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HEV 8/2008 Inhaltsverzeichnis
Lärmschutz

     
  Kanton beteiligt sich finanziell
am Einbau von Schallschutzfenstern
 
     
  Mitteilung des Kantons  
     
  Der Regierungsrat führt ein neues Modell zur teilweisen Mitfinanzierung von Schallschutzfenstern bei Liegenschaften an Staatsstrassen, die von Strassenverkehrslärm über dem Immissionsgrenzwert betroffen sind, ein. Der Bund wird ebenfalls einen Beitrag leisten. Die Kosten des Kantons werden zu einem grossen Teil durch Einsparungen kompensiert.  
     
  Der Kanton Zürich beabsichtigt, an den Einbau von Schallschutzfenstern teilweise bereits ab Lärmbelastungen über dem Immissionsgrenzwert einen freiwilligen Beitrag zu leisten. Dies gilt bei bestehenden, an Staatsstrassen liegenden Gebäuden und findet im Rahmen einer Vereinbarung im Lärmschutz mit dem Bund statt. Streng nach Gesetz sind derartige Massnahmen erst bei Überschreitungen des höher liegenden Alarmwerts vorgeschrieben. Der Bund übernimmt einen Anteil der Kosten, falls der Strassenbesitzer – in diesem Fall der Kanton – Schallschutzfenster bereits ab Immissionsgrenzwert-Überschreitungen mitfinanziert.
Die Lärmreduktion sollte eigentlich an der Quelle ansetzen. Gerade innerorts, wo die häufigsten Grenzwertüberschreitungen auftreten, sind solche Massnahmen jedoch sehr schwer umsetzbar. So sind beispielsweise lärmarme Strassenbeläge wenig wirksam und Massnahmen wie Lärmschutzwände stossen immer häufiger auf Widerstand der Anwohner oder sind mit dem Ortsbild nicht vereinbar. Der Einbau von Schallschutzfenstern findet hingegen eine hohe Akzeptanz. Die bisherige Regelung, wonach der Staat erst bei Überschreitung des Alarmwerts die Kosten für Lärmschutzmassnahmen übernimmt, hatte zur Folge, dass viele Betroffene im Bereich zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert ohne jede Schallschutzmassnahmen dem Lärm ausgesetzt waren.
 
     
  Bund beteiligt sich an Kosten
Ein Finanzierungsmodell für die geplanten Massnahmen wurde ausgearbeitet. Danach entstehen dem Kanton durch die freiwilligen Beiträge an Schallschutzfenster bei Liegenschaften, die Lärm-Immissionen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert ausgesetzt sind, zwar Mehrkosten, die aber durch die Einsparungen bei den umstrittenen Lärmschutzwänden zu einem grossen Teil kompensiert werden können.
Der Kanton wird je nach Lärmbelastung zwischen 100 und 350 Franken der Einbaukosten rückerstatten. In diesen Fällen beteiligt sich der Bund mit 200 Franken pro Fenster. Ist der Alarmwert überschritten, bezahlt der Kanton die gesamten Kosten, wird aber vom Bund mit 400 Franken pro Fenster unterstützt. Die Regelung gilt auch für Schallschutzfenster an Strassen von überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur. Schallschutzmassnahmen an kommunalen Strassen fallen in die Zuständigkeit der Gemeinden und werden vom Kanton nicht unterstützt. Hingegen beteiligt sich der Bund an den Kosten von kommunalen Strassen der Städte Zürich und Winterthur, wenn diese als Anlagehalter selber einen städtischen Beitrag leisten.
 
     
  Weiteres Vorgehen
Die Fachstelle Lärmschutz wird die Einzelheiten zur Erlangung eines Kantonsoder Bundesbeitrags an Schallschutzfenster in einer technischen Richtlinie regeln. Betroffene Gebäudeeigentümer müssen keine Eigeninitiative ergreifen, da die zuständigen kantonalen Stellen in Absprache mit den Gemeinden mit ihnen Kontakt aufnehmen werden. Eine Pflicht für den Einbau von Schallschutzfenstern zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert besteht für die Gebäudeeigentümer nicht.
 
     
     
  Rechtliche Grundlagen
Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterung sind im Umweltschutzgesetz so festgelegt, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Die darüber liegenden Alarmwerte dienen der Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungsmassnahmen. Anlagen, die Lärm verursachen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes führen, sind grundsätzlich so zu sanieren, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Erweist sich die Sanierungsmassnahme an den Anlagen selbst allerdings als unverhältnismässig (Kosten, Ortsbild), können Schallschutzmassnahmen an Gebäuden vorgenommen werden. Schallschutzmassnahmen an Gebäuden werden von Gesetzes wegen erst ab der Überschreitung des Alarmwertes angeordnet. Solche Massnahmen im Bereich zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert erfolgen darum freiwillig.
 
 
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