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HEV 7/2008 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Der Erneuerungsfonds  
         
  Cornel Tanno
RA lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsberatung/
Prozessführung
HEV Zürich
  Der Erneuerungsfonds ist ein in der Regel durch periodische Beiträge der Stockwerkeigentümer geäufnetes zweckgebundenes Sondervermögen, welches die Ausführung künftiger grösserer Unterhaltsund Erneuerungsarbeiten erleichtern soll. Als zweckgebundenes Sondervermögen ist der Erneuerungsfonds ein ausgesonderter Bestandteil des Verwaltungsvermögens. Der Erneuerungsfonds stellt hingegen kein zwingendes Finanzierungsinstrument des Stockwerkeigentums dar.
Die Beitragsforderungen für die Deckung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten einer Stockwerkeigentümergemeinschaft können in Form von Vorschussleistungen oder Deckungsbeiträgen eingefordert werden. In beiden Fällen kann eine umfangreiche bauliche Massnahme (z.B. Sanierung von Dach oder Fassade) einen hohen Betrag auslösen, welcher einen einzelnen Stockwerkeigentümer in eine schwierige Situation versetzen kann.
 
   
  Die wichtigste Aufgabe des Erneuerungsfonds ist die Finanzierung zukünftiger baulicher Massnahmen. Damit kann und soll vermieden werden, dass die Stockwerkeigentümer später Fremdkapital für die Ausführung kostspieliger Massnahmen aufnehmen müssen. Nach dem ordentlichen wirtschaftlichen Lebenszyklus eines Gebäudes sind grössere (bauliche) Massnahmen nach etwa 20 Jahren zu erwarten. Der Erneuerungsfonds stabilisiert somit langfristig die finanzielle Belastung der Stockwerkeigentümer, indem diese in der Regel ab dem ersten Jahr Beiträge leisten, welche zinsbringend angelegt werden.
Die Errichtung des Erneuerungsfonds kann im Reglement verankert werden oder erfolgt durch nachherigen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung. Unter Vorbehalt einer anders lautenden Vereinbarung genügt hierfür ein einfaches Mehr. Die Stockwerkeigentümer müssen die Beitragshöhe selber bestimmen. Dabei verfügen sie mangels gesetzlicher Vorgaben über einen grossen Handlungsspielraum. Die Bestimmung des Beitrages erfolgt entweder durch reglementarische Bestimmungen oder durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung. In der Regel erfolgt die Aufteilung des Gesamtbetrages an den Erneuerungsfonds wertquotenproportional.
Der Erneuerungsfonds ist in der Regel für bauliche Massnahmen (Erneuerung, Unterhalt oder Reparatur) an gemeinschaftlichen Teilen zu verwenden. Mangels anderer Regelung muss es sich dabei um notwendige oder nützliche bauliche Massnahmen handeln. Die Verwendung des Erneuerungsfonds ist hingegen stets von einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft abhängig. Das Reglement sieht in der Regel vor, mit welchem Mehr der Beschluss gefasst werden muss.
Die Auflösung des Erneuerungsfonds erfolgt entweder durch Untergang des Stockwerkeigentums oder durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung. Die Aufteilung des Erneuerungsfonds geschieht – in letzterem Falle – ebenfalls durch Beschluss der Versammlung.
 
 
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