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HEV 8/2008 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
         
  Cornel Tanno
RA lic. iur.
Cornel Tanno,
Rechtsberatung/
Prozessführung
HEV Zürich
  Mittels Ausübung des Stimmrechts können die Stockwerkeigentümer die Beschlüsse der Stockwerkeigentumsgesellschaft mitgestalten. Das Stimmrecht des Stockwerkeigentümers beginnt mit dem Eintrag im Grundbuch und endet mit seiner Löschung. Das Stimmrecht ist unentziehbar und unverzichtbar. In bestimmten Fällen kann aber die Ausübung des Stimmrechts eingeschränkt werden. So kann bei einer Beschlussfassung ein Stockwerkeigentümer einem Interessenskonflikt gegenüberstehen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Stockwerkeigentümer gleichzeitig Verwalter ist und die Stockwerkeigentümerversammlung über dessen Entlastung zu befinden hat. Oder es werden bauliche Massnahmen beschlossen und es geht darum, die Arbeiten einem von drei Unternehmen zu vergeben, wovon einer Stockwerkeigentümer ist.  
   
  Die Stockwerkeigentümergemeinschaft muss festlegen, ob an der Versammlung offen oder geheim abgestimmt wird. In der Regel wird dies im Reglement festgehalten. Ebenso kann das Reglement ausführen, unter welchen Voraussetzungen statt offen geheim abgestimmt werden soll (z.B. wenn ein Fünftel der Stockwerkeigentümer einen entsprechenden Antrag stellt). Angesichts der Rechtsnatur des Stockwerkeigentums ist von einer offenen Stimmabgabe auszugehen. Die Abweichung von diesem Grundsatz bedarf eines mit einfachem Mehr gefassten Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung.
Der Gesetzgeber sieht drei verschiedene Mehrheitserfordernisse vor:
 
 
das einfache Mehr (nach Köpfen)
das qualifizierte Mehr (nach Köpfen und nach Wertquoten)
die Einstimmigkeit
 
  Alle Beschlüsse, welche das Gesetz keinem anderen Mehr unterstellt, sind – unter Vorbehalt einer anders lautenden reglementarischen Bestimmung – mit einfachem Mehr zu fassen. Bestimmte Beschlüsse unterstellt der Gesetzgeber hingegen dem qualifizierten Mehr nach Köpfen und Wertquoten, z.B.  
 
wichtige Verwaltungshandlungen (Art. 647b Abs. 1 ZGB)
nützliche bauliche Massnahmen (Art. 647d Abs. 1 ZGB)
 
  Bestimmte Beschlüsse können gemäss Gesetz nur einstimmig gefasst werden, weil ein Mehrheitsbeschluss deren Tragweite nicht genügend Rechnung trägt. Exemplarisch können folgende Fälle genannt werden:  
 
luxuriöse bauliche Massnahmen (Art. 647e Abs 1 ZGB, unter Vorbehalt von Abs. 2)
Verfügungen über das Stammgrundstück (Art. 648 Abs. 2 ZGB)
 
  Bei der Mehrheitenberechnung ausschlaggebend sind die Stockwerkeigentümer, welche an der Stockwerkeigentümerversammlung anwesend oder vertreten sind (einfaches Mehr). Die abwesenden Stockwerkeigentümer – welche sich nicht vertreten lassen – bleiben unberücksichtigt. Die Berechnung des qualifizierten Mehrs übernimmt die Berechnung des einfachen Mehrs und fügt noch ein zusätzliches Element hinzu: das Mehr nach Wertquoten. Für dessen Berechnung dient das gesamte Stockwerkeigentum als Berechnungsgrundlage. Dies setzt voraus, dass ein Beschluss von Stockwerkeigentümern befürwortet wird, welche insgesamt mindestens 51% (bzw. 501‰) der Wertquoten halten.
Die Einstimmigkeit ist die einschneidendste Mehrheitsvoraussetzung. Deshalb sollte sie nur in Ausnahmesituationen Anwendung finden. In diesen Fällen müssen alle Stockwerkeigentümer dem Beschluss zustimmen. Die herrschende Lehre vertritt dabei die Ansicht, dass nur die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer das Einstimmigkeitserfordernis erfüllt.
 
 
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