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Die wichtigste Aufgabe des Erneuerungsfonds
ist die Finanzierung zukünftiger
baulicher Massnahmen. Damit kann und
soll vermieden werden, dass die Stockwerkeigentümer
später Fremdkapital für die
Ausführung kostspieliger Massnahmen aufnehmen
müssen. Nach dem ordentlichen
wirtschaftlichen Lebenszyklus eines Gebäudes
sind grössere (bauliche) Massnahmen
nach etwa 20 Jahren zu erwarten. Der
Erneuerungsfonds stabilisiert somit langfristig die finanzielle Belastung der Stockwerkeigentümer,
indem diese in der Regel ab
dem ersten Jahr Beiträge leisten, welche
zinsbringend angelegt werden.
Die Errichtung des Erneuerungsfonds
kann im Reglement verankert werden oder
erfolgt durch nachherigen Beschluss der
Stockwerkeigentümerversammlung. Unter
Vorbehalt einer anders lautenden Vereinbarung
genügt hierfür ein einfaches Mehr.
Die Stockwerkeigentümer müssen die Beitragshöhe
selber bestimmen. Dabei verfügen
sie mangels gesetzlicher Vorgaben über
einen grossen Handlungsspielraum. Die
Bestimmung des Beitrages erfolgt entweder
durch reglementarische Bestimmungen
oder durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung.
In der Regel erfolgt
die Aufteilung des Gesamtbetrages an
den Erneuerungsfonds wertquotenproportional.
Der Erneuerungsfonds ist in der Regel
für bauliche Massnahmen (Erneuerung,
Unterhalt oder Reparatur) an gemeinschaftlichen
Teilen zu verwenden. Mangels
anderer Regelung muss es sich dabei um
notwendige oder nützliche bauliche Massnahmen
handeln. Die Verwendung des
Erneuerungsfonds ist hingegen stets von
einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft
abhängig. Das Reglement
sieht in der Regel vor, mit welchem Mehr
der Beschluss gefasst werden muss.
Die Auflösung des Erneuerungsfonds
erfolgt entweder durch Untergang des
Stockwerkeigentums oder durch Beschluss
der Stockwerkeigentümerversammlung. Die
Aufteilung des Erneuerungsfonds geschieht
– in letzterem Falle – ebenfalls durch Beschluss
der Versammlung. |
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