauszug in Erfahrung
bringen (vgl. www.zefix.ch). |
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Wie leitet man eine Betreibung ein?
Für das Betreibungsbegehren stellen die
Betreibungsämter Formulare zur Verfügung.
Wenn man diese benutzt, entfällt das
Risiko, dass wichtige Angaben vergessen
werden. |
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Wer trägt die Betreibungskosten?
Die Betreibungskosten sind vom
Gläubiger vorzuschiessen. Schlussendlich
trägt aber der Schuldner die Betreibungskosten. |
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Wen darf man betreiben?
Grundsätzlich kann nur der Mieter
betrieben werden; nur dieser haftet für den
Mietzins. Weder ein Untermieter noch ein
Ehegatte, der nicht im Mietvertrag als Partei
aufgenommen wurde, kann für ausstehende
Mietzinse betrieben werden. Nur
wenn mehrere Mietzinsschuldner gegeben
sind, können diese gleichzeitig betrieben
werden. |
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Was ist ein Rechtsvorschlag?
Mit dem Rechtsvorschlag kann der
Schuldner eine Betreibung stoppen. Er hat
10 Tage Zeit seit Erhalt des Zahlungsbefehls.
Der Gläubiger muss dann diesen
Rechtsvorschlag beseitigen. Es gibt drei
Arten, wie man dies machen kann: mit
einer provisorischen Rechtsöffnung, mit
einer definitiven Rechtsöffnung oder mit
einer Forderungsklage. Eine provisorische
Rechtsöffnung ist möglich, wenn eine
schriftliche Schuldanerkennung vorliegt,
wie dies ein Mietvertrag ist. Eine definitive
Rechtsöffnung ist möglich, wenn man
ein rechtskräftiges Urteil oder Urteilssurrogat
hat. Ist beides nicht gegeben, so muss
die Rechtsöffnung mit einer Forderungsklage
bei der Schlichtungsbehörde verlangt
werden. |
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Was muss man tun, nachdem die
Rechtsöffnung erteilt wurde?
Da nun der Zahlungsbefehl rechtskräftig
ist, kann man das Fortsetzungsbegehren
stellen. Dazu kann man ebenfalls
ein Formular des Betreibungsamtes benutzen. |
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Wie lange und in welcher Höhe kann das
Einkommen eines Schuldners gepfändet
werden?
Dem Schuldner wird das Existenzminimum
belassen. Nur was darüber ist, kann
gepfändet werden. Die Pfändung für
zukünftiges Einkommen ist längstens für die
Dauer eines Jahres zulässig. |
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Was ist das Retentionsrecht?
Das Retentionsrecht besteht nur für
Miet- oder Pachtzinsforderungen von
Geschäftsräumen. Bei Wohnungen besteht
diese Möglichkeit nicht. Durch die Aufnahme
eines Retentionsverzeichnisses wird die
Vollstreckung der Forderungen schon vor
Einleitung der Betreibung sichergestellt.
Dieses Begehren ist ebenfalls beim Betreibungsamt
zu stellen. Wurde ein Retentionsverzeichnis
aufgenommen, so wird der
Schuldner in seiner Verfügungsbefugnis
dieser Gegenstände eingeschränkt. Der
Gläubiger muss aber dann innert Frist die
Betreibung einleiten, ansonsten die Retention
dahinfällt. |
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