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Die Mehrleistungen des Vermieters |
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Insbesondere energetische Verbesserungen des Mietobjekts gelten
nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen erneuerten Verordnung
über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
explizit als Mehrleistungen des Vermieters, die grundsätzlich zu einer
Mietzinsanpassung berechtigen. In diesem Zusammenhang stellt sich
heute bei steigenden Erdölpreisen der kostenbewusste und weitsichtige
Eigentümer die Frage, inwiefern und in welchem Umfang seine
Investition für den Einbau z.B. einer Wärmepumpe oder einer Erdsondenheizung
mit einer Mietzinserhöhung auf die Mieter überwälzt
werden kann. |
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lic. iur.
Kathrin Spühler,
tel. Rechtsberatung
HEV Zürich |
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Der Mieter zahlt
einen Mietzins und
darf dafür das Mietobjekt
nutzen. Der Vermieter
ist im Gegenzug
verpflichtet, dieses
zu unterhalten,
und darf deshalb bei
blossen Reparaturen
und Ersatz von gewissen
Investitionen den
Mietzins nicht erhöhen.
Bei tatsächlichen Verbesserungen des
Mietobjekts und der Liegenschaft, die über
den blossen Unterhalt hinaus gehen, ist der
Vermieter jedoch berechtigt, den Mietzins
in einem gewissen Umfang anzupassen.
Voraussetzung ist also, dass es sich um eine
wertvermehrende Investition handelt. Ein
Mehrwert kann demnach generiert werden,
wenn neue Apparate angeschafft werden,
z.B. ein Geschirrspüler, oder eindeutig eine
Komfortsteigerung vorliegt, z.B. bei der
Gesamterneuerung von Küche oder Bad,
wenn sie mit einer Qualitätssteigerung verbunden
ist. |
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In der Praxis bereitet aber die
Frage, in welchem Umfang der wertvermehrende
Anteil einer Veränderung oder
Renovation zu sehen ist, immer wieder Probleme.
Beim Geschirrspüler z.B. ist der Fall
klar: Wo vorher kein solcher war, kann die
Investition zu hundert Prozent an den Mieter
weitergegeben werden. Dieser hat ja
auch eindeutig einen erhöhten Nutzen.
Schwieriger wird es dort, wo kein eindeutiger
Nutzen zu sehen ist oder wo es sich um
eine Mischung von Wertvermehrung und
Werterhaltung handelt. In diesen Fällen ist
nach dem entsprechenden wertvermehrenden
Anteil zu suchen. Als Faustregel kann
dabei rein rechnerisch so vorgegangen werden,
dass man die Differenz zwischen dem
blossen Ersatz der veralteten Einrichtung
und der neuen, allenfalls «besseren» Einrichtung
bestimmt und diesen als wertvermehrenden
Anteil auf den Mietzins überwälzt.
Diese Grundsätze sollen nun so gut wie
möglich auf den Einbau eines neuen Heizsystems
übertragen werden. In der Regel
verfügt eine Liegenschaft über eine Heizung.
Diese kann dann bezogen auf ihre
tabellarische Lebensdauer bereits abgeschrieben
sein oder auch nicht.
In der Schweiz bieten sich neben der
herkömmlichen Öl- oder Gasheizung die
drei geothermischen Wärmequellen Luft,
Erde oder Wasser an. Alle drei erfordern
grössere unfassende Vorbereitungen, Arbeiten,
Installationen und die Anschaffung
der notwendigen «Hardware». Insbesondere
die Nutzung von Erdwärme mittels einer
Erdsonde und der Betrieb einer Wärmepumpe
zur Nutzung von Grundwasser sind
zudem bewilligungspflichtig.
Die Wärmesonde ist die in der Schweiz
zur Zeit gängigste Nutzungsart von geothermischen
Energien und ermöglicht die
Nutzung von Erdwärme in geringen Tiefen
von etwa 50 bis 400 m. Voraussetzung ist
eine Tiefenbohrung zur Einführung der
Sonde, abhängig von den Bodeneigenschaften
und der erforderlichen Heizleistung.
Danach bildet die Sonde einen geschlossenen
Kreislauf und funktioniert als
Wärmetauscher mit dem Untergrund. Sie
ermöglicht damit die Entnahme erneuerbarer
Energie aus dem Boden. Die Wärmeträgerflüssigkeit,
bestehend aus Wasser und
Frostschutzmittel, transportiert die Energie.
Gekoppelt an eine Wärmepumpe kann so
die Liegenschaft beheizt werden. Der Einsatz
einer Erdsonde mit Wärmepumpe
ermöglicht es, den Stromverbrauch um
75% gegenüber einer 100% elektrischen
Heizung zu senken – dank der Energie des
Untergrunds.
Aufgrund der Tatsache, dass mit dem
Einsatz von Heizystemen zur Nutzung von
Geothermie Heizkosten gespart werden
können, ist davon auszugehen, dass sich
die entsprechende Investition des Vermieters
unter den neuen Art. 14 Abs. 2 lit. d
VMWG (Massnahmen zum Einsatz erneuerbarer
Energien) subsumieren lässt. Es
handelt sich also unbestrittenermassen um
eine wertvermehrende Investition. Die Frage
ist, welcher Anteil überwälzt werden
kann. Da es sich diesbezüglich um ein relativ
neues Thema handelt, liegt dazu noch
keine wegleitende Rechtsprechung vor. An
dieser Stelle sollen deshalb einige Überlegungen
angestellt und relevante Punkte
herausgearbeitet werden.
Allgemein gilt aus finanzieller (und technischer)
Sicht: Die Kosten für eine Erdwärmesonde
sind abhängig von verschiedenen
Faktoren. Grundsätzlich rechnet man für
eine einzelne Sonde Fr. 60.– bis 90.– pro
Sondenmeter oder Fr. 160.– pro Meter,
wenn man die Wärmepumpe und den
entsprechenden Anschluss an die Sonde
mitrechnet. Die Zusatzinvestitionskosten
bergen unter Einbezug der jährlichen Energiekosten
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Rahmenbedingungen eine positive
Gesamtbilanz, nämlich vorteilhafte Gesamtbetriebskosten
und vor allem auf lange
Sicht stabile Wärmekosten. Bereits mittelfristig
sollte die Wärempumpentechnologie
wirtschaftlich rentabel sein, denn die Investitonskosten
sollten nach einigen Jahren,
abhängig vom Strompreis, wieder ausgeglichen
sein. Die Bohrarbeiten benötigen
wenig Platz und dauern etwa 1 bis 2 Tage.
Sobald die Erdsonde mit der Wärmepumpe
verbunden ist, ist auf der Erdoberfläche
nichts mehr sichtbar und die Pumpe mit der
Grösse einer Waschmaschine kann im Heizungraum
untergebracht werden.
So entscheidet sich beispielsweise ein
Eigentümer, da die alte Ölheizung in seiner
Mietliegenschaft in die Jahre gekommen
und ausgestiegen ist, an die Zukunft zu
denken und eine Erdsonde mit Wärmepumpe
einzusetzen. Ersetzt er die alte Heizung
durch eine grundsätzlich gleichwertige
neue, kann er diese Investition nicht mit
einem Mietzinsaufschlag ausgleichen,
selbst unter Berücksichtigung der neuen Standards und Vorschriften. Beim Ersatz
mittels Erdsondenheizung ist ebenfalls zu
beachten, dass bereits vorher ein Heizsystem
vorhanden war. Die Investition kann
deshalb nicht vollumfänglich überwälzt
werden.
Bei der Erdwärmesonde entstehen für
Abklärungen, Bewilligung und anschliessende
Bohrung nicht unerhebliche Kosten,
welche aber Voraussetzung für die Installation
des neuen Heizsystems sind. Sollen
diese Kosten, und wenn ja, in welchem
Umfang, überwälzt werden können? Eine
Wertvermehrung der Investition scheint in
der Reduktion der Heizkosten für die Mieter
zu liegen, obwohl der «Komfort» und
die Qualität der Beheizung als solche für
den Mieter gleich bleiben. Es ist also davon
auszugehen, dass sich der Mietzins resp. die
Nebenkosten des Mieters reduzieren, er
von der Änderung profitiert und somit die
teilweise Überwälzung der Investitionen
des Vermieters mitzutragen hat. Insofern ist
auch hier die bereits oben erwähnte Faustregel
beizuziehen: Man stellt die Kosten
eines gleichwertigen Ersatzes (der alten
Heizung) den Kosten des neuen Heizsystems
gegenüber. Die Differenz ist als
wertvermehrender Anteil zu sehen. Dabei
stellt sich die Frage, wie die Investition
abzuschreiben ist, also die Frage nach der
Lebensdauer der verschiedenen Elemente
(inkl. Tiefenbohrung) des Systems. Eine
herkömmliche Heizung weist gemäss geltender
Lebensdauertabelle eine Amortisationszeit
von ca. 30 Jahren auf. Die Angaben
zur Lebensdauer einer Wärmepumpe
variieren stark und liegen zwischen 15 und
30 Jahren, die einer Erdwärmesonde wird
mit ca. 50 und mehr Jahren angegeben. Im
konkreten Fall müsste solches also individuell
abgeklärt werden, um den Amortisationssatz
zu bestimmen.
Wie bei jeder Berechnung von wertvermehrenden
Investitionen ist auch hier zu
betonen, dass es keine pauschale Lösung
gibt. Unter Berücksichtigung der Sachund
Rechtslage scheint oben Ausgeführtes
– über die Differenzkosten – als gangbarer
Weg und eine für Vermieter und
Mieter gleichermassen akzeptable Lösung.
Die Berechnung ist immer in Bezug auf
die konkrete Liegenschaft vorzunehmen
und die verschiedenen Positionen der Investition
individuell aufzuschlüsseln. Angesichts
der grossen (politischen) Relevanz
zum Thema erneuerbarer Energien ist aber
eine offene Handhabung und Akzeptanz
allfälliger entsprechender Mietzinserhöhungen
in der Praxis anzustreben. Letzten
Endes und langfristig profitieren alle, Vermieter
wie Mieter. |
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Quellen und
weiterführende Informationen:
GEOTHERMIE.CH, SVG / SSG,
Zürcherstrasse 105, 8500 Frauenfeld,
Tel. 052 721 79 02, Fax 052 721 79 01,
www.geothermie.ch |
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Fördergemeinschaft Wärmepumpen
Schweiz FWS,
Informationsstelle Wärmepumpen,
Steinerstrasse 37, 3006 Bern,
Tel. 031 350 40 65, Fax 031 350 40 51,
info@fws.ch, www.fws.ch |
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Kantonale Stelle:
www.erdsonden.zh.ch, AWEL,
Abt. Gewässerschutz, Grundwasser und
Wasserversorgung,
Tel. 043 259 32 07, Fax 043 259 54 51 |
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